SPIEGEL kritisiert Waffenlobby

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Burghard:
Habt Ihr es vernommen?

So, nun haben wir es "Spiegel-bildlich".

<HR></BLOCKQUOTE>

Burghard
sieh' es doch mal so:

Wenn der Spiegel uns anpinkelt, dann müssen wir wohl wirklich gut sein, oder ?
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basti

PS:
Der wirkliche Feind sitzt in unseren eigenen Reihen. Du erkennst ihn daran, das er den Medien andauernd erklärt, was wir angeblich "wirklich für die Jagd brauchen nd was nicht".
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von basti:


PS:
Der wirkliche Feind sitzt in unseren eigenen Reihen. Du erkennst ihn daran, das er den Medien andauernd erklärt, was wir angeblich "wirklich für die Jagd brauchen nd was nicht".
<HR></BLOCKQUOTE>

Hatte ich doch mal wieder richtig vorhergesagt:

http://djv.newsroom.de/pressenews/db_detail.cfm?Datensatz=1259

basti
 
A

anonym

Guest
"Spiegel, Spiegel an der Wand......!"

Nachdem der Spiegel sogar das österr. Waffenrecht für seine vordergründige Argumentation zur Verschärfung des DE-Waffenrechts bemüht, nur kurz zur Klarstellung:
Nach § 8 (7) AT-WaffG ist der Idiotentest nur von Nichtjagdscheininhabern bei erstmaliger Beantragung einer WBK bzw eines Waffenpasses vorzulegen, konkret heisst das, dass die weitaus überwiegende Zahl der legalen Waffennbesitzer in AT ( alle Jäger und alle Inhaber dieser Waffendokumente, die vor 1997 ausgestellt wurden ) nicht dem Idiotentest unterzogen wurden oder werden.

Weiters gilt in AT der gültige Jagdschein als waffenrechtliches Dokument zum "Führen!!!" von Waffen der Kategorie C und D, d.s Büchsen, Kombinierte und Flinten.

Der Erwerb und Besitz von Pumpguns ist grundsätzlich verboten, jedoch gibt es bedarfsbezogene Ausnahmen z.B. für Jäger.

WBK und Waffenpass gibt es seit jeher ( also schon vor dem WaffG 1996 erst ab 21, wiederum von bestimmten Ausnahmen abgesehen. Jungjäger und Schützen von 16 - 18 Jahren benötigen zum Führen der Waffen Kat. C u. D eine waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung.

Somit kann jeder in AT ab 18 eine nicht verbotene oder genehmigungspflichtige Langwaffe samt Minition erwerben und besitzen, wobei nur Langwaffen mit gezogenen Läufen beim Büchsenmacher gemeldet werden, ansonsten gibt es hier keine weiter waffenrechtliche Bürokratie.

Eine Waffenbesitzkarte zum Erwerb und zum Besitz von genehmigunspflichtigen Waffen der Kat. B also im wesentlichen Kurzwaffen ist jedem verlässlichen Bürger auszustellen, wenn er einen positiven Idiotentest beibringt und den Waffenbesitz mit der Begründung rechtfertigt: "Ich brauche die Waffe zur Selbstverteidigung in Faus und Hof!, die WBK berechtigt allerdings nicht zum Führen dieser Waffen. Weiters muss er eine waffentechnische Einschulung nachweisen ( Jäger wieder ausgenommen ).

Beim Waffenpass für Kat B Waffen muss zusätzlich noch ein Bedarf nachgewiesen werden, wobei hier die Behörden relativ restriktiv sind. Bei Jägern wird meist der Nachweis von Nachsuchen auf Sauen für einen auf die Jagdausübung WP akzeptiert. Der Gamsjäger hat also keine Chance auf einen WP.

Der Erfurt-Täter wäre unter 21 Jahren in AT mit höchster Wahrscheinlichkeit keine WBK ausgestellt worden, ein WP mit fast absoluter Sicherheit nicht. Ab 21 wäre dem Täter allerdings auch in AT mit einiger Wahrscheinlichkeit ( Idiotentest? ) eine WBK ausgestellt worden.

Gruss

H.
 

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