Schalldämpfer für Flinten / Einsatz von Schalldämpfern und NZT. auf Sportschützen-Schießständen.

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§ 13 Abs 9 Waffengesetz lautet ja:

"Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden. "

Hier stellen sich mir zwei Fragen:

1. Ich gehe davon aus dass man nun auch Schalldämpfer für Flinten (für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung) erwerben darf. Hat schon jemand einen Flinten-Schalldämpfer problemlos eingetragen bekommen ?

2. Darf ich mit meinen Schalldämpfern (Büchse sowie Flinte) auch auf Ständen von Sportschützen-Vereinen schießen? Oder könnte man dort unterstellen dass es sich nicht um jagdliches Übungsschießen handelt (hierbei geht es mir um die rechtliche Seite, Zustimmung des Standbetreibers wird vorausgesetzt) ?

Ebenso wäre es Interessant, ob das Einschiessen von Nachtsichtvorsätzen auf Sportschützen-Ständen rechtlich ok ist, oder ob man hier den nach §40 Abs. 3 geforderten "jagdlichen Zweck" verneinen muss.

Wahrscheinlich kann hier nur ein höchstinstanzliches Urteil Sicherheit geben, aber vielleicht weiß ja auch jemand was genaueres ?
 
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Problem sehe ich nur wenn Du irgendwann anfängst Wettkämpfe eines Sportverbands damit zu schießen.
Ansonsten kann das Üben für die Jagd viele Gesichter haben.

Wenn der Standbetreiber Jäger allgemein schießen lässt ist doch alles gut.
 
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Überflüssige Panikmache.
Das Einschießen von NST dürfte wohl noch auf keinem Stand Eingang in die Standordnung gefunden haben. Und SD-Nutzung auch nicht.
Außer auf unserem Stand, wo der Vorstand:mad: es toll findet, dass mit SD nur geschossen werden darf, wenn man alleine drauf ist (n):sick::poop:
Gruß-Spitz
 
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Den Stand würde ich schonmal nicht mehr besuchen...

Ich bin ganz ehrlich: Ich hab keine Ahnung was konkret in den Regeln von dem Schießstand steht den ich regelmäßig besuche (außer Zeug was mich konkret betrifft). Ich komm da jetzt über 10 Jahre hin und hatte da auch noch nie Probleme. Wenn dann wird sich die Standaufsicht schon melden. :whistle:

So lange aber die AR Boys mit einer Mündungsbremse rum ballern (übrigens ohne Abgrenzung der Stände, das geht auch wenn alle etwas Rücksicht nehmen und keine Korinthenkacker sind), mach ich mir da mit meinem SD keine Sorge. NST hab ich dort allerdings noch keine gesehen.
 
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Ich mach mir ja auch keine Sorgen!
Aber auf irgendeinem Stand in Sachsen/Anhalt hat ein gehirnamputierter Vollhonk einen SD auf einen Lauf in größerem Kaliber geschraubt und damit geschossen. Und das hat irgend jemand aktenkundig gemacht. Seitdem fährt der Sachbearbeiter genüsslich die Stände ab und macht Auflagen.
Gruß-Spitz
 
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Zu Frage 1 denke ich, es wird einiges an Glück brauchen, überhaupt jemanden zu finden, der Willens wäre, sich einen Flinten-SD zu kaufen. Zum einen, weil es Flintenschalldämpfer nur für einläufige Waffen gibt, praktisch also nur für SLF und VRSF. Zum anderen wird eine meist eh schon relativ lange Flinte damit noch mal knapp 30cm länger und ein halbes Kilo Zusatzgewicht an der Mündung wirkt sich auch nicht positiv aufs Handling aus.
Von der rechtlichen Seite ist es klar. Eine Flinte ist eine jagdlich zugelassene Langwaffe und Zentralfeuer hat sie auch. Ein Büchsenkaliber ist nicht gefordert.
Zu Frage 2 würde ich sagen, es kommt aus rechtlicher Sicht auch stark auf die Disziplin an, die geschossen wird. "Jagdliches Übungsschiessen" wird meines Wissens nicht näher definiert.
Dass die DJV-Disziplinen umfasst sind, wird von selbst durch den "Anbieter" DJV klar. Bei den meisten Flintendisziplinen würde ich sagen, aus dem geschichtlichen Kontext heraus, kann man auch einen Bezug zur Jagd herstellen. Schwer dürfte es beim BDMP oder Disziplinen wie IPSC werden.
Ich behaupte aber mal, viel eher als mit dem Waffenrecht kommst du mit den Schiessstandrichtlinien in Konflikt.
 
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Überflüssige Panikmache.
Das Einschießen von NST dürfte wohl noch auf keinem Stand Eingang in die Standordnung gefunden haben. Und SD-Nutzung auch nicht.
Außer auf unserem Stand, wo der Vorstand:mad: es toll findet, dass mit SD nur geschossen werden darf, wenn man alleine drauf ist (n):sick::poop:
Gruß-Spitz
Ist doch auch logisch. Stell dir mal vor, deine Büchse kippt dir nach 20 Schuss mal um. Dann fallen die ganzen im SD gefangenen Schallwellen auf einmal heraus. So eine Katastrophe kann man keinem unbeteiligten Dritten zumuten.:eek:
 

Wheelgunner_45ACP

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Jagdliches Übungsschiessen ist für mich immer gegeben, wenn ich mit meiner JAGDWAFFE am Stand bin und schiesse. Gehe ja ugekehrt auch nicht mit meier IPCS-Open raus zum FS auf Unfall-Wild, obwohl die E0 mehr wie ausreichend ist.

Zur Rgelung mit dem NSG am Stand einfachmal die aktuelle Änderung des WaffG durchlesen. Für mich als Bayer ist das noch einfacher, da steht ist es explizit erfasst:
1584020824581.png

Ob ein SD sportlich zugelassen ist, hängt an der jeweiligen Disziplin innerhalb der jeweiligen Sportordnung
 
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Bisher kenne ich nur den A-TEC Dämfer für Flinten, A-TEC A12.
Besonders haltbar ist der aber nicht, 1.000 Schuss hat man beim Flintenschießen schnell zusammen, bei uns besteht Stahlschrotpflicht an den Wurfscheiben Ständen.

"Der A-Tec A12 Flintenschalldämpfer ist ein Premium-Schalldämpfer aus dem Hause A-Tec und für jede Vorderschaftreptier- und Selbstladeflinte im Kaliber 12/- mit Choke-System geeignet. Die Haltbarkeit bei Bleischrot beträgt ca. 5.000 - 10.000 Schuß und bei Stahschrot ca. 1.000 Schuss. NICHT für Slugs oder High Speed Munition verwenden! "
 

JEF

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Ich habe bereits einen ersten Schalli eingetragen bekommen ohne amtliche Ergänzungen o.ä..

Jetzt beim weiteren Schalldämpfer steht plötzlich darf "nur zur befugten Jagdausübung genutzt werden".
Bedeutet das etwa im Umkehrschluss, dass er nicht auf dem Schießstand genutzt werden darf?!
 
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Nicht wirklich. Die Eintragung ist wahrscheinlich noch von vor der Gesetzesänderung. Danach wäre sie unverständlich, da fehlerhaft.
Man sollte sich um eine Streichung bemühen, denn nicht nur die Jagdausübung, sondern eben auch das einschießen und Übrungsschießen sind explizit erlaubt.
Auflagen sind bindend.
 

JEF

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Nicht wirklich. Die Eintragung ist wahrscheinlich noch von vor der Gesetzesänderung. Danach wäre sie unverständlich, da fehlerhaft.
Man sollte sich um eine Streichung bemühen, denn nicht nur die Jagdausübung, sondern eben auch das einschießen und Übrungsschießen sind explizit erlaubt.
Auflagen sind bindend.

Die erste Eintragung ohne Einschränkungen sind von vor der Gesetzesänderung. Die mit der Einschränkung auf Basis der aktuellen Gesetzeslage.
 
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Das wäre sachlich falsch. Es wäre ratsam, diesen Eintrag streichen zu lassen.
Der SD ist explizit für weitere Zwecke als die befugte Jagdausübung zulässig.
Im Zweifelsfall möge die Sachbearbeitung mal bei der Fachlichen Leitstelle zum Nationalen waffenregister anfragen.
Dort bekommt sie prompt die pasende Antwort, wie die Eintragung vorzunehmen ist. In Kat.B ohne weitere Auflagen.
Das (teilweise) wiedergeben von Gesetzestexten gehört nicht auf die WBK.
 

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