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Gelöschtes Mitglied 3063
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Absatz 2 ist wichtig!Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)
§ 2 Verbote
(1) Es ist verboten,
1. Tiere der in Anlage 1 Teil A genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere zu besitzen,
2. Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig anzukaufen, zu verkaufen oder zu tauschen,
3. Tiere der in Anlage 1 Teil C genannten Arten
a) über Nummer 2 hinaus sonst zu erwerben, über sie die tatsächliche Gewalt auszuüben oder sonst zu verwenden,b) abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen,c) für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern, soweit die Handlung nicht bereits nach Nummer 1 oder Nummer 2 verboten ist.
Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib bleiben unberührt.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Liste der von den Verboten erfassten Wildarten
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1161 - 1163)
Teil A (Besitz)
...
Teil B (Handel)
1. Haarwild
...
2. Federwild
...
Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.)
...
Teil C (Besitz und Handel)
1. Haarwild
...
2. Federwild
...
Höckerschwan (Cygnus olor GMELIN)
...
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, an denen nach dem 8. November 1985 im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts Eigentum erworben wurde. Diese Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere dürfen jedoch nicht an Dritte gegen Entgelt abgegeben oder zu diesem Zweck befördert, gehalten oder angeboten werden. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind
1.
Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere der in Anlage 2 genannten Arten,
2.
Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere der in Anlage 3 genannten Arten, soweit die in Satz 2 aufgeführten Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken erfolgen, sowie
3.
in der Natur aufgefundene tote Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, soweit sie für Zwecke der Forschung oder Lehre verwendet werden.[/QUOTE ]