Thüringen: Durchbruch für Tierschützer – Wolf darf nicht mehr getötet werden

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"Thüringen. Ein erster Erfolg für die Tierschützer in Thüringen im Kampf um das Leben des Wolfs!

NABU und BUND hatten sich dafür eingesetzt, den Abschuss von Wölfen am Standortübungsplatz „Gotha-Ohrdruf“ in Thüringen verbieten zu lassen. „Bis zum Abschluss des ausstehenden Verfahrens darf die Ohrdrufer Wölfin nicht abgeschossen werden“, fasst Martin Schmidt, der Landesvorsitzende des NABU Thüringen zusammen. Somit sei auch der Wolfsrüde in der Region vor einem möglichen Fehlabschluss sicher.

Das hat das Verwaltungsgericht Gera nun entschieden.

Außerdem hat es entschieden, dass gefährdete Weidetiere mit höheren Zäunen, Nachtpferchen oder vor allem Herdenschutzhunden vor dem Wolf geschützt werden sollen.

Ein Ausbau des Herdenschutzes sei allerdings eminent wichtig: „Durch diese Maßnahmen kann letztlich erreicht werden, dass es zu einem vom Gesetz- und Verordnungsgeber erwünschten Nebeneinander von Wolf und Weidetierhaltung kommt.“

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gera hat die Ohrdrufer Wölfin Anspruch auf besonderen Schutz – da sie nicht nur zu einer generell streng geschützten Tierart in Deutschland gehört, sondern zudem noch als wesentlicher Bestandteil des europäischen Schutzgebietes „TÜP Ohrdruf-Jonastal“ gilt."

Quelle: https://www.thueringen24.de/thuerin...r-Wolf-darf-nicht-mehr-geschossen-werden.html
 
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Zitat:
....Außerdem hat es entschieden, dass gefährdete Weidetiere mit höheren Zäunen, Nachtpferchen oder vor allem Herdenschutzhunden vor dem Wolf geschützt werden sollen.


Hat das Gericht auch entschieden, auf wessen Buckel diese Auflagen getragen werden sollen?


Da hilft nur doppelte Einzäunung:
Außenzaun geforderte Zaunhöhe.
Innenzaun, ca 1,50 m vom Außenzaun entfernt mit Elektronetzen, 1,20 m hoch und zwischen den beiden Zäunen ein paar althergebrachte Tellereisen.

Dem Wolf kann ja nix passieren, weil kein Wolf über den geforderten gesetzeskonformen Zaun springen kann.
 
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Mal ganz provokant gefragt:

https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)

Notwehr besagt ja, dass ich einen rechtswidrigen Angriff auf mein Eigentum nicht hinnehmen muss, d.h. ich darf ihn, wenn er gegenwärtig und rechtswidrig ist, abwehren.

Da vor dem Gesetz ja alle gleich sind (zumindest sagt man das,) stellt sich für mich als juristischer Laie die Frage, ob das auch gelten würde, wenn ich einen, in meiner Schafherde wütenden und in flagrant erwischten Wolf erschießen / erstechen/ sonstwie töten würde??

Wie gesagt, nur mal so provokant gefragt (isch habe ja gar keine Schafe)
 
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Du hast da auch in keinem Fall einen Notwehrfall, es sei denn, der Wolf heisst mit Vornamen "Markus" oder so ... ;)

(Wer weiss, dass das Reh nicht die Frau vom Hirsch ist, der sollte nach wenigstens 1000 Beiträgen in diesem Forum den Unterschied Notwehr / Notstand auch kennen. ;) (scnr) )
 
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Du hast da auch in keinem Fall einen Notwehrfall, es sei denn, der Wolf heisst mit Vornamen "Markus" oder so ... ;)

(Wer weiss, dass das Reh nicht die Frau vom Hirsch ist, der sollte nach wenigstens 1000 Beiträgen in diesem Forum den Unterschied Notwehr / Notstand auch kennen. ;) (scnr) )


Die Auswahl der Begriffe Notwehr oder Notstand ist nicht maßgebend, denn Du weißt was gemeint ist.

Die Frage ist, dürfte ich im Fall der Fälle den Wolf himmeln oder nicht- und wenn ja, weshalb nicht. Denn wie gesagt vor dem Gesetz sollen ja alle gleich sein.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
 
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§32StGB Notwehr, gilt nur bei einer Rechtsgutverletzung (Angriff) einer Person auf eine andere. Der Wolf ist keine Person sondern eine Sache.
Hier greift der §34StGB: Rechtfertigender Notstand, kurz: Ich zerstöre ein Rechtsgut (den Wolf), um ein höherwertiges Rechtsgut (meine körperl. Unversehrtheit/Leben) zu schützen.
Der Gesetzgeber sieht im Falle eines Wolfsangriffes auf einen Menschen, dessen Leben als höherwertig an, als das des Wolfes (hoffe ich zumind. mal).
Er sieht allerdings das Leben des Haustieres (Schaf) nicht als höher als das des Wolfes an, da das Leben eines Wildtieres als höherwertig bewertet wird (dadurch legitimiert sich ja auch das fangen/schießen von Raubzeug).
Problematisch wird es halt, wenn die wirtschaftl. Existenz des Schafzüchters (i.G. zum Hobby-Schafhalter) durch den, oder da besser die Wölfe bedroht wird. Ob das Leben der Wölfe ein höheres Rechtsgut ist, als die wirtschaftl. Existenz eines berufl. Weidetierhalters; darüber wird ja seit Jahren in der Politik und medialen Öffentlichkeit gestritten.
 
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Sirius schreibt:

§32StGB Notwehr, gilt nur bei einer Rechtsgutverletzung (Angriff) einer Person auf eine andere. Der Wolf ist keine Person sondern eine Sache.
Hier greift der §34StGB: Rechtfertigender Notstand, kurz: Ich zerstöre ein Rechtsgut (den Wolf), um ein höherwertiges Rechtsgut (meine körperl. Unversehrtheit/Leben) zu schützen.
Der Gesetzgeber sieht im Falle eines Wolfsangriffes auf einen Menschen, dessen Leben als höherwertig an, als das des Wolfes (hoffe ich zumind. mal).
Er sieht allerdings das Leben des Haustieres (Schaf) nicht als höher als das des Wolfes an, da das Leben eines Wildtieres als höherwertig bewertet wird (dadürch legitimiert sich ja auch das fangen/schießen von Raubzeug).
Problematisch wird es halt, wenn die wirtschaftl. Existenz des Schafzüchters (i.G. zum Hobby-Schafhalter) durch den, oder da besser die Wölfe bedroht wird. Ob das Leben der Wölfe ein höheres Rechtsgut ist, als die wirtschaftl. Existenz eines berufl. Weidetierhalters; darüber wird ja seit Jahren in der Politik und medialen Öffentlichkeit gestritten.

@ Sirius:
Danke für die Antwort!

Ich würde sagen, es wird Zeit, dass die Gerichtsbarkeit hierüber ein rechtswirksames Urteil spricht.
 
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Und wie liegt der Fall bei einem Werwolf? :unsure:

Noch problematischer... soviel ich weiß verwandeln die sich nach dem Ableben zurück in einen Menschen.
Da kommst du schnell in Erklärungsnotstand und hast dann nur noch die Wahl zwischen lebenslanger Haft in Psychatrie oder Gefängnis.
 
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In der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist offenbar das Maß der Lebensfremdheit der gefällten Urteile Indikator für juristische Brillanz. Die meisten werden sich sicher noch an das eine Gesetzesänderung veranlassende Urteil zur Magazinkapazität für Halbautomaten erinnern.

Juristen (insbesondere Verwaltungsjuristen) scheinen eine Personengruppe mit pathologisch defizitären Selbstwirksamkeitserfahrungen zu sein, die sich durch spektakulären Unsinn regelmäßig der Wichtigkeit ihrer selbst versichern müssen.

Nun muss wahrscheinlich wieder der Gesetzgeber aktiv werden, um diese intellektuellen Geisterfahrer zu erden.:(
 

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