SVLFG-Wegelagerer, Urteilssammlung

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 9935
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Wir gehören in die Kategorie rein privater Nutzer und sind knapp unter einem Hektar.
Ohne den Verein direkt zu fragen (schlafende Hunde) habe ich über google herausgefunden
das der Mindestbeitrag bei 80,80 Euro liegt.
Nun, das wäre zu verschmerzen aber wie sehr interessieren die sich dann für unsere
Arbeitsgeräte? Spalter, Säge etc. Mein Distelstecher sieht schon brandgefährlich aus.
 
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Wir gehören in die Kategorie rein privater Nutzer und sind knapp unter einem Hektar.
Ohne den Verein direkt zu fragen (schlafende Hunde) habe ich über google herausgefunden
das der Mindestbeitrag bei 80,80 Euro liegt.
Nun, das wäre zu verschmerzen aber wie sehr interessieren die sich dann für unsere
Arbeitsgeräte? Spalter, Säge etc. Mein Distelstecher sieht schon brandgefährlich aus.
Gehst Du mit dem Distelstecher jagen ?
 
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7 Okt 2015
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Manchmal;) Habe schon eine Wühlmaus korrekt angesprochen und gestreckt. Ich hatte den Treat wie im Anfangspost verstanden, dass Privatgartennutzer dieser
BG zugeordnet werden und fragte mich welche Konsequenzen das für mich haben könnte.
 
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Ist auch keine Dummheit.

Die meisten Menschen denken wie Du, und gehen nicht davon aus, dass ausgerechnet ihr Hobby ein mögliches Ausschlusskriterium sein könnte.

Da ich selber aber mal Versicherungsmakler war... Kenne ich deren Nettigkeiten.

Es gibt einige Versicherungen die 100 % die Jagd nicht als Kriterium der nicht Gewährleistung erachten. Die meisten bieten auch eine Jagd-Haftpflicht an.

Aber auch Versicherungen, und deren Sachbearbeiter-Leistung sind nicht Naiv, wenn Du bei Vertragsabschluss bestimmte Risiken verschweigst, dann kann der Versicherungsschutz unwirksam werden.

Wenn Du Pech hast, hast Du jahrelang gezahlt. Und bekommst nichts wieder raus. Wenn Du gleichzeitig noch deinen Rechtschutz bei der gleichen Versicherung hast, kann so richtig Freude aufkommen.

Wir unterhalten uns hier aber über Eventualitäten, Deine Anfrage bei Deinem Versicherer war auf jeden Fall schon einmal der richtige Schritt. Möglicherweise hat man damit einen schlafenden Hund geweckt, aber dann hast Du in jedem Fall Gewissheit.
Superschnelle Antwort meiner Unfallversicherung (Haftpflichtkasse Darmstadt) von heute morgen: Sehr geehrter Herr ........., vielen Dank für Ihre Anfrage, bei der Jagdausübung besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz.
 
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Superschnelle Antwort meiner Unfallversicherung (Haftpflichtkasse Darmstadt) von heute morgen: Sehr geehrter Herr ........., vielen Dank für Ihre Anfrage, bei der Jagdausübung besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz.
Du musst nur bedenken, dass das Leistungsspektrum der BG und einer privaten Unfallversicherung meist meilenweit auseinanderliegen. Eine private Unfallversicherung zahlt nach meiner Kenntnis häufig nur pauschale Summen bei Invalidität.
 
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Du musst nur bedenken, dass das Leistungsspektrum der BG und einer privaten Unfallversicherung meist meilenweit auseinanderliegen. Eine private Unfallversicherung zahlt nach meiner Kenntnis häufig nur pauschale Summen bei Invalidität.

Das ist so!

Wenn Du weitergehenden Versicherungsschutz willst, dann brauchst Du eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Die sind allerdings nicht ganz einfach zum Zahlen zu bewegen, sprich die zappeln noch mehr rum, damit sie die auf Gliedertaxe runtergerechneten Rentenansprüche nicht zahlen müssen.
 
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Das ist so!

Wenn Du weitergehenden Versicherungsschutz willst, dann brauchst Du eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Die sind allerdings nicht ganz einfach zum Zahlen zu bewegen, sprich die zappeln noch mehr rum, damit sie die auf Gliedertaxe runtergerechneten Rentenansprüche nicht zahlen müssen.
Was viele auch unterschätzen, ist das Kostenrisiko, wenn die private Versicherung verklagt werden muss. Klage gegen die BG kostet hingegen nüscht
 
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Was viele auch unterschätzen, ist das Kostenrisiko, wenn die private Versicherung verklagt werden muss. Klage gegen die BG kostet hingegen nüscht

Auch das ist richtig.

Hinzu kommt, dass wenn Du Deine Rechtschutz bei der gleichen Versicherung hast trägst Du die Klage zu 100 % selbst.
 
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Ich zitiere aus den Bedingungen der BG: Wer ist versichert ?: innerhalb enger Grenzen alle übrigen Personen die ohne Arbeitsvertrag wie Beschäftigte tätig werden. Kein Versicherungsschutz besteht dagegen für Personen die lediglich aufgrund einer vom JAB erteilten Jagderlaubnis die Jagd ausüben (Tätigwerden aus Freude am Waidwerk).

Demnach wird meiner Meinung nach ein Mitjäger beim z. Bsp. Hochsitzbau wie ein Beschäftigter tätig. Die Auskunft war damals nur telefonisch. Ich fordere aber heute eine schriftliche Bestätigung an. Nach der damaligen tel. Auskunft sind Mitjäger bei reinen Revierarbeiten bei welchen die Jagd nicht ausgeübt wird wie Hochsitzbau versichert.
Habe soeben die Antwort auf meine Anfrage von der SVLFG erhalten:
Ausnahmen möglich: Einzelne Revierarbeiten, die nicht unmittelbar mit der Jagdausübung verbunden sind, können dem Versicherungsschutz unterliegen, wenn sie einer Arbeitnehmertätigkeit ähneln und der Jagdunternehmer hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und -weise anordnungs- und weisungsbefugt ist. So sind Begehungsscheininhaber ausnahmsweise versichert, wenn sie keine Jagd ausüben und die in Abstimmung mit dem Revierinhaber auszuführende Tätigkeit (wie Reparaturen im Revier) dem Jagdunternehmen und nicht dem eigenen Interesse des Begehungsscheininhaber dient. Diese Tätigkeit muss sich jedoch von der Jagdausübung und den als Gegenleistung vereinbarten Pflichten als Begehungsscheininhaber klar abgrenzen lassen. Das Mitführen einer Jagdwaffe bei derartigen Tätigkeiten ist ein starkes Indiz gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes.
 
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Ich verstehe gar nicht im Zusammenhang mit der Berufsgenossenschaften diese Jammerei,
alles nur Wegen den paar Kröten, fragt doch mal ein paar verunfallte, wie das war mit den Leistungen der Berufsgenossenschaft.

Ja, frag mich doch mal - ich war mal ein BG-pflichtig Verunfallter (Knochenbruch). Die BG hat sich sofort intensiv um mich gekümmert: jede Menge Fragebögen, telefonische Ermittlungen, juristische Gutachten, etc. Um dann den Fall mit vielen Seiten Begründung abzulehnen.
Da der Heilungsverlauf unspektakulär war, habe ich die restlichen Physioanwendungen, die mir die BG noch schuldig war, selbst bezahlt und auf eigene juristische Schritte verzichtet. Aber jedesmall, wenn ich den BG Beitrag überweise oder die schönen bunten Heftchen lese, denke ich daran.
 
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UUPs. keine Ahnung was ich jetzt gemacht habe. habe nur gescrollt. Wollte nichts zitieren
 
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Habe soeben die Antwort auf meine Anfrage von der SVLFG erhalten:
Ausnahmen möglich: Einzelne Revierarbeiten, die nicht unmittelbar mit der Jagdausübung verbunden sind, können dem Versicherungsschutz unterliegen, wenn sie einer Arbeitnehmertätigkeit ähneln und der Jagdunternehmer hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und -weise anordnungs- und weisungsbefugt ist. So sind Begehungsscheininhaber ausnahmsweise versichert, wenn sie keine Jagd ausüben und die in Abstimmung mit dem Revierinhaber auszuführende Tätigkeit (wie Reparaturen im Revier) dem Jagdunternehmen und nicht dem eigenen Interesse des Begehungsscheininhaber dient. Diese Tätigkeit muss sich jedoch von der Jagdausübung und den als Gegenleistung vereinbarten Pflichten als Begehungsscheininhaber klar abgrenzen lassen. Das Mitführen einer Jagdwaffe bei derartigen Tätigkeiten ist ein starkes Indiz gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes.

Ein einfache Beispiel, an dem man den Unterschied Versicherungsschutz +/- gut erkennen kann.

a) Revierinhaber beauftragt den Erlaubnisscheininhaber damit, einige Kanzeln freizuschneiden. Der stürzt ab = Arbeitsunfall

b) Erlaubnisscheininhaber will ansitzen, stellt aber vor Ort fest, dass die Kanzel zugewachsen. Flugs schneidet er die störenden Äste weg und stürzt ab. = Kein Arbeitsunfall, da unmittelbare Vorbereitungshandlung für die eigene Jagdausübung.
 
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Habe soeben die Antwort auf meine Anfrage von der SVLFG erhalten:
Ausnahmen möglich: Einzelne Revierarbeiten, die nicht unmittelbar mit der Jagdausübung verbunden sind, können dem Versicherungsschutz unterliegen, wenn sie einer Arbeitnehmertätigkeit ähneln und der Jagdunternehmer hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und -weise anordnungs- und weisungsbefugt ist. So sind Begehungsscheininhaber ausnahmsweise versichert, wenn sie keine Jagd ausüben und die in Abstimmung mit dem Revierinhaber auszuführende Tätigkeit (wie Reparaturen im Revier) dem Jagdunternehmen und nicht dem eigenen Interesse des Begehungsscheininhaber dient. Diese Tätigkeit muss sich jedoch von der Jagdausübung und den als Gegenleistung vereinbarten Pflichten als Begehungsscheininhaber klar abgrenzen lassen. Das Mitführen einer Jagdwaffe bei derartigen Tätigkeiten ist ein starkes Indiz gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes.
"... Diese Tätigkeit muss sich jedoch von der Jagdausübung und den als Gegenleistung vereinbarten Pflichten als Begehungsscheininhaber klar abgrenzen lassen. ..."

Das ist nur die Umschreibung dafür, dass im Fall der Fälle dann wohl KEIN Versicherungsschutz anerkannt wird.
 
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