Der neu eingefügte Absatz 3a ermöglicht es Jägern, für die von ihnen rechtmäßig erworbenen Langwaffen zusätzlich Schalldämpfer ohne (gesonderte) Erlaubnis zu erwerben. Schalldämpfer sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind, so dass für ihren Erwerb grundsätzlich sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen – einschließlich des Bedürfnisses, was sich hier konkret auf den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers beziehen muss – gegeben sein müssen. Hinsichtlich der Anerkennung des Bedürfnisses der Jägerschaft für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen hat es in der Vergangenheit eine uneinheitliche Vollzugspraxis gegeben, weshalb eine gesetzliche Klarstellung geboten ist. Die Jägerschaft verfügt über ein anerkennenswertes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern, um das Gehör vor den negativen Auswirkungen des Mündungsknalls (gerade bei starker Jagdmunition) zu schützen und zugleich die Umgebungsgeräusche weiterhin wahrnehmen zu können. Zudem sind nach kriminalistischer Einschätzung seitens des Bundeskriminalamts bei einer Lockerung der bisherigen Genehmigungspraxis in Bezug auf die Jägerschaft keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Si-cherheit und Ordnung zu erwarten.
Da sich die Erlaubnisfreiheit nur auf den Erwerb bezieht, hat der betreffende Jäger den Schalldämpfer in seine Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen.