Schuss aus Jäger-Revolver trifft mutmaßlichen Einbrecher

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http://www.presseportal.de/polizeipress ... ch=j%E4ger
. Mutmaßlicher Einbrecher durch Schuss verletzt - Steinau an
der Straße
(hf) Im Krankenhaus landete ein 26-Jähriger, der offensichtlich am frühen Dienstag in eine Scheune in der Alten Straße einbrechen wollte. Kurz nach Mitternacht hörte der Hausherr verdächtige Geräusche auf seinem Anwesen. Der Jäger schnappte sich einen Revolver und ging nach draußen, um nach dem Rechten zu schauen. Kaum war er im Garten, habe er einen Schlag auf den Kopf erhalten; zwei jüngere Männer seien auf dem Grundstück gewesen und hätten ihn mit einem Stemmeisen niedergeschlagen. Während einer der beiden floh, wurde der andere von einer Kugel am Bein getroffen, die wohl aus der Waffe des 69-Jährigen abgefeuert wurde. Die Verletzten kamen in Krankenhäuser; während der Hausherr nach ärztlicher Behandlung entlassen werden konnte, musste die Schussverletzung des in Russland Geborenen stationär behandelt werden. Die Kriminalpolizei in Gelnhausen hat die Ermittlungen übernommen und bittet nun um Hinweise aus der Bevölkerung. Insbesondere fragen die Kripo-Beamten: - Wer hat die mutmaßlichen Einbrecher vor der Tat, also schon vor Mitternacht im Bereich des Tatortes gesehen? - Wer sah nach dem Schuss eine Person weglaufen? - Wer kann sonstige Hinweise geben, die mit dem Geschehen in Verbindung stehen? Zeugen erreichen die Polizei rund um die Uhr unter der Rufnummer 06051/8270.

Und was kann man daraus lernen? Kann man überhaupt?
Notwehr §32 StGB liegt natürlich nahe...

Ohne Anspruch auf Richtigkeit:

Einbrecher in Scheune.......... §123 und ggf. §§242 ff., 22, 23 I, 12 StGB sind wohl erfüllt -> rechtswidriger und gegenwärtiger Angriff auf seine Rechtsgüter +.

69jähriger Jäger geht mit Revolver nachsehen.......darf er wohl.
Oder hätte er auf die Polizei warten sollen? Was meint ihr? Unabhängig von den Befugnissen, die §32 dem Angegriffenen gewährt?

Unklar ist offenbar, wann der Schuss erfolgte und ob er mit Verteidigungswillen abgegeben wurde oder sich fahrlässig ein Schuss löste.
Wann hätte er nur schiessen dürfen? Auf einen Fliehenden mit Beute grds. (nur zum Zwecke der Verteidigung!) ja, auf einen ohne Beute nicht. Dachte er, dass er mit Beute fliehen würde, lag ein Erlaubnisumstandsirrtum vor - nach §16 I 1 analog entfiele die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung (stattdessen nur fahrl. KV).

In Bezug auf den Einsatz lebensgefährliche Verteidigungsmittel gibt es ja detaillierte Vorgaben seitens der Rechtsprechung.
Spielt es eine Rolle, dass die Täter nur in der Scheune waren? Dass er damit rechnen musste, auch körperlich angegriffen zu werden?
Bin gespannt, wie das ausgeht.
 
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Unfall beim Waffenreinigen durch osteuropäische Saisonarbeiter!

Gatsby
 
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Natürlich kann da was auf ihn zukommen. Ein Ermittlungsverfahren wird es oder so geben. Was dann dabei herauskommt, lässt sich nicht anhand vager Presseberichte vorhersagen, wobei Notwehr hier schon sehr wahrscheinlich ist.
 
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Er ist selber durch eine Waffe ( Stemmeisen) verletzt worden;

Die Verhältnismäsigkeit der Mittel besagt; das das geringste zur Verfügung stehende geeignete Mittel angewandt werden darf um Schäden gegen die eigene Person abzuwenden; niemand kann erwarten das man sich unverhofft in einer Zwangangssituation auf einem Ringkampf mit mehreren; Bewaffneten einläßt; auch ist für den Schützen vermutlich nicht ersichtlich ob der Angriff gegen seine Person durch den Niederschlag beendet ist.

Recht braucht nicht Unrecht zu weichen;

Notwehr gegeben;

der Schütze geht Rechtlich unbeschadet aus der Geschichte raus;

was Psychisch bei ihm an Schäden entstanden ist; steht auf einem anderem Blatt.

Auf alle Fälle wird gegen ihm ermittelt; das Ermittlungsverfahren dient nicht nur seine Be- sondern auch Entlastung...

Allerdings sind die Fakten aus diesem Pressebericht viel zu dürftig; um ein Abschließendes Bild zu haben; Bewerten tun es eh andere; nicht die Öffentlichkeit


Andreas
 
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ja, würde ich ähnlich sehen, nur nicht das mit der Verhältnismäßigkeit, die gibt es nicht bei der Notwehr... es gibt nur die Geeignetheit (klar war der Schuss geeignet, den Angriff sicher und sofort zu beenden - solange die Täter nicht ohne Beute fliehen. s.o.), die Erforderlichkeit (war er das mildeste, gleich wirksame Mittel?) und die Gebotenheit (sozialethische Einschränkungen der Notwehr, div. Fallgruppen, etwa die der Angriffsprovokation), bei der meist der Rechtsbewährungsgedanke wieder in den Hintergrund gedrängt wird und so die zulässige "Verteidigung" nur noch nach dem Selbstschutzgedanken bestimmt wird.

Gruß, m.
 
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Rugen schrieb:
was Psychisch bei ihm an Schäden entstanden ist; steht auf einem anderem Blatt.

Naja er hat ihn ja nicht erschossen und ein Schuss ins Bein wird keine allzu großen Schäden hinterlassen in der Psyche des Schützen, denk ich.

Gruß,
Rev.
 
A

anonym

Guest
Das wirklich bemerkenswerte an dieser Geschichte ist, dass der eine Täter als "in Russland Geborener" bezeichnet wird.
Denn leider ist es nicht politisch korrekt bei Straftätern auf den sogenannten Migrationshintergrund hinzuweisen.
War in diesem Falle aber vermutlich unabdingbar, um weitere Hinweise aus der Bevölkerung zu erhalten.....
Horrido,
Framic
 
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maxdax schrieb:
Rugen schrieb:
....Die Verhältnismäsigkeit der Mittel besagt.....

(...)

Recht braucht nicht Unrecht zu weichen;

Notwehr gegeben;

Andreas

ja, würde ich ähnlich sehen, nur das mit der Verhältnismäßigkeit, die gibt es nicht bei der Notwehr... es gibt nur die Geeignetheit (klar war der Schuss geeignet, den Angriff sicher und sofort zu beenden - solange die Täter nicht ohne Beute fliehen. s.o.), die Erforderlichkeit (war er das mildeste, gleich wirksame Mittel?) und die Gebotenheit (sozialethische Einschränkungen der Notwehr, Fallgruppen).

Hallo,

wieso bringst Du über Deine Definition der Erforderlichkeit doch wieder die Verhätnismäßigkeit ins Spiel? Erforderlichkeit heisst IIRC nur, dass ohne Eingreifen die Tat weiter ausgeführt worden wäre, die Wahl der Mittel erfolgt nur nach der Geeignetheit, nicht der Verhältnismäßigkeit!

Viele Grüße,

Joe
 
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Bei der Erforderlichkeit geht es grds. nicht um das Verhältnis der bedrohten Rechtsgüter zueinander. Es muß nur das mildeste Mittel angewendet werden, d.h. erforderlich ist "diejenige Verteidigung, die eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten läßt, aber zugleich das schonendste Verteidigungsmittel darstellt." Exemplarisch: wenn der Angegriffene auch eine bestimmte Aussicht hat, den Angriff durch einen Warnschuss zu beenden, ohne sich selbst weiter in Gefahr zu bringen, darf er nicht auf den Angreifer schiessen. Auf riskante Abwehrhandlungen muß sich der Notwehrübende grds. aber nicht einlassen.
 
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Der Schütze hat nur einen Fehler gemacht.
Bei so etwas darf vor Gericht nur einer aussagen.
 
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cast schrieb:
Der Schütze hat nur einen Fehler gemacht.
Bei so etwas darf vor Gericht nur einer aussagen.

Wollen mal alle ereichbaren Götter anrufen das niemand diesen Spruch ernst nimmt !

Wir sind Jäger und evt Sportschützen; in diesem Falle der betroffene Opfer eines Kapitaldeliktes ; Opfer eines Angriffs neben seinem Eigentum auch gegen seiner Gesundheit und Leiblichen Unversehrtheit; Organisch und auch Psychisch...

Jeder Hat ein Recht auf sein Leben; jeder !

Wir sind keine Richter und Henker.


Andreas
 
A

anonym

Guest
cast schrieb:
Der Schütze hat nur einen Fehler gemacht.
Bei so etwas darf vor Gericht nur einer aussagen.

Ausspruch eines uns Jägern und unserer Sache schadenden Pistoleros.

Oder Maulheldentum.
 

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