Sind die Verbissgutachten wertlos?
Zitat:
>>Nach dem Vortrag gab es eine heftige Diskussion, an der sich viele Waldbesitzer beteiligten. Die Behördenvertreter enthielten sich dem öffentlichen Gespräch, auch, als der passionierte Jäger und Ehrenmitglied Hubert Kerzel diese direkt ansprach. Kerzel sagte wörtlich: „Im deutschen Strafrecht gibt es eine Bestimmung, die besagt, ‚wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird bestraft wie ein Anstifter. Die stetige Aufforderung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Forstdirektor Dr. Bauer, immer noch mehr Rehe zu schießen, ist Anstiftung im Sinne von § 26 Strafgesetzbuch. Anstiften ist das vorsätzliche Bestimmen anderer Personen zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat, über die nicht der Anstifter, sondern den Haupttäter (Jäger) die Tatherrschaft haben soll. Bestimmen des Täters zur Tat bedeutet nach Definition der Rechtsprechung, in ihm den Entschluss zur Tat durch eine hierfür ursächliche Handlung hervorzurufen. Wie Jagdbehörden den Abschuss von Rehwild im Einvernehmen mit der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter genehmigen bzw. festsetzen, gibt es überhaupt keinen Grund, die Jäger aufzufordern, mehr Rehe zu schießen.<<
https://www.mittelbayerische.de/region/cham/sind-die-verbissgutachten-wertlos-20908-art1842048.html
Zitat:
>>Nach dem Vortrag gab es eine heftige Diskussion, an der sich viele Waldbesitzer beteiligten. Die Behördenvertreter enthielten sich dem öffentlichen Gespräch, auch, als der passionierte Jäger und Ehrenmitglied Hubert Kerzel diese direkt ansprach. Kerzel sagte wörtlich: „Im deutschen Strafrecht gibt es eine Bestimmung, die besagt, ‚wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird bestraft wie ein Anstifter. Die stetige Aufforderung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Forstdirektor Dr. Bauer, immer noch mehr Rehe zu schießen, ist Anstiftung im Sinne von § 26 Strafgesetzbuch. Anstiften ist das vorsätzliche Bestimmen anderer Personen zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat, über die nicht der Anstifter, sondern den Haupttäter (Jäger) die Tatherrschaft haben soll. Bestimmen des Täters zur Tat bedeutet nach Definition der Rechtsprechung, in ihm den Entschluss zur Tat durch eine hierfür ursächliche Handlung hervorzurufen. Wie Jagdbehörden den Abschuss von Rehwild im Einvernehmen mit der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter genehmigen bzw. festsetzen, gibt es überhaupt keinen Grund, die Jäger aufzufordern, mehr Rehe zu schießen.<<
https://www.mittelbayerische.de/region/cham/sind-die-verbissgutachten-wertlos-20908-art1842048.html