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Nach § 6 BJagdG hat die befriedete Fläche eine besondere rechtliche Qualität. Auf ihr ruht die Jagd, das heißt sie darf dort nicht ausgeübt werden. Im Wortlaut:
"Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes."
Ein Zaun reicht dafür alleine nicht aus! Die Fläche ist nach § 6a Abs. 1 BJagdG auf Antrag des Grundeigentümers zum befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Aber auch hier gibt es wiederum Ausnahmen. Am besten du liest hierfür die §§ 6, 6a BJagdG einmal durch.
Wichtig ist erst einmal Zaun =/= Befriedung im Sinne des Jagdgesetzes.
"Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes."
Ein Zaun reicht dafür alleine nicht aus! Die Fläche ist nach § 6a Abs. 1 BJagdG auf Antrag des Grundeigentümers zum befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Aber auch hier gibt es wiederum Ausnahmen. Am besten du liest hierfür die §§ 6, 6a BJagdG einmal durch.
Wichtig ist erst einmal Zaun =/= Befriedung im Sinne des Jagdgesetzes.