Die beantragte Fläche muss dem Antragsteller am 15. Mai zur Verfügung stehen. Landschaftselemente gelten, wie bisher schon, als förderfähige Fläche, sofern sie in einem Zusammenhang mit der bewirtschafteten Fläche stehen. Die förderfähige Fläche muss das gesamte Jahr über der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.
Bei neu ins Referenzsystem der Feldblöcke kommenden Flächen oder Flächen die bereits 3 Jahre hintereinander nicht beantragt wurden oder in Zweifelsfällen, ist es notwendig, dass die Verfügungsberechtigung durch den Antragsteller nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann beispielsweise über einen schriftlichen Pachtvertrag, einen Grundbuchauszug oder einer schriftlichen Bestätigung eines Flächentausches erfolgen. Im Falle eines Flurbereinigungsverfahrens sind die Nachwiese anhand der Neuzuweisung zu führen.
Eine nicht landwirtschaftliche Nutzung darf die landwirtschaftliche Nutzung nicht stark einschränken. Keine starke Einschränkung liegt per Definition vor, wenn Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode gelagert wird, wenn die Fläche für den Wintersport genutzt wird oder eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht länger als 90 Tage auf der Fläche gelagert werden, zum Beispiel Rüben- oder Strohmieten. Kommt es zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beschränkung der landwirtschaftlichen Kulturpflanze bzw. der Grasnarbe oder kommt es zu einer wesentlichen Ertragsminderung, liegt eine nicht zulässige Einschränkung vor und die Fläche verliert die Beihilfefähigkeit. Weiterhin wird es die bisherige Ausnahmeregelung zur nicht landwirtschaftlichen Nutzung geben, d.h. maximal 14 Tage hintereinander bis maximal 21 Tage im Jahr kann eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit genehmigt werden. Diese nichtlandwirtschaftliche Nutzung ist anzuzeigen. Eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn es sich um Flächen handelt, die zu Verkehrsanlagen, also auch Straßenbegleitgrün, zählen oder es sich um Sport-, Freizeit- Erholungs-, Parkflächen handelt.
Flächen, die zur Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt werden, sind ebenfalls nicht beihilfefähig, hier gibt es jedoch die Ausnahme der Agri-Photovoltaikanlagen. Für diese Anlagen gilt, dass sie bestimmte Auflagen erfüllen müssen, um die betreffende Fläche in der Beihilfefähigkeit zu halten. So muss die Bewirtschaftung einer solchen Fläche weiterhin mit üblichen landwirtschaftlichen Methoden, Maschinen und Geräten möglich sein. Des Weiteren sind die Auflagen der DIN SPEC 91434:2021-05 zu erfüllen. Es werden pauschal für die Agri-Photovoltaikanlage 15 % der beihilfefähigen Fläche in Abzug gebracht, so dass 85 % der Fläche förderfähig bleiben.