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Bundesjagdschutzverordnung?
Sonst alles klar bei Dir?
Entschuldigung, ich meine die Bundeswildschutzverordnung.
Bundesjagdschutzverordnung?
Sonst alles klar bei Dir?
Nimm die Bundesartenschtzverordnung noch mit dazu.Entschuldigung, ich meine die Bundeswildschutzverordnung.
Was ist denn damit :
Bundesjagdgesetz
§ 19 Sachliche Verbote
verboten ist
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
einfach verschenken!
Schon mal was von Kadaverdisziplin gehört? Und mal nachgedacht welche Auswirkungen für die Zukunft das haben kann. Ist ja nur 8 Jahrzehnte her, dass ein ganzer Weldkrieg dadurch möglich wurde. Aber macht nur weiter mit Eurer Disziplin. Am besten wie zur Zeit sogar vorauseilend.Schon bewundernswert, mit welch schlafwandlerischer Sicherheit Du Dich durch den deutschen föderalen Gesetzesdschungel bewegst.
Chapeau !
Für das mutige Statement gibt einen Daumen nach oben.
Was ist denn damit :
Bundesjagdgesetz
§ 19 Sachliche Verbote
verboten ist
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
einfach verschenken!
Ich verkaufe prinzipiell nix, das ist alles nur ein Unkostenbeitrag, vom Beschenkten in die Jagdkasse.
Demnach wäre das Einfrieren von ganzen Krähen verboten?
Hier ist das, was für Hessen gilt.
Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015671Erster Teil Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen§ 1Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen(1) Über die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August2015 (BGBl. I S. 1474), genannten Tierarten hinaus unterliegen dem Jagdrecht: § 3Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1und 2 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom (2) Der Verkauf von erlegten Elstern und Rabenkrähen oder von Teilen von ihnen ist nicht zulässig. Die sonstigen Aneignungs- und Verwertungsrechte der Jagdausübungsberechtigten bleiben davon unberührt