Die Frage stellte sich mir auch schon. Immerhin soll eine Verordnung ja konkretisierend wirken. Aber bei der Anbindehaltung steht ja noch folgendes
"...während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird....". Das kann man auch so lesen, dass es nicht um die Haltung allein gehen kann. Die Haltung an sich ist ja vielschichtig und betrifft nicht allein den Aufenthalt im Zwinger. Das ist Verwahrung. Haltung ist wohl umfassender zu verstehen und genau hier wird die VO bitter, denn sie bezieht die Tätigkeit mit ein, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird. Das kann, ja vielleicht muss man es auch so lesen, dass ein Hund abgelegt an der Leiter eine Leine braucht, die a) 3 m lang ist und b) einen Wirbel braucht, der das Aufdrehen der Leine verhindert. Dazu leichtes Material (was immer leicht ist vom Zwergteckel bis zum massiven Vorsteher) und dazu eine breite nicht einschneidende Halsung. Was immer breit ist, denn auch das ist relativ zu sehen.
Die VO schafft wohl mehr Probleme als sie löst.
"...während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird....". Das kann man auch so lesen, dass es nicht um die Haltung allein gehen kann. Die Haltung an sich ist ja vielschichtig und betrifft nicht allein den Aufenthalt im Zwinger. Das ist Verwahrung. Haltung ist wohl umfassender zu verstehen und genau hier wird die VO bitter, denn sie bezieht die Tätigkeit mit ein, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird. Das kann, ja vielleicht muss man es auch so lesen, dass ein Hund abgelegt an der Leiter eine Leine braucht, die a) 3 m lang ist und b) einen Wirbel braucht, der das Aufdrehen der Leine verhindert. Dazu leichtes Material (was immer leicht ist vom Zwergteckel bis zum massiven Vorsteher) und dazu eine breite nicht einschneidende Halsung. Was immer breit ist, denn auch das ist relativ zu sehen.
Die VO schafft wohl mehr Probleme als sie löst.