staatl. anerkannter Lehrgang(erfolgreich bestanden 1997) nach "§32 der 1.SprengV" ...

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staatl. anerkannter Lehrgang(erfolgreich bestanden 1997) nach "§32 der 1.SprengV" ...

... ist es sinnvoll auf o.g. Grundlage -in NRW- heute einen `Pulverschein` zu beantragen oder besser gleich die Gebühren sparen und einen neuen Kurs machen?

Diese Frage richtet sich in erster Linie an die Juristen bzw. diejenigen mit Praxiserfahrungen, die nicht gleich nach Lehrgangsende(größer 12 Monate) einen `Pulverschein` beantragt haben.

Otto
 
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staatl. anerkannter Lehrgang(erfolgreich bestanden 1997) nach "§32 der 1.Spre...

Hier (Kreis Soest, NRW) war mir als maximale Zeitspanne von 5 Jahren zwischen Lehrgang und Beantragung genannt worden.
Da lag ich gerade noch drin.
Die Information ist zwei Jahre alt.
 
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Es erscheint mir äußerst unwahrscheinlich, dass ein fast 20 Jahre altes Prüfungszeugnis jetzt noch für eine Erstausstellung genügt.
Ein Anruf bei der für Dich zuständigen Behörde schafft Klarheit.
 
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Mir wurde auf dem Ordnungsamt (Bayern) ein Zeitraum von 5 Jahren genannt, in dem eine Prüfung noch anerkannt wird. Es sei denn, das Gesetz hätte sich innerhalb dieser 5 Jahre deutlich geändert, dann kämen die genannten 5 Jahre nicht mehr in Frage.

Klaas
 
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@ Tontaube :
Danke für die Antwort: Hat man Dir bei der Behörde vllt. einen Verweis auf geltendes Recht genannt? Weiss nämlich nicht so recht, wo ich -bei der Suche im Inet- ansetzten soll, um die alte Lehrgangsbescheinigung nicht vielleicht doch noch nutzen zu können... ;-)
Gruss Otto
 
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@ OldHand:

Das hat mir der Lehrgangsträger[persönlich] - den ich heute spontan(nach fast 20 Jahren!) angerufen habe - auch gesagt. :sad: O-Ton: "Aber versuchen sollte man(n) es...

Die Behörden könnten ja unterstellen, was sie wollten. Fakt ist aber, dass ich die Sachkunde habe ...
... Leider ist ein neuer Lehrgang deutlich preisgünstiger als ein Rechtsstreit ... :evil:

Daher hier nochmal der Aufruf an ALLE - die einen ähnlichen Fall hatten.

Gruß OTTO
 
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@ Klaas46:

Dank auch für Deine Rückmeldung!

Gleiche Frage an Dich:
Gab` es in Deinem Antwortschreiben einen Verweis aus diverse Gesetzestexte, die man(n) google`n könnte?

Gruß Otto
 
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1. SprengV

Paragraph 29

"(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat."
 

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