[Bayern] Solaranlage gezäunt - befriedeter Bezirk?

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Nach § 6 BJagdG hat die befriedete Fläche eine besondere rechtliche Qualität. Auf ihr ruht die Jagd, das heißt sie darf dort nicht ausgeübt werden. Im Wortlaut:
"Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes."

Ein Zaun reicht dafür alleine nicht aus! Die Fläche ist nach § 6a Abs. 1 BJagdG auf Antrag des Grundeigentümers zum befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Aber auch hier gibt es wiederum Ausnahmen. Am besten du liest hierfür die §§ 6, 6a BJagdG einmal durch.

Wichtig ist erst einmal Zaun =/= Befriedung im Sinne des Jagdgesetzes.
 
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Bei uns wurde eine ehemalige Standortschiessanlage zu einem Photovoltaikgelände umgebaut. Eingezäunt, nicht Wilddicht. Die Gläche ist aus der Jagdbaren Fläche rausgerechnet und der Pachtbetrag gemindert. Wir haben vom Betreiber und Verpächter (Stadtforst) die schriftliche Genehmigung das Gelände zwecks Nachsuche oder Wildbergung zu betreten. Einen Schlüssel für das Tor haben wir bekommen.
 
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Nach § 6 BJagdG hat die befriedete Fläche eine besondere rechtliche Qualität. Auf ihr ruht die Jagd, das heißt sie darf dort nicht ausgeübt werden. Im Wortlaut:
"Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes."

Das ist schön und richtig - aber eben nur "die halbe Wahrheit". Konkretisiert werden diese "befriedeten Bezirke" nämlich erst in den bzw. durch die Landesgesetze. Hier wird festgelegt, was automatisch als befriedet gilt und was auf Antrag befriedet werden KANN.
Dass die Fläche einer eingezäunten Photovoltaikanlage "zu keinem Jagdbezirk gehört" ist dabei auszuschließen!
In Bayern (Art 6 BayJG) könnten derartige PVA durch Art 6 Abs. 2 Nr. 2 demnach auf Antrag durch die UJB befriedet werden (in anderen Bundesländern ist dies z.B. nicht der Fall!), wobei einigermaßen unklar ist wer hier letztlich überhaupt antragsberechtigt ist...

Ein Zaun reicht dafür alleine nicht aus! Die Fläche ist nach § 6a Abs. 1 BJagdG auf Antrag des Grundeigentümers zum befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Aber auch hier gibt es wiederum Ausnahmen. Am besten du liest hierfür die §§ 6, 6a BJagdG einmal durch.

Wichtig ist erst einmal Zaun =/= Befriedung im Sinne des Jagdgesetzes.

Abgesehen davon, dass sich Dein erster und Dein letzter Satz in dem hier zitierten Text letztlich widersprechen, ist der 6a BJG natürlich in diesem Zusammenhang vollkommen irrelevant!
 

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