Es kann keine Gatter"Jagd" geben denn:
1. Jagd ist das Aufsuchen, Nachstellen,
Fangen,
Erlegen und
Aneignen von
Wild durch
Jäger.
2. Nach
Jagdrecht gelten als Wild die „jagdbaren
wildlebenden Tiere"
3. Wild befindet grundsätzlich in
natürlicher Freiheit und ist herrenlos
Jetzt kommts:
4. Gatter"wild" ist defacto nicht herrenlos, vielmehr gilt
Gatterwild im Sinne des Lebensmittel- und Tierseuchenrechts als Vieh. Schäden durch entlaufenes Gatterwild sind vom Halter bzw. Eigentümer zu ersetzen.
So sieht es das deutsche Recht vor, das gilt auch für die Fam. Bismark. Das hat nichts mit Enteignung zu tun, sondern mit der Rechtslage der BRD. Der Fürstenbonus ist nach der Schonfrist nun halt abgelaufen.
Das sind völlig wertfreie, unpolitische Fakten.
Eigentlich braucht es um in einem Gehege oder Gatter schießen zu dürfen, gemäß § 10 Abs. 5 WaffG einer speziellen waffenrechtlichen Erlaubnis, das "Gatterjagd" nichts mit Jagdausübung im eigentlichen Sinne zu tun hat. Es dürften recht interessante Ergebnisse heraus kommen wenn man die Sondergenehmigungen der "Jagdteilnehmer" im besagten Gatter rückwirkend überprüfen würde.
Auf Vieh wird nicht gejagt.
Auch halte ich die Damen und Herren vom BVerfG für recht unauffällig was Staatshörigkeit und unüberlegte Entscheidungen angeht. Sollte man sich evtl noch mal in Erinnerung rufen wenn man hier von "Enteignung" spricht.