Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)
§ 2 Verbote
(1) Es ist verboten,
1. Tiere der in Anlage 1 Teil A genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere zu besitzen,
2. Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig anzukaufen, zu verkaufen oder zu tauschen,
3. Tiere der in Anlage 1 Teil C genannten Arten
a) über Nummer 2 hinaus sonst zu erwerben, über sie die tatsächliche Gewalt auszuüben oder sonst zu verwenden,
b) abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen,
c) für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern, soweit die Handlung nicht bereits nach Nummer 1 oder Nummer 2 verboten ist.
Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib bleiben unberührt.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Liste der von den Verboten erfassten Wildarten
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1161 - 1163)
Teil A (Besitz)
...
Teil B (Handel)
1. Haarwild
...
2. Federwild
...
Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.)
...
Teil C (Besitz und Handel)
1. Haarwild
...
2. Federwild
...
Höckerschwan (Cygnus olor GMELIN)
...