Schleppwild: Rabenkrähen verkaufen illegal?

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@waldameise Du scheinst dich bei den vielen verschiedenen Gesetzten, die hier zutreffen wohl gut auszukennen. Könntest du die entsprechenden § eventuell nennen und kurz erklären was dein Fazit wäre?
 
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Hier ist das, was für Hessen gilt.
Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015671Erster Teil Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen§ 1Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen(1) Über die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August2015 (BGBl. I S. 1474), genannten Tierarten hinaus unterliegen dem Jagdrecht: § 3Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1und 2 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom (2) Der Verkauf von erlegten Elstern und Rabenkrähen oder von Teilen von ihnen ist nicht zulässig. Die sonstigen Aneignungs- und Verwertungsrechte der Jagdausübungsberechtigten bleiben davon unberührt
 
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Was ist denn damit :

Bundesjagdgesetz
§ 19 Sachliche Verbote


verboten ist

6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;


einfach verschenken!
 
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Was ist denn damit :

Bundesjagdgesetz
§ 19 Sachliche Verbote


verboten ist

6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;


einfach verschenken!

Veterinärämter zahlen Prämien von 5 EUR je Entenköpfchen, um an Daten fürs Vogelgrippemonitoring zu kommen.
 
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Schon bewundernswert, mit welch schlafwandlerischer Sicherheit Du Dich durch den deutschen föderalen Gesetzesdschungel bewegst.
Chapeau !
Für das mutige Statement gibt einen Daumen nach oben.
Schon mal was von Kadaverdisziplin gehört? Und mal nachgedacht welche Auswirkungen für die Zukunft das haben kann. Ist ja nur 8 Jahrzehnte her, dass ein ganzer Weldkrieg dadurch möglich wurde. Aber macht nur weiter mit Eurer Disziplin. Am besten wie zur Zeit sogar vorauseilend.
 
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Ich verkaufe prinzipiell nix, das ist alles nur ein Unkostenbeitrag, vom Beschenkten in die Jagdkasse.
 
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Was ist denn damit :

Bundesjagdgesetz
§ 19 Sachliche Verbote


verboten ist

6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;


einfach verschenken!


Andere Baustelle.

Der "Geschädigte" (in dem Fall ein Bauer, Krähen machen Schaden am Silo) bittet mich regelmäßig zu vergrämen und den Bestand zu senken. Dem komme ich nach, aber bekomme weder Geld angeboten noch verlange ich dafür kein Geld.

Meine Frage zielt darauf ab, ob ich die Krähen dritten geben darf?




Demnach umfasst der Begriff Vermarkten= "den Kauf, das Angebot zum Kauf, den Tausch, den Erwerb zu kommerziellen Zwecken, die Zurschaustellung/Verwendung zu kommerziellen Zwecken, den Verkauf sowie das Vorrätighalten/Befördern oder Anbieten zum Verkauf"

Demnach wäre das Einfrieren von ganzen Krähen verboten?

Aber die Brüstchen darf ich noch auslösen und einfrieren sowie essen?
 
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Ich verkaufe prinzipiell nix, das ist alles nur ein Unkostenbeitrag, vom Beschenkten in die Jagdkasse.

Das ist genial!

Hab das gleich meinem Metzger gesteckt, der macht das jetzt auch so. Verkauft nix mehr, sondern gibt nur noch für nen Unkostenbeitrag in die Schlachtkasse ab. Da spart er ja ausserdem noch Steuern und weiss der Geier was noch alles.

Warum da vor dir noch nie jemand drauf gekommen ist?!?
 
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Hier ist das, was für Hessen gilt.
Nr. 34 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2015671Erster Teil Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen§ 1Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen(1) Über die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August2015 (BGBl. I S. 1474), genannten Tierarten hinaus unterliegen dem Jagdrecht: § 3Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1und 2 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom (2) Der Verkauf von erlegten Elstern und Rabenkrähen oder von Teilen von ihnen ist nicht zulässig. Die sonstigen Aneignungs- und Verwertungsrechte der Jagdausübungsberechtigten bleiben davon unberührt

Damit ist doch, zumindest für Hessen, alles gesagt. Ist halt die Frage, wie es in anderen Bundesländern aussieht....
 
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Habe letztens eine Krähe erlegt und am nächsten Tag als Schleppwild verwendet. Klappte zumindest gut :cool:
Die Spaziergänger schauten etwas skeptisch weil diesmal kein Hund an der Leine war, aber nun ja..:ROFLMAO:
 
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Will eigentlich damit sagen..... keine Spuren hinterlassen. Einfach unter der Ladentheke durchreichen und entsprechend den Topf mit Loch in der Jagdhütte füttern. Wenn jemand fragt hat es dafür nie etwas gegeben. Falls man doch irgendetwas bekommen hat, war das für Fahrtkosten, Strom, etc.
 
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@ Mohawk: Weil es keine Unkosten gibt. Das wurde uns seinerzeit ebenfalls gleich in der ersten Stunde klar gemacht: Es gibt keine Unkosten, höchstens Unmenschen!
 

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