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Für jede Vorschrift gibt es auch (mindestens) eine Ausnahmeregelung, das ist dann Ermessen ...
Stimmt auch so nicht mit dem Waffengesetz, bzw. die Interpretation ist falsch. „Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts. Hierzu gehören der Erwerb, die Lagerung, der Handel, der Besitz und die Instandsetzung von Waffen, insbesondere von Klingen- und Schusswaffen sowie Munition. (Wikipedia)“. Also nicht der Umgang im landläufigen Sinne wie „schießen, handhaben,“. Auch Jugendliche ab 14 Jahren dürfen in Deutschland z.B. KK bis 200 Joule unter spezieller Aufsicht schießen, mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten.Jetzt mal ne blöde Frage:
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Da kann doch was nicht hinhauen. Es gibt auch Soldaten bei der Bundeswehr die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihnen ist der Auslandseinsatz nicht erlaubt. Wir hatten jemanden in der Kompanie, der drei Tage vor dem Auslandseinsatz 18. geworden ist.
Also ihrgendwo muss da doch noch eine Lücke sein, sollte der Paragraph wirklich so Juristisch korrekt sein.