§ 29 ThJG – Sachliche Gebote und Verbote
(2)
Verboten ist - in Ergänzung zum
§ 19 BJG -
4.
die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom, synthetischen Mitteln oder
von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben;