Schluss nach 150 Jahren ....

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Gelöschtes Mitglied 21155

Guest
Es kann keine Gatter"Jagd" geben denn:

1. Jagd ist das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild durch Jäger.
2. Nach Jagdrecht gelten als Wild die „jagdbaren wildlebenden Tiere"
3. Wild befindet grundsätzlich in natürlicher Freiheit und ist herrenlos

Jetzt kommts:

4. Gatter"wild" ist defacto nicht herrenlos, vielmehr gilt Gatterwild im Sinne des Lebensmittel- und Tierseuchenrechts als Vieh. Schäden durch entlaufenes Gatterwild sind vom Halter bzw. Eigentümer zu ersetzen.

So sieht es das deutsche Recht vor, das gilt auch für die Fam. Bismark. Das hat nichts mit Enteignung zu tun, sondern mit der Rechtslage der BRD. Der Fürstenbonus ist nach der Schonfrist nun halt abgelaufen.
Das sind völlig wertfreie, unpolitische Fakten.

Eigentlich braucht es um in einem Gehege oder Gatter schießen zu dürfen, gemäß § 10 Abs. 5 WaffG einer speziellen waffenrechtlichen Erlaubnis, das "Gatterjagd" nichts mit Jagdausübung im eigentlichen Sinne zu tun hat. Es dürften recht interessante Ergebnisse heraus kommen wenn man die Sondergenehmigungen der "Jagdteilnehmer" im besagten Gatter rückwirkend überprüfen würde.

Auf Vieh wird nicht gejagt.


Auch halte ich die Damen und Herren vom BVerfG für recht unauffällig was Staatshörigkeit und unüberlegte Entscheidungen angeht. Sollte man sich evtl noch mal in Erinnerung rufen wenn man hier von "Enteignung" spricht.
 
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Es kann keine Gatter"Jagd" geben denn:

1. Jagd ist das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild durch Jäger.
2. Nach Jagdrecht gelten als Wild die „jagdbaren wildlebenden Tiere"
3. Wild befindet grundsätzlich in natürlicher Freiheit und ist herrenlos

Jetzt kommts:

4. Gatter"wild" ist defacto nicht herrenlos, vielmehr gilt Gatterwild im Sinne des Lebensmittel- und Tierseuchenrechts als Vieh. Schäden durch entlaufenes Gatterwild sind vom Halter bzw. Eigentümer zu ersetzen.

So sieht es das deutsche Recht vor, das gilt auch für die Fam. Bismark. Das hat nichts mit Enteignung zu tun, sondern mit der Rechtslage der BRD. Der Fürstenbonus ist nach der Schonfrist nun halt abgelaufen.
Das sind völlig wertfreie, unpolitische Fakten.

Eigentlich braucht es um in einem Gehege oder Gatter schießen zu dürfen, gemäß § 10 Abs. 5 WaffG einer speziellen waffenrechtlichen Erlaubnis, das "Gatterjagd" nichts mit Jagdausübung im eigentlichen Sinne zu tun hat. Es dürften recht interessante Ergebnisse heraus kommen wenn man die Sondergenehmigungen der "Jagdteilnehmer" im besagten Gatter rückwirkend überprüfen würde.
Auf Vieh wird nicht gejagt.
Auch halte ich die Damen und Herren vom BVerfG für recht unauffällig was Staatshörigkeit und unüberlegte Entscheidungen angeht. Sollte man sich evtl noch mal in Erinnerung rufen wenn man hier von "Enteignung" spricht.

Deine dargestellte "Rechtslage" ist insofern fehlerhaft, als dass sie nicht auf "Jagdgatter" anzuwenden ist. Jagdgatter sind "Wildparke" i.S.d. § 20 Abs. 2 BJG.
Zu beachten ist auch § 28 Abs. 1 BJG - hier wird sogar ausdrücklich (wenn auch unter den geschriebenen Restriktionen) auf die "Hege" von Schwarzwild in "Einfriedungen" abgestellt - und "Hege" ist nun einmal der zentrale Inhalt des Jagdrechts...

Im Umkehrschluss bedeutet dies zudem, dass das in diesen "Einfriedungen" "gehegte" Wild sehr wohl herrenlos i.S.d.G. ist. Wenne es (das Wild) aber "herrenlos ist, dürrfte die Verfügung, ein bestehendes Gatter zu öffnen, andererseits auch wieder keine Enteignung darstellen...

Vielleicht kann ein Jurist mal was dazu sagen...
 
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Es gibt durchaus auch noch verschiedene andere Jagd(Sau-)gatter oder Gatter-Reviere in den Großprivatwald-Betrieben in Deutschland.
Die meisten werden sicher eher unauffällig aus langer Tradition der Eigentümer-Familien und unter Jagdvermarktungs-Aspekten betrieben.
Genehmigungsfähig wären sie vermutlich alle heute nicht mehr (wie z.B. auch viele Jagdhütten im Außenbereich ;)).
Solange keine Mißstände öffentlich werden, hört man da nicht viel und damit ist die Wirkung auf das Image der Jagd überschaubar.
Ich respektiere die Eigentümerzielsetzung und jagdlich interessiert mich Gatterjagd nicht.

Dem Laien kann man wohl vermitteln, daß wir auf fast 100 % der Waldlandschaft freies Betretensrecht haben und normale Reviere haben (leider :rolleyes: !).
 
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Gelöschtes Mitglied 21155

Guest
Vielleicht kann ein Jurist mal was dazu sagen...

Das hat das Amtsgericht und das BVerfG doch schon getan. Besser wirds nicht.

Du beziehst dich auf das Bayerische Jagdgesetz. Da "können" solche Gehege als Wildpark anerkannt werden. Stichwort können.
Für das Jagdgesetz in Schleswig-Hostein habe ich, und das AG eine solche Regelung nicht gefunden.

Ich bin mir wirklich scher, dass die Damen und Herren bei Gericht ihre hausaufgaben schon gemacht haben.
 
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Das hat das Amtsgericht und das BVerfG doch schon getan. Besser wirds nicht.

Du beziehst dich auf das Bayerische Jagdgesetz. Da "können" solche Gehege als Wildpark anerkannt werden. Stichwort können.
Für das Jagdgesetz in Schleswig-Hostein habe ich, und das AG eine solche Regelung nicht gefunden.

Ich bin mir wirklich scher, dass die Damen und Herren bei Gericht ihre hausaufgaben schon gemacht haben.

nein! tue ich nicht! BJG = BUNDESJagdGesetz
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
nein! tue ich nicht! BJG = BUNDESJagdGesetz

Ganz korrekt:

BJagdG,BayJG und hier relevant LJagdG.

Gemäß § 20 Abs. 2 BJagdG sind Jagdgatter im erweiterten Sinne "Wildparke" jedoch regeln die
Länder die Jagd.
Zitat:
(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.

Das LJagdG von Schleswig-Holstein hat die Jagd in Jagdgattern 1999 verboten und eine 15jährige Übergangsfrist eingeräumt.

Damit sind alle Landesjagdgatter illegal da nicht mehr genehmigungsfähig.
Eine Enteignung findet auch nicht statt, da Grund und Boden sowie Jagdrecht beim Eigentümer verbleiben.
Es ist also nur die "Jagdart" Jagdgatter untersagt.
 
G

Gelöschtes Mitglied 21155

Guest
Ganz korrekt:

BJagdG,BayJG und hier relevant LJagdG.

Gemäß § 20 Abs. 2 BJagdG sind Jagdgatter im erweiterten Sinne "Wildparke" jedoch regeln die
Länder die Jagd.
Zitat:
(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.

Das LJagdG von Schleswig-Holstein hat die Jagd in Jagdgattern 1999 verboten und eine 15jährige Übergangsfrist eingeräumt.

Damit sind alle Landesjagdgatter illegal da nicht mehr genehmigungsfähig.
Eine Enteignung findet auch nicht statt, da Grund und Boden sowie Jagdrecht beim Eigentümer verbleiben.
Es ist also nur die "Jagdart" Jagdgatter untersagt.

(y)
 
S

scaver

Guest
Für mich ist der Zaun um die 1300ha nicht dafür gedacht Wild einzusperren sondern um Freizeitdruck aus dem Revier fern zu halten.
das wäre allerdings das einzige und ein gutes Argument, nur 1300 Hektar berückssichtigt halt nicht die benötigte Größe natürlicher Lebensräume
 
G

Gelöschtes Mitglied 21155

Guest
Meine Ausführung weiter oben sollte darstellen dass die Gatterjagd nur schwer mit der eigentlichen Jagd zu vergleichen ist.

Damals wurden Ausnahmen geschaffen die argumentativ nur schwer mit der Regel in Einklang zu bringen sind. Wahrscheinlich ist es nahezu unmöglich einen neuen Jagdpark genehmigt zu bekommen. Das finde ich auch nicht traurig. Selbst ohne Zäune gibt es reichlich Jagdmöglichkeiten

"Jagd" ist für mich und wohl 90% aller Jäger und 99% aller Nichtjäger auf frei lebendes und herrenloses Wild beschränkt.

Die Erlegung von halbzahmen Pseudowild/Vieh in einem kleinen abgesperrten Gebiet ohne die Möglichkeit zu entkommen halte ich für höchst unsportlich.

Wir kamen aber eigentlich von der Enteignung oder vom Ende der Jagd ansich. Das ist natürlich Mumpitz.
Meiner Meinung trägt das konsequente Verbot solcher postaristokratischen Perversionen zum Schutz der Jagd für alle bei.

Mal ehrlich. Wir reden davon, dass der Herr Baron das Tor offen stehen lassen muss.
Wir haben das Problem das blöde Baumgattner (was auch nicht besonders toll ist) wildfrei zu halten.
 
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„was, dieser adlige Schmarotzer hat 2 Schüsselchen Reis und ich nur ein halbes? Das ist sowas von sozial ungerecht! Das muss man dem sofort wegnehmen, dami der wenigstens nicht mehr hat als ich!“ - So kommt mir hier manche - vom Waidgerechtigkeits-BlaBla bereinigt - Argumentation vor: ich kann mich nur mitbGrsusen abwenden.
 
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ich vermute, dass das BVerfG die Sache deshalb nicht zur Entscheidung angenommen hat, weil die Verletzung von Eigentumsrechten durch Gesetz schon nach Erlass des Gesetzes hätte gerügt werden müssen.
 
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Gelöschtes Mitglied 21155

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@checkinthedark
Sozialneid ist nicht mein Ding, ich bin zufrieden mit meiner Schüssel. Interessante Verschwörungstheorie übrigens ;)
 

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