<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Mikkel:
Ich möchte nun einen Schalldämpfer erwerben und habe deswegen mit dem zuständigen Sachbearbeiter gesprochen. Wie ich es mir gedacht habe wußte er nicht wie er verfahren soll. Da es meinerseits auch nur eine Anfrage war, habe ich ihn gebeten sich zu erkündigen, wie verfahren wird, wenn ich mit einem SD bei ihm auftauche.
Um es kurz zu machen: Ich soll eine schriftliche Anfrage stellen. Dann wird er sich mit dem Landkreis+Kreisjägermeister beraten. Was der Kreisjägermeister damit zu tun hat weiß ich allerdings nicht.
Nun frage ich mich was dort alles rein soll/darf.
1. Hinweise auf das Waffengesetz und die EU Richtlinie 10/2003 ?
2. Allgemeine Erklärungen zu Schalldämpfern bei der Jagd?
3. Was ich damit vorhabe zB. Jagd (Wo), Schießstand ......
Ich denke, dass ich nicht zuviel reinpacken sollte, um nicht mein ganzes Pulver am Anfang zu verschießen, denn ich rechne damit, dass es erstmal abgelehnt wird.
Würde mich über Ratschläge freuen.
PS. Wie sieht es es in Nds. mit der Jagdausübung mit SD aus? Das NJagdG beruft sich auf den §19 BJagdG. Dort ist allerdings nicht zu Schalldämpfern aufgeführt.<HR></BLOCKQUOTE>
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich des beabsichtigten Erwerbs eines Schalldämpfers (SD) für eine Repetierbüchse und unter Berücksichtigung der Rechtsunsicherheit in breiten Teilen von Öffentlichkeit und Verwaltung erbitte ich Prüfung der Rechtslage und Übersendung eines entsprechenden Bescheides, damit ich die Beschaffung einleiten oder andernfalls beim zuständigen VG Feststellungsklage erheben kann, die dann auch in Ihrem Interesse liegen dürfte, um die in diesem Fall bestehende Diskrepanz auszuräumen und die jetzige Rechtsunsicherheit für Sie und mich sowie alle sonstigen Interessenten auszuräumen, die durch das handwerklich außerordentlich unsaubere neue Waffenrecht entstanden ist.
Zur Rechtslage:
Im eigentlichen Text des Waffengesetzes sind Schalldämpfer lediglich bezüglich der Ausfuhr im § 34 aufgeführt. Diese Rechtsvorschrift ist daher nicht relevant.
In der Anlage 1 zum Waffengesetz in der dortigen Nummer 1.3 ist geregelt, dass (wesentliche Teile von Schußwaffen und) Schalldämpfer, soweit nichts anderes geregelt ist (Anm. d. Verf.: das ist es nicht) den Schußwaffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt ist. Die Nummer 1.3.6. derselben Anlage stellt die Legaldefinition von Schalldämpfern dar.
Sonstige Rechtsvorschriften existieren im Waffengesetz und den entsprechenden Anlagen im Hinblick auf die Schalldämpfer nicht.
Damit ist die oben erwähnte Nummer 1.3 die wichtigste Rechtsvorschrift, da sie die SD den Langwaffen (LW) gleichstellt, sofern die SD für Langwaffen bestimmt sind. Es kommt mithin lediglich darauf an, dass ein SD für eine Langwaffe bestimmt ist und diese eine Vorrichtung (Gewinde, Adapter) aufweist, die zur Aufnahme des SD geeignet und vorgesehen ist. Wenn das der Fall sein sollte, ist dieser SD eine Langwaffe im Sinne des Waffengesetzes.
Anderslautende Verwaltungsvorschriften existieren ebenfalls nicht und wären nach dem eindeutigen Text bzw. Kontext des Gesetzes wegen Fehlens der insoweitigen Ermächtigungsgrundlage als einschränkende Vorschriften auch nach außen nicht wirksam.
Bezüglich der Langwaffen bleibt anzumerken, die Rechtslage ist ja insoweit eindeutig und bedarf keiner Auslegung, dass eine Erlaubnis zum Erwerb derselben für Jäger nicht erforderlich ist, da der Jahresjagdschein (JJS) zum Erwerb von LW berechtigt (§ 13 III WaffG i.V.m. § 15 II, I Satz 1 BJG).
Demnach bedarf es keines irgendwie gearteten Bedürfnisnachweises für Jäger, um eine LW zu erwerben. Da der SD aber wie dargelegt gleichfalls eine LW ist, weil er gleichgestellt ist, sofern er für diese bestimmt ist, und bezüglich des Erwerbs und Besitzes des SD keinerlei weitere einschränkenden Vorschriften bestehen, gilt für ihn das gleiche. Für den Erwerb genügt demnach der Jahresjagdschein.
Abschließend bitte ich darauf hinweisen zu dürfen, dass zwar im Saarland die Jagd mit SD grundsätzlich verboten, eine Ausnahmegenehmigung aber möglich ist. In Baden-Württemberg und Hessen beispielsweise ist die Jagd mit SD hingegen nicht verboten und mithin wegen Fehlens eines ausdrücklichen Verbotes erlaubt. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, in welchen Ländern die Jagd mit diesen Waffen weiterhin erlaubt ist, denn ein Jäger erwirbt Langwaffen nicht nur, um im Inland zu jagen, sondern auch ggf. im Ausland. Das Waffengesetz schränkt jedenfalls den Erwerb für Jäger nicht mehr ein und stellt die spezialgesetzliche Regelung für den Erwerb von Langwaffen und den mit ihnen gleichgestellten Schalldämpfern dar.
Mit freundlichen Grüßen
9x19
Was hier sonst noch in diesem Thread an Unsinn erzählt wird, treibt einem die Tränen in die Augen. Egal, wer was wann bekommen hat, ob SD oder irgendwelche rechtswidrigen Auflagen nachträglich in seine WBK, ist wurscht. Es gibt seit 2002 ein neues WaffG. Schon mal davon gehört ? Übrigens kann man auch gegen rw. Auflagen Widerspruch erheben und klagen. Meine o.g. Anfrage liegt übrigens seit nunmehr 2 Jahren auf Eis.