[Bayern] Sind Weideflächen (Pferdeweide) jagdbare Flächen??

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Und Antworten auf diese Frage hat der Frager bekommen Außerdem muss der JAB (/die JG) selbstverständlich nur diejenigen Schäden zahlen, die eindeutig und ausschließlich dem Schalenwild zuzuordnen sind, das Getrampel der Pferdhufe bleibt da außen vor!.
Bei Hobbypferdehaltung - und das ist ja weitestgehend so - fällt kein Wildschaden an. Das ist zumindest in Niedersachsen so.
 
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Ich entsinne mich eines Vortrages, den ein Rechtsanwalt bei einer Versammlung unserer gehalten hat.
Das Gesetz spricht auch nur von "Landwirten". Dort sind durch betriebliche Rechnungslegung, Planungen usw. Schäden bezifferbar. Bei einem Hobbylandwirt bzw. -tierhalter würde ich einer entsprechenden Auseinandersetzung mit großer Gelassenheit entgegensehen.
Aber um dich zu beruhigen: Ich rede mit meinen Flächenbesitzer bevor etwas passieren kann und versuche immer bereits im Vorfeld die Dinge in Wage zu halten. Nur für Flächen, für die ich Jagdpacht zahle und faktisch nicht bejagen kann, wird sicher kaum Wildschaden einzutreiben sein.
 
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In welchem Gesetz ist die Rede von Landwirten? Wo im NJagdG oder BJagdG wird der Schaden auf Flächen von Hobbylandwirten und Pferdehaltern ausgeschlossen?
 
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Ich entsinne mich eines Vortrages, den ein Rechtsanwalt bei einer Versammlung unserer gehalten hat.

Soso, ein RA hat einen Vortrag gehalten... Lass mich raten, im "Grünen Baum" und eine gewisse Menge des "alten Lohhäusers" war vorher ebenfalls im Spiel?!

Das Gesetz spricht auch nur von "Landwirten".

Welches Gesetz, welcher Paragraf? Bitte um konkrete Verlinkung!

Dort sind durch betriebliche Rechnungslegung, Planungen usw. Schäden bezifferbar. Bei einem Hobbylandwirt bzw. -tierhalter würde ich einer entsprechenden Auseinandersetzung mit großer Gelassenheit entgegensehen.

Und was passiert, wenn der Zosse des unsäglichen Hobbytierhalters auf der Weide des Pferdehofes eingestellt ist? Und das vielleicht sogar mit dem eigenen Gaul des Pferdehofbesitzers zusammen? Und zwar auf einer Weide, die der wiederum von einer Erbengemeinschaft angepachtet hat... von der wiederum eines der Mitglieder Haupterwerbslandwirt ist... aber drei Dörfer weiter???
Fragen über Fragen!

Aber um dich zu beruhigen: Ich rede mit meinen Flächenbesitzer bevor etwas passieren kann und versuche immer bereits im Vorfeld die Dinge in Wage zu halten. Nur für Flächen, für die ich Jagdpacht zahle und faktisch nicht bejagen kann, wird sicher kaum Wildschaden einzutreiben sein.

Na dann isses ja gut, dann wird Dich ja im Zweifelsfall der o.g. RA kompetent bei allen Rechtsstreitigkeiten vertreten...
 
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Genau, deine Ereiferungen sind jedenfalls wenig zielführend und motivieren mich nun nicht gerade weiter zu diskutieren. Vielleicht ist der Ton ja der vorgerückten Stunde geschuldet.
Bis dahin!
 
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Mir kommt das hier jetzt ein wenig so vor, als ob hier gewisse Terminologien durcheinandergeworfen werden die mit steuerrechtlichem Status begründet, bzw. verquickt werden.

Es ist richtig, das Liebhaberei weder zu steuerrechtlichen Vorteilen führt, noch zu Subventionen - weswegen nicht wenige Hobbyhalter sehr oft externe Geldquellen brauche um diese Liebhaberei zu finanzieren. Aber solange eine Fläche "landwirtschaftlich" genutzt wird, dazu gehört auch dann der Anbau von Futtermitteln, oder eben Pferdehaltung und diese Flächen regulär einem Pachtbezirk zugeordnet sind besteht auf den Flächen auch Wildschadensersatz-Pflicht, da ist der Hobby-Status irrelevant.

Ein anderer Punkt ist, wenn der Halter Drittpächter ist! Ja, vorsicht, gefährliche Konstruktion, kommt aber vor. Dieses kann zum Beispiel der Fall sein, wenn zu einem Hof, der den wirtschaftlichen Betrieb aufgegeben hat, noch Landflächen zugehören, der Eigner verpachtet diese an einen anderen Landwirt in der Nachbarschaft, und dieser wiederrum unterverpachtet einen Teil des Weidelandes an einen Pferdehalter - es gibt da nur Ersatzleistung für eine Person, und das ist der direkt betroffene Landwirt, nicht der Hobby-Halter der als Unterpächter geschädigt wurde.

Das ist eine besondere Konstruktion, da hier davon ausgegangen wird, dass durch den Schaden auf dem Land der Erstpächter nur Leistungen beanspruchen könnte weil er der direkte Nutznießer des Pachtverhältnisses ist.

Derartige Konstellationen kommen öfters mal vor, aber wer sich auf sowas als Landeigner einlässt hat wegen dem Ärger der da Aufziehen könnte auch ein Stück weit selber Schuld.
 
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Sorry, auch die Aussage halte ich für mehr Unsinn als Wahrheit.

Unterverpachtung sollte kein Hindernis sein. Laut BGB ist Unterverpachtung nicht ausgeschlossen, wenn auch eigentlich an die Zustimmung des Verpächters gebunden. Dadurch sollte der Jagdpächter sich nichts erhoffen.

Richtig ist aber schon die grundlegende Frage danach, wer hier den Schaden anmelden kann. Hab selbst den Fall hier, dass der Pferdehalter seine gepachteten Flächen an einen Landwirt gegeben hat, damit er darauf Subventionen bekommt und Heu für beide macht.
Pacht zahlt der Pferdemensch. Die Eigentümer wissen von der Konstruktion nichts.

Allerdings ist die Frage auch nur hypothetisch. Schaden beseitigt der Jagdpächter. Egal für wen.


Falsch ist hingegen die Aussage, dass Subventionen für Hobby ausgeschlossen sind. Da gibt's gar keinen Zusammenhang.
 
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Richtig ist aber schon die grundlegende Frage danach, wer hier den Schaden anmelden kann. Hab selbst den Fall hier, dass der Pferdehalter seine gepachteten Flächen an einen Landwirt gegeben hat, damit er darauf Subventionen bekommt und Heu für beide macht.
Pacht zahlt der Pferdemensch. Die Eigentümer wissen von der Konstruktion nichts.

Davon Rede ich, von nichts anderem.

Für Liebhaberei gibt es keine Subventionen - das steht auch so eins zu eins in den Verordnungen und Reglements wer Subventionsberechtigt ist. Die einzige Subvention die ein Liebhaber bekommen kann, kommt aus anderen Töpfen - aber die gehen an den Landeigner, nicht an den Pächter. Das sind die Fördermittel für Natur- und Umweltschutzmaßnahmen - auch das ist in den entsprechenden Gesetzen nachzulesen.

 
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Ich habe dich so verstanden, dass du sagst, der "Drittpächter" (= Unterverpachtung) kann keinen Schaden anmelden. Das ist falsch. Unterverpachtung ist relativ häufig in kleinstrukturierten Gebieten.

Es gibt ganz selte Fälle - wie den von mir geschilderten, aber den durchschaut höchstens ein Gericht. Im Alltag ist da Schaden.

Dein Link sagt absolut nichts zum Ausschluss von Liebhaberei und Subventionen.
Es geht dort um Einkommenssteuer.

Die neue Agrarförderperiode ist mir noch nicht geläufig, bis Silvester konnte jeder, der die Mindestgröße hatte (1 ha) die Basisprämie beantragen. Auch ein Pferdemensch mit seinem Gaul auf einem Hektar.

Du kannst sogar als "Drittpächter" auf dem Hektar Pferdeweide die Basisprämie aktivieren und den Jäger den Wildschaden beseitigen lassen.


Deine Aussage zu Natur- und Umweltschutzmaßnahmen (neu Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen) ist auch falsch. Natürlich erhält derjenige, der die Bedingungen einhält, die Fördermittel. Das kann auch der Drittpächter sein. Der Eigentümer erhält sie höchstens über den Umweg der regulären Pacht vom Besitzer (=Nutzer). Wenn ich auf Eigenland oder Pachtland Blühstreifen anlege, erhalte ich die gleichen Gelder direkt auf mein Konto zusätzlich zur Basisprämie und niemand fragt nach Hobby oder nicht, weil der Übergang dazwischen auch überhaupt nicht definierbar ist.

Einkommenssteuer zahlt man dann, wenn die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.
Umsatzsteuer kann man sich mit beschäftigen, wenn man umsatzsteuerpflichtige Einnahmen generiert, z.B. (wahrscheinlich) Reitstunden.
Die Umsatzsteuer hat nichts mit der Liebhaberei zu tun. Auch ohne Gewinne darf man Vorsteuer ziehen, wenn man auch was abführt. Man muss nur regelmäßig am Warenverkehr teilnehmen.
 
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Ich zitiere jetzt einmal aus dem neuen Agrar-Förderungsgesetz Kommentar Stand erster Januar 2023...

Nur noch aktive Landwirte bekommen Förderung:

Für die Gewährung der Einkommensstützungen ist jedoch der Nachweis notwendig, dass auch aktiv ein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet wird, d.h. der bereits aus früheren Zeiten bekannte „aktive Betriebsinhaber“ samt entsprechendem Nachweissystem wird wiedereingeführt. Im Nachweisverfahren wird künftig auf den aktuellen Bescheid bzw. der aktuellen jährlichen Beitragsrechnung der Berufsgenossenschaft zurückgegriffen. Dieser ist dann zur Antragstellung mit einzureichen. Wurde im Vorjahr einem Antragsteller eine Prämie von nicht mehr als 5.000€ ausgezahlt, gilt er per Definition als aktiver Landwirt. Nur wenn im Vorjahr kein Antrag gestellt wurde, besteht die Möglichkeit diese Einhaltung der 5.000€-Grenze anhand des aktuell eingereichten Antrags zu berechnen.

Welche Flächen zählen?

Wie bisher werden Ackerflächen, Dauergrünland und Dauerkulturen gefördert. Ebenfalls werden Stilllegungsflächen weiterhin gefördert. Auf diesen Brachen muss eine Mindesttätigkeit nur noch alle 2 Jahre erfolgen, wenn es für diese Fläche zu einer überjährigen Fortführung der Stilllegung kommt. Neben den bisherigen Möglichkeiten des Mähens, des Mulchens samt Verteilung des Aufwuchses auf der Fläche umfasst die Erbringung der Mindesttätigkeit dann auch die Durchführung einer Neuaussaat. Neu hinzukommen werden die sogenannten Agroforstsysteme, die ab 2023 ebenfalls förderfähig sind. Hierbei ist das vorrangige Ziel, dass auf einer Fläche gleichzeitig eine Rohstoffgewinnung in Form von Holz oder die Nahrungsmittelproduktion in Form des Obstbaus und eine Acker-, Dauergrünland- oder Dauerkulturnutzung erfolgt. Da Agroforstflächen als bewirtschaftete Fläche gelten, ist eine Stilllegung auf diesen Flächen nicht beihilfefähig. Um die Beihilfefähigkeit eines solchen Anbaus zu erlangen ist ein positiv geprüftes Nutzungskonzept durch eine anerkannte Institution notwendig. Nicht zum Agroforstsystem zählen hierbei Landschaftselemente und Streuobstwiesen. Die Bäume dürfen nicht mehr als 40 Prozent der Fläche einnehmen.

Beim Ackerland und den Dauerkulturen zählen zukünftig begrünte Randstreifen bis maximal 15 Meter Breite zur beihilfefähigen Fläche. Diese begrünten Randstreifen können auch an Gewässern liegen und bei Verzicht der Ausbringung von Pflanzenschutzmittel somit auch als Gewässerstreifen im Rahmen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung dienen

Beim Dauergrünland bleibt es in der Regel weiterhin, dass der Bewuchs sich überwiegend aus Gras und Grünfutterpflanzen zusammensetzen muss. Sofern Bäume und Sträucher auf dem Grünland nicht dominieren, sind diese Flächenbestandteile ebenfalls förderfähig. Neu ist, dass Binsen und Seggen als Gras oder andere Grünfutterpflanzen gelten, soweit sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nicht vorherrschen. Ab dem 1. Januar 2021 neu entstandenes Dauergrünland darf, vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen, z.B. aus dem Naturschutz, ohne Genehmigung umgewandelt werden.

Die Prämien sinken.

Für Deutschland stehen für die Agrarreform jährlich fast 5 Mrd. € zur Verfügung. Ein Teil des Geldes wird jedoch umgeschichtet in die sogenannte 2. Säule, steht also zur weiteren Finanzierung von beispielsweise Agrarumweltmaßnahmen zur Verfügung und senken gleichzeitig die finanziellen Mittel für die Direktzahlungen. Die voraussichtlichen Einkommensstützungswerte für die einzelnen Interventionen können der Aufstellung: Beträge der Einkommensstützung Direktzahlungen für 2023 entnommen werden. Die jeweilige Höhe der Zahlungen je ha werden ab 2023 im Spätherbst anhand der deutschlandweit beantragten Fläche ermittelt. Die bisherigen Zahlungsansprüche entfallen und werden zum 01. Januar 2023 entwertet. Grundlage werden dann die Prämien je ha auf Basis der bewirtschafteten, beihilfefähigen Flächen.

Eine Kappung oder Degression der Auszahlungssumme auf einzelbetrieblicher Ebene wird es in Deutschland nicht geben. Weiterhin wird die Bagatellgrenze für die Antragstellung bei einem Hektar beihilfefähige Fläche liegen. Sollten Tierprämien beantragt werden und diese 1 ha-Grenze nicht erreicht werden, muss die Auszahlungssumme mindestens 225,- € erreichen.

Diese Bagatellgrenze ist wichtig! Warum, das sieht man dann zu den Erläuterungen betreffend den neuen Ökoförderungen.

Zunächst einmal wird aber auch bestimmte Anforderungen an die Flächen des Agrarlandes gestellt:

Die beantragte Fläche muss dem Antragsteller am 15. Mai zur Verfügung stehen. Landschaftselemente gelten, wie bisher schon, als förderfähige Fläche, sofern sie in einem Zusammenhang mit der bewirtschafteten Fläche stehen. Die förderfähige Fläche muss das gesamte Jahr über der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.

Bei neu ins Referenzsystem der Feldblöcke kommenden Flächen oder Flächen die bereits 3 Jahre hintereinander nicht beantragt wurden oder in Zweifelsfällen, ist es notwendig, dass die Verfügungsberechtigung durch den Antragsteller nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann beispielsweise über einen schriftlichen Pachtvertrag, einen Grundbuchauszug oder einer schriftlichen Bestätigung eines Flächentausches erfolgen. Im Falle eines Flurbereinigungsverfahrens sind die Nachwiese anhand der Neuzuweisung zu führen.

Eine nicht landwirtschaftliche Nutzung darf die landwirtschaftliche Nutzung nicht stark einschränken. Keine starke Einschränkung liegt per Definition vor, wenn Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode gelagert wird, wenn die Fläche für den Wintersport genutzt wird oder eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht länger als 90 Tage auf der Fläche gelagert werden, zum Beispiel Rüben- oder Strohmieten. Kommt es zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beschränkung der landwirtschaftlichen Kulturpflanze bzw. der Grasnarbe oder kommt es zu einer wesentlichen Ertragsminderung, liegt eine nicht zulässige Einschränkung vor und die Fläche verliert die Beihilfefähigkeit. Weiterhin wird es die bisherige Ausnahmeregelung zur nicht landwirtschaftlichen Nutzung geben, d.h. maximal 14 Tage hintereinander bis maximal 21 Tage im Jahr kann eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit genehmigt werden. Diese nichtlandwirtschaftliche Nutzung ist anzuzeigen. Eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn es sich um Flächen handelt, die zu Verkehrsanlagen, also auch Straßenbegleitgrün, zählen oder es sich um Sport-, Freizeit- Erholungs-, Parkflächen handelt.

Flächen, die zur Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt werden, sind ebenfalls nicht beihilfefähig, hier gibt es jedoch die Ausnahme der Agri-Photovoltaikanlagen. Für diese Anlagen gilt, dass sie bestimmte Auflagen erfüllen müssen, um die betreffende Fläche in der Beihilfefähigkeit zu halten. So muss die Bewirtschaftung einer solchen Fläche weiterhin mit üblichen landwirtschaftlichen Methoden, Maschinen und Geräten möglich sein. Des Weiteren sind die Auflagen der DIN SPEC 91434:2021-05 zu erfüllen. Es werden pauschal für die Agri-Photovoltaikanlage 15 % der beihilfefähigen Fläche in Abzug gebracht, so dass 85 % der Fläche förderfähig bleiben.

Nicht wenige der Natur- und Umweltschutzmaßnahmen der vergangenen Jahre sind in diesem Jahr erloschen, bzw. wurden umbenannt, und auch juristisch und finanziell umstrukturiert. Für Bestimmte Flächen entfällt zum Beispiel dadurch die Einzelfallprüfung, wenn diese nicht den Mindestanforderungen entspricht.

CC fällt weg, dafür gibt es den neuen Begriff "Konditionalität". Darin wurden ein paar Sachen neu aufgenommen, zum Beispiel Pufferstreifen. Diese Konditionalität bedingt das ein Nichteinhalten dieser Regeln zur Verweigerung der Agrarsubventionen als Sanktion rechtmäßig ist.

Die Agrarumweltmaßnahme der extensiven Grünlandnutzung entfällt, da diese als Öko-Regelung bei den Direktzahlungen angeboten wird. Die Förderung des Anbaus von Zwischenfrüchten entfällt aufgrund der ordnungsrechtlichen Regelungen der Düngeverordnung.

Eine detaillierte Aufstellung und Erläuterung der einzelnen Agrarumweltmaßnahmen ab dem Jahr 2023 können bei den Agrarumweltmaßnahmen nachgelesen werden.

Bitte den Link beachten, denn da kann man dann noch überprüfen welche Agrarumweltmaßnahmen im einzelnen noch in Frage kommen.

Aber mal im Ernst? Hat das noch was mit der Grundfrage zu tun? Ist das nicht eher was für das Forum Top-Agrar? Oder eines der anderen einschlägigen Foren.

Ich sage es einmal ganz klar, wir haben hier in einigen Regionen (Niedersachsen) Kleinteiler, wir haben eine Landwirtschaftskammer, die Landwirtschaftskammer überprüft seit Jahren ob die Regeln eingehalten werden - und hier ist es eben so, dass Drittpächter zwar den Wildschaden melden dürfen, aber letztlich in die Röhre blicken - insbesondere wenn es der Fall ist wie Du ihn beschreibst, dass der Drittpächter ohne Wissen des Landeigners unterverpachtet wurde. Viele Pachtverträge hier schließen die Drittverpachtung mittlerweile aus! Es gibt noch Ausnahmen, aber die fallen meistens unter Flächen mit weniger als einem ha, sogenannte Eck und Randstücke.

Gerade mit den Maschinen die heutzutage zum Einsatz kommen tut man sich mit diesen kleinen Taschentuchflächen nämlich keinen Gefallen. Oftmals werden die als Grünbrache oder Dauergrünland genutzt - und sehr oft extensiv.
 
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Ich zitiere jetzt einmal aus dem neuen Agrar-Förderungsgesetz Kommentar Stand erster Januar 2023...







Diese Bagatellgrenze ist wichtig! Warum, das sieht man dann zu den Erläuterungen betreffend den neuen Ökoförderungen.

Zunächst einmal wird aber auch bestimmte Anforderungen an die Flächen des Agrarlandes gestellt:



Nicht wenige der Natur- und Umweltschutzmaßnahmen der vergangenen Jahre sind in diesem Jahr erloschen, bzw. wurden umbenannt, und auch juristisch und finanziell umstrukturiert. Für Bestimmte Flächen entfällt zum Beispiel dadurch die Einzelfallprüfung, wenn diese nicht den Mindestanforderungen entspricht.

CC fällt weg, dafür gibt es den neuen Begriff "Konditionalität". Darin wurden ein paar Sachen neu aufgenommen, zum Beispiel Pufferstreifen. Diese Konditionalität bedingt das ein Nichteinhalten dieser Regeln zur Verweigerung der Agrarsubventionen als Sanktion rechtmäßig ist.



Bitte den Link beachten, denn da kann man dann noch überprüfen welche Agrarumweltmaßnahmen im einzelnen noch in Frage kommen.

Aber mal im Ernst? Hat das noch was mit der Grundfrage zu tun? Ist das nicht eher was für das Forum Top-Agrar? Oder eines der anderen einschlägigen Foren.

Ich sage es einmal ganz klar, wir haben hier in einigen Regionen (Niedersachsen) Kleinteiler, wir haben eine Landwirtschaftskammer, die Landwirtschaftskammer überprüft seit Jahren ob die Regeln eingehalten werden - und hier ist es eben so, dass Drittpächter zwar den Wildschaden melden dürfen, aber letztlich in die Röhre blicken - insbesondere wenn es der Fall ist wie Du ihn beschreibst, dass der Drittpächter ohne Wissen des Landeigners unterverpachtet wurde. Viele Pachtverträge hier schließen die Drittverpachtung mittlerweile aus! Es gibt noch Ausnahmen, aber die fallen meistens unter Flächen mit weniger als einem ha, sogenannte Eck und Randstücke.

Gerade mit den Maschinen die heutzutage zum Einsatz kommen tut man sich mit diesen kleinen Taschentuchflächen nämlich keinen Gefallen. Oftmals werden die als Grünbrache oder Dauergrünland genutzt - und sehr oft extensiv.
Was willst du jetzt mit dem Zitat nachweisen? Das ich Recht habe? Denn das tust du.

Du schreibst/zitierst selbst, dass alle unter 5000€ Subventionen automatisch "aktive Landwirte" sind, also schon ein Großteil der Hobbybauern, jedenfalls alle unter um die 20 Hektar. Der aktive Landwirt ist die Definition, um Flughafenbetreiber u.ä. vom Fördertopf fern zu halten. Wäre schön, wenn der NABU auch raus fallen würde.
 
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Was willst du jetzt mit dem Zitat nachweisen? Das ich Recht habe? Denn das tust du.

Du schreibst/zitierst selbst, dass alle unter 5000€ Subventionen automatisch "aktive Landwirte" sind, also schon ein Großteil der Hobbybauern, jedenfalls alle unter um die 20 Hektar. Der aktive Landwirt ist di
Definition, um Flughafenbetreiber u.ä. vom Fördertopf fern zu halten. Wäre schön, wenn der NABU auch raus fallen würde.
Ja, definitiv, Du hast Recht!

Ja, mit dem NABU wird wohl leider Wunschdenken bleiben, aber die Hoffnung stirbt zuletzt.
 

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