Subventionsbegünstigter mulcht 20 Jahre braachliegende Fläche, ca 2 ha, ohne Pflegeschnitt in der 1. Septemberwoche.

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Wie seht ihr das?
Die Fläche war mit Adlerfarn komplett
Zugewachsen und teilweise standen kleine Schwartdorninseln dort.
 

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Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus

Wie seht ihr das?
Die Fläche war mit Adlerfarn komplett
Zugewachsen und teilweise standen kleine Schwartdorninseln dort.
ich sehe auch nicht mehr als Du, auf den Fotos

irgendetwas war da, mit den Brachflächen.. wegen Futterknappheit auf Grund der Trockenheit.

Frage ihn doch einfach einmal

https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/betriebspraemien/verfahren/flaechenstilllegung.htm

.....
  • Darüber hinaus besteht eine Pflegeverpflichtung, die besagt, dass der Aufwuchs von aus der Produktion genommenen Flächen mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen und Häckseln) oder zu mähen und das Mähgut abzufahren ist.
  • Die Pflegemaßnahmen dürfen in der Sperrfrist vom 01.04. bis zum 30.06. nicht durchgeführt werden. Aus besonderen Gründen des Natur- oder Umweltschutzes oder wenn keine schädlichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu befürchten sind, kann die untere Landschaftsbehörde des zuständigen Kreises / der zuständigen kreisfreien Stadt Ausnahmen von dieser Vorschrift genehmigen.
....

  • Soll die Fläche entgegen der ursprünglichen Absicht doch genutzt werden, so ist dies der zuständigen Kreisstellen mindestens 3 Tage vor der Nutzung schriftlich anzuzeigen, sofern die Nutzung innerhalb der Sperrfrist vom 01. April bis zum 30. Juni erfolgt.

Eine Anzeigepflicht besteht jedoch immer, auch nach Ablauf der Sperrfrist, bei einer beabsichtigten Futternutzung von aus der Produktion genommenen Ackerflächen. In diesem Fall ist eine Umschreibung der Flächen in Ackerfutter erforderlich, da diese Fläche wieder in die Produktion genommen wurde. Genauere Regelungen hierzu sind in der aktuellen Informationsbroschüre Cross Compliance enthalten:......
 
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Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Und der Adlerfarn wird auch wieder wachsen, genau wie wieder Maulwürfe zu eisenkrauts Nachbarn kommen werden..... ein ewiger Kreislauf.........
 
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War da nicht was... länger als soundsovieljahre Brachliegen und du kannst die Fläche abschreiben ?

Machen die bei uns auch sonst ist sie weg...
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
https://www.agrarheute.com/management/betriebsfuehrung/stillgelegte-flaechen-regeln-517662

mit ein bisschen Googlen wird man fündig

...
LWK Niedersachsen/agrarheute
am Montag, 23.11.2015 - 11:45
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Landwirte die geforderte ökologische Vorrangfläche bereitstellen können. Stillgelegte Fläche ist eine davon. Das sind die Regeln, die dabei beachtet werden müssen.





An die Schaffung und Bereitstellung ökologischer Vorrangfläche (fünf Prozent der beihilfefähigen Ackerfläche), die nur für Betriebe über 15 ha Ackerfläche gilt, werden etliche Bedingungen gestellt.
Welche Auflagen und Bedingungen an die jeweilige Art der ökologischen Vorrangfläche geknüpft sind und was es zu beachten gilt, hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in einer Broschüre festgehalten.



Regeln für Stillegungsfläche

  • brachliegende Flächen kommen nur dann als ökologische Vorrangfläche in Betracht, wenn es sich um Ackerland handelt
  • während des Antragsjahres darf keine landwirtschaftliche Erzeugung auf der Fläche stattfinden
  • ab dem 01. August eines Jahres darf auf dieser Fläche
    • eine Aussaat oder Pflanzung erfolgen, die erst im nächsten Jahr zur Ernte führt
    • die Nutzung des Aufwuchses durch Schafe oder Ziegen erfolgen
  • Mäh- und Bearbeitungsverbot vom 01. April bis zum 30. Juni



Kein Pflanzenschutz und keine Düngemittel

Ein Umbruch zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Agrarumweltmaßnahmen mit unverzüglich folgender Ansaat ist außerhalb des Zeitraums vom 01.04. bis zum 30.06. zulässig. Pflanzenschutzmittel und Düngemittel dürfen nicht angewendet werden, es sei denn, dass die Fläche ab dem 01.08. für eine Folgekultur vorbereitet wird. Auch eine organische Düngung ist nicht zulässig.
Die Flächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder gezielt zu begrünen. Eine Begrünung in Form des Anbaus einer marktfähigen Kultur oder -mischung ist nicht zulässig. Mindestens einmal jährlich ist der Aufwuchs entweder zu zerkleinern und zu verteilen oder die Fläche muss gemäht und das Mähgut abgefahren werden.

Nach welchen Regeln Feldrandstreifen, Pufferstreifen und Waldrandstreifen angelegt werden müssen, erfahren Sie hier von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
 
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2.994
Kann man aus der Ferne nicht beurteilen - könnte z.B. eine fünfjährige Brache gewesen sein.
Die muss er anschließend wieder "pflegen", sonst verliert er den Ackerstatus bzw. die Berechtigung für die Flächenprämie.

Mir gefällt es ganz und gar nicht, was da teilweise verbrochen wird - aber laßt den Frust nicht bei den Landwirten ab, sondern bei der Politik / EU! Die machen die Vorschriften...
 
S

scaver

Guest
schwer zu beurteilen, so wie das liegt hätte ich das auch gemulcht, längst und einen ordentlichen Wildacker eingesät + Salzlecke. Subventionen immer mitnehmen, sonst kaufen die Jungs mit dem Geld noch blöde Sachen, die keiner braucht, und die Merkel dann ungeschickte Worte finden will, die ein Verfassungsschützer schwierig glätten kann, auch mit noch ungeschickteren Worten.
sca
 

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