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Für diesen Fall gibt es eindeutige rechtliche Grundlagen: 1.Tresorschlüssel oder Zahlenkombination dürfen nur im Besitz des Eigentümers sein. Weder Ehefrau noch sonstige Angehörige dürfen den Tresor öffnen. 2. Wenn der Besitzer verstorben ist kann er auch nicht mehr haftbar gemacht werden (egal was drinn ist.) 3. Der Fall ist dem SB der zuständigen Kreispolizeibehörde schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidungshoheit obliegt dann der Behörde. Alle gegebenen Ratschläge sind unsachlich und in keinem Fall zielführend. M.w.Gr.