Das nicht rechtskräftige Urteil der ersten Instanz basiert auf rhetorischen Spitzfindigkeiten.
Wenn Gemsen ausserhalb der Zeit vom 1. August bis 15. Dezember erlegt werden, dann werden sie nach dem normalen Sprachgebrauch in der Schonzeit laut dem bayerischen Jagdgesetz erlegt.
Ganz präzise könnte man auch sagen "während der Schonzeitaufhebung" oder "während der regulären Schonzeit", das macht es in der Praxis aber nicht besser, gerade auch in einem angeblichen Nationalpark.
Die Chancen sind wohl ganz gut, dass dieser Rechtsstreit letztlich so zu Gunsten des Vereins "Wildes Bayern" ausgeht wie der hier :
www.wildes-bayern.de