Schalldämpfer

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Dieses Thema hatten wir schon, alter Totengräber....
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Such mal bei Langwaffen. Habe s.Zt. einen Antrag auf Feststellung der Rechtslage bei der UJB gestellt und immer noch keine Antwort. Aber jedesmal wenn ich dort mal vorbeikomme, versichert mir der SB, daß er dabei sei und es nicht mehr lange dauern könne etc. Wenn ich ihn auf seine persönliche Einschätzung, er ist selber Jäger, anspreche, meint er, daß er es im Grunde restriktiv sieht, aber meine Rechtsauffassung dann doch durchaus auch teilen könne.....
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Also warten wir mal ab. Ich habe es nicht eilig.....Vielleicht hat er den Bescheid ja bis zum Ende dieses Jahres raus. Andernfalls werde ich mal das zuständige VG bemühen.
 
A

anonym

Guest
Er hat für den Bescheid grundsätzlich nur drei Monate Zeit (§ 79 VwGO).

Sorry, ich habe das mit den Schalldämpfern wohl übersehen. Ich dachte, ich könnte hier was neues starten.

Geh auf Nummer sicher, bevor du das Verwaltungsgericht bemühst. Wenn es sich z.B. nur um einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Rechtslage handelt, könnte eine Klage unzulässig sein. Lass dich vorher besser von einem Rechtsanwalt darüber beraten.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Mister Magnum:
Er hat für den Bescheid grundsätzlich nur drei Monate Zeit (§ 79 VwGO).

Sorry, ich habe das mit den Schalldämpfern wohl übersehen. Ich dachte, ich könnte hier was neues starten.

Geh auf Nummer sicher, bevor du das Verwaltungsgericht bemühst. Wenn es sich z.B. nur um einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Rechtslage handelt, könnte eine Klage unzulässig sein. Lass dich vorher besser von einem Rechtsanwalt darüber beraten.
<HR></BLOCKQUOTE>

Sorry ebenfalls, aber ich bin vom Fach und weiß Bescheid......
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Gruß
Herbert
Diplom-Verwaltungswirt

[ 18. August 2004: Beitrag editiert von: 9x19 das Original ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Mister Magnum:
Gibt es hier schon jemanden, der sich einen Schalldämpfer gekauft hat?

Auf den ersten Blick scheint das neue Waffengesetz die Schalldämpfer auch für Jäger zu erlauben.

Sinn und Unsinn sind natürlich eine andere Frage.
<HR></BLOCKQUOTE>

Ja erlaubt sie, ich hab auch einen an meinem Auto!
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sorry aber die Vorlage war einfach super
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WH Jan
 
A

anonym

Guest
Wirklich eine gute Vorlage, fällt mir jetzt auch auf ;-)

9x19, wenn du vom Fach bist, weißt du ja schon Bescheid. Ich selbst wurde beim VG ausgebildet.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Mister Magnum:
Wirklich eine gute Vorlage, fällt mir jetzt auch auf ;-)

9x19, wenn du vom Fach bist, weißt du ja schon Bescheid. Ich selbst wurde beim VG ausgebildet.
<HR></BLOCKQUOTE>

Dann sag mir doch mal bitte, was im 79 VwGO drinstehen soll. Hast ihn ja angeführt. Finde da nur was von Anfechtungsklage...........
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A

anonym

Guest
Gibt es hier schon jemanden, der sich einen Schalldämpfer gekauft hat?

Auf den ersten Blick scheint das neue Waffengesetz die Schalldämpfer auch für Jäger zu erlauben.

Sinn und Unsinn sind natürlich eine andere Frage.
 
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Zu welchem Zweck wollt Ihr einen Schalldämpfer verwenden? - Um den, unter dem Hut drückenden und schlecht passenden Peltor entbehrlich zu machen?

Oder geht es dann solchermaßen gerüstet, gegen die Grenzböcke?
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Conny
 
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@ conny

Um auf den Peltor verzichten zu können.

Ich verstehe nicht warum man eine positive Sache wie die Lärmreduzierung beim Schuss immer begründen muss. Das sollte doch für sich selber sprechen und ist letztlich auch eine Komfortsache wenn man auf den Gehörschutz verzichten könnte.
Bei vielen Schießstandanlagen, an die die Wohnbebauung in den letzten Jahren heran gerückt ist, könnte man ohne übertriebene Baumaßnahmen die Emissionen erheblich senken.
Ich finde es einfach schade wenn man die Geschichte mit dem Schalldämpfer immer gleich in die halbseidene Ecke der Kriminellen drängt.
Für eine Auslöschung der beim Schuss entstehenden Geräusche sind großkalibrige Jagdwaffen sowieso nicht geeignet, aber wir hätten vielleicht weniger schwerhörige Jäger.
 
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Ich habe einen Schalldämpfer auf einem Repetierer .22lfb, den ich auf Antrag genehmigt bekommen habe. Bei Verwendung der Subsonic von RWS ist außer dem Schlag aufs Zündhütchen und den anschließenden Kugelschlag nichts zu hören.Schieße ich aber eine "normale" .22LFB, ist die Wirkung des Schalldämpfers so gut wie aufgehoben. Deshalb denke ich, dass die Verwendung von Schalldämpfern für gößere Kaliber völlig sinnlos ist.

Ich lasse mich aber gerne von Personen, die Erfahrung mit Schalldämpfern auf anderen Waffen als .22LFB haben, belehren.
 
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Hallo 8x75RS,
natürlich bringen Schalldämpfer auch bei normalen Jagdkalibern etwas, nur eben nicht in der Form, dass wie bei Deinem KK mit Subsonic-Munition, nur noch Waffenmechanik und Kugelschlag zu hören sind.

Ich hatte mal in Frankreich Gelegenheit mit einer 308 Win. (normalschnelle Munition) mit SD zu schießen. Das Geräusch entsprach etwa einer 22 Mag ohne SD. Nur den "Mündungsknall" wegzudämpfen "bringt" also durchaus etwas. Das Dumme ist nur, dass solch wirksame GK-Schalldämpfer groß und schwer sind und die Büchse "verunstalten".
Gehörschutz, zumindest auf dem Schießstand, bleibt auch mit einem SD bei GK erforderlich.

Einzelheiten zu diesem Thema finden Interessierte u.a. auf der Seite von LutzM
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.

Weihei
Wurzelsepp
 
A

anonym

Guest
9x19:

Sorry, ich meinte § 75 VwGO. Ich hatte aus dem Kopf die falsche Nummer geschrieben.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Mister Magnum:
9x19:

Sorry, ich meinte § 75 VwGO. Ich hatte aus dem Kopf die falsche Nummer geschrieben.
<HR></BLOCKQUOTE>

Das ist schon besser. Aber selbst wenn man als Ergebnis ("Bescheid" über die Rechtslage !?) einen VA i.S.d. § 35 VwVfG unterstellte, gäbe es nach der von Dir zitierten Rechtsvorschrift keine Frist, bis zu der die Klage eingereicht werden müßte. Ich könnte frühestens nach Ablauf von drei Monaten klagen, müßte es aber nicht. Die von Dir zitierte Rechtsvorschrift greift aber wiederum nicht
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, da sie nur Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen betrifft.
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Da ich mit dem SB sehr gut auskomme, er ein Kollege ist, ich die Nöte in den Verwaltungen kenne und er zusätzlich noch ein geschätzter Waidgenosse ist, lasse ich ihm eben noch etwas Zeit.
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A

anonym

Guest
Ein Feststellungsbescheid über die Rechtslage könnte durchaus ein Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 BVwVfG sein. Verwaltungsakte müssen nicht regelnd sein, sondern können auch feststellend wirken.

§ 75 VwGO hat zur Konsequenz, dass die Verwaltung nur drei Monate Entscheidungsfrist hat, sofern keine besonderen Gründe eine längere Bearbeitung rechtfertigen. Die Vorschrift gilt für Verpflichtungsklagen, nicht für Anfechtungsklagen. Die Untätigkeitsklage ist eine spezielle Form der Verpflichtungsklage. Sieht man den Feststellungsbescheid aber als VA an, so käme eine Verpflichtungsklage in der besonderen Form der Untätigkeitsklage als statthafter Rechtsbehelf in Betracht. Eine Klagefrist gibt es in dem Fall nicht.
 
A

anonym

Guest
...dass man natürlich nicht einfach nach drei Monaten eine Klage erhebt, vor allem, wenn man mit dem SB gut auskommt, versteht sich von selbst...
 

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