SLF geschrottet

Registriert
17 Nov 2016
Beiträge
1.274
Kurzes Update;
Waffenamt Mittelsachen "verschrottet" keine Waffen.
Das "muss ein Büchsenmacher erledigen".
also wie hier in ostsachsen;) der letzte satz !lauf klein sägen patronenlager längs aufschneiden,verschluss zersäbeln und auf dem amt vorzeigen mit seriennummern. laut meinem sb bei uns möglich. scheinbar auch wo anders wenn ich solche vorlagen vom landkreis finde. https://www.lk-starnberg.de/media/custom/613_2780_1.PDF?1481267865


https://weimarerland.de/ordnung/inhalt/pdf/AnzeigeUnbrauchbarmachenSchusswaffen.pdf

41.3 Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert
wird ( z.B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffen für
Patronenmunition, einer nicht selbsttätigen Waffe in eine
Selbstladewaffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für
Dauerfeuer ), wenn wesentliche Teile ( § 3 Abs. 2 WaffG )
ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden
( z.B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn
das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird ( z.B. wesentliche
Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines
Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch
das Umarbeiten scharfer Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen
ist ein Bearbeiten im Sinne des § 41 WaffG. Keine Bearbeitung liegt
jedoch vor, wenn ein Einstecklauf eingesetzt wird. Das Zerstören einer
Schusswaffe oder wesentlicher Teile von Schusswaffen ist keine
erlaubnispflichtige Tätigkeit
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
22 Jan 2013
Beiträge
1.348
also wie hier in ostsachsen;) der letzte satz !lauf klein sägen patronenlager längs aufschneiden,verschluss zersäbeln und auf dem amt vorzeigen mit seriennummern. laut meinem sb bei uns möglich. scheinbar auch wo anders wenn ich solche vorlagen vom landkreis finde. https://www.lk-starnberg.de/media/custom/613_2780_1.PDF?1481267865


https://weimarerland.de/ordnung/inhalt/pdf/AnzeigeUnbrauchbarmachenSchusswaffen.pdf

41.3 Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert
wird ( z.B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffen für
Patronenmunition, einer nicht selbsttätigen Waffe in eine
Selbstladewaffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für
Dauerfeuer ), wenn wesentliche Teile ( § 3 Abs. 2 WaffG )
ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden
( z.B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn
das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird ( z.B. wesentliche
Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines
Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch
das Umarbeiten scharfer Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen
ist ein Bearbeiten im Sinne des § 41 WaffG. Keine Bearbeitung liegt
jedoch vor, wenn ein Einstecklauf eingesetzt wird. Das Zerstören einer
Schusswaffe oder wesentlicher Teile von Schusswaffen ist keine
erlaubnispflichtige Tätigkeit

Mir erschließt sich nicht der Sinn, warum ich den noch extra auf den Sxxx gehen sollte.
Habe ein gutes Verhältnis zu der Behörde, damals als JJ- Anwärter schon eine Flinte für die Schiessausbildung eingetragen und bei sämtlichen Fragen immer eine zeitnahe Antwort bekommen.
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
151
Zurzeit aktive Gäste
359
Besucher gesamt
510
Oben