Transportieren - Führen

Registriert
17 Jan 2017
Beiträge
38
Habe jetzt lange gegoogelt aber keine Antwort gefunden:
Schweizer, Wohnsitz Schweiz, D-Ausländerjagdschein, EFWP, als Jagdgast in D eingeladen. Unterwegs zum Jagdherrn die Waffe natürlich rechtlich konform im abschliessbarem Futteral transportiert.

Jetzt die Frage: Sitze als Beifahrer im FZ meines Jagdherrn und wir fahren ins Revier. Er darf seine Waffe ja auf dem Rücksitz mitführen. Hab ich auch gemacht, aber er meinte ich müsste sie eigentlich "transportieren", also im geschossenen Futteral haben. Spiele jetzt hier zwar keine Rolle. Dennoch die Frage was rechtlich gilt.

Wenn ich als Gast alleine unterwegs ins zugewiesene Revier bin, kann ich das ja noch einigermassen verstehen...(obwohl mir das als Schweizer schwer fällt) aber so? Stimmt das wirklich?
Für Aufklärung dankbar
 
Registriert
5 Jul 2012
Beiträge
2.409
Ich kann mich diesbezüglich an keine besonderen Regelungen für Ausländer erinnern.

Ich würde nur beachten, dass der Weg ins Revier vielleicht erst beim Haus Deines Jagdherren und nicht schon in der Schweiz beginnt („Jäger dürfen ... auf dem Weg ins Revier zugriffsbereit führen ...“, meines Wissens nach WaffG und/oder AVwVWaffG, Google hilft)
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
17 Jan 2017
Beiträge
38
@cast
Ja ich weiss aber eben diese ins Revier fahren

@Conram
Nein, er hat mich im Gasthaus abgeholt und da auch wieder abgeladen.
Als ich alleine unterwegs ins Revier war, hab ich wie erwähnt die Waffe natürlich verschlossen transportiert. Sicherheitshalber - obwohl ich mir sicher bin dass es nicht nötig war. (-Kommt aber dazu, dass in der Nähe ein "Rechter" Aufmarsch zu einem Gedenktag war. Da wollte ich als Ausländer natürlich nicht mit offener Waffe im Auto angetroffen werden... es wimmelte nur so von Polizei in voller Kampfmontur...o_O
 
Registriert
13 Mrz 2018
Beiträge
1.171
Egal ob er dich abholt oder nicht.
Egal ob du alleine ins Revier fährst oder mit 10 anderen.

Wenn du dich zur berechtigten Jagdausübung ins Revier begibst, darfst du die Waffe nicht geladen führen. Ob Schweizer oder Portugiese. Dabei dürfen sogar kleinere Umwege gemacht werden.

Dass dort nun eine Demo war, ändert nichts an der Sachlage, du warst ja nicht auf dem Weg zur Demo sondern zur Jagd.
Solltest du den Weg zur Demo gemacht haben, wäre das natürlich nach Waffengesetz und Versammlungsgesetz nicht konform gewesen ;)
 
Registriert
12 Feb 2018
Beiträge
1.113
Der Weg zur befugten Jagdausübung beginnt dort wo du wohnst - in dem Falle entweder in einem Hotel oder bei einem Jagdfreund und endet auf direktem Weg im Jagdrevier (wo du eine Erlaubnis zur Jagdausübung hast).
Aber - das Waffenrecht sagt nur "zur befugten Jagdausübung" und ich habe keine Hinweise gefunden die daraufhin deuten das der Gesetzgeber schon einen Unterschied machen will zwischen dem Inhaber eines Jahresjagdscheines oder dem Inhaber eines Jagdscheines für Ausländer (oder auch Tagesjagdschein für Ausländer - gibt da verschiedene Formulierungen).
Ist (leider Gottes) im Endeffekt immer Auslegungssache des jeweiligen Richters bzw. Staatsanwaltes falls es zu einer Anzeige kommt. Und ich weiß, das es auch Polizeibeamte gibt die da fachlich nicht sooo tief im Waffenrecht stehen als das sie das bei einer Kontrolle rechtlich sauber zu würdigen wüssten.
Und - der Wille des Gesetzgebers, den er mittels Gesetzen zum Ausdruck bringt, wird von den verschiedenen Gerichten bzw. Richtern auch immer sehr unterschiedlich interpretiert. Es herrscht erst dann eine Rechtseinigkeit wenn es zu einem Fall ein Grundsatzurteil gibt welches den Willen des Gesetzgebers eindeutig formuliert.
Aber bevor du es drauf anlegst würde ich die Waffe ganz normal im Futteral transportieren. So bist du immer auf der sicheren Seite bei einer Kontrolle und kannst nicht negativ auffallen. Sonst läufst du Gefahr irgendwann doch mal namentlich bei der Behörde bekannt zu sein. Und auf die Erteilung eines Jagdscheines für Ausländer hast du keinen Rechtsanspruch, kann also die Behörde immer ablehnen. Leider darf sie das. Also warum erst soweit kommen lassen?

Gruß der olle pudlich
 
Registriert
13 Mrz 2018
Beiträge
1.171
Oller Pudlich,

du bist doch selber Polizeibeamter. Wie kannst du nur so duckmäusern!?
Machst du das auch so, wenn du von einem Störer die Personalien feststellen willst, der sich aber weigert. Dann durchsucht du ihn doch auch nach Ausweispapieren und sagst nicht, ach lass gut sein. Bevor ich eine Anzeige fange, lass ich ihn lieber weitergehen. Ist ja schließlich Sache des Richters, ob er mich dann verurteilt oder nicht...

In Deutschland gilt immer noch der Grundsatz lt. Grundgesetz "Keine Strafe ohne Gesetz!".
Heißt, was nicht explizit verboten ist, ist erlaubt (zumindest wo wir uns hier in dieser Frage bewegen).

Ich wüsste nicht, wo beim Führen zur Jagdausübung der Gesetzgeber zwischen Ausländer und Inländer unterscheidet? Hast du doch selber festgestellt.
 
Registriert
12 Feb 2018
Beiträge
1.113
Also wenn ich ihn laufen lasse dann keine Anzeige und dann auch keine Entscheidung des Richters.
Aber wie das nun mal in Deutschland so ist - man kann jedes Gesetz in Deutschland in jede Richtung "dehnen" wie man es gern hätte. Und die Sprüche:" Frage 3 Rechtsgelehrte und du erhältst 5 verschiedene Meinungen." bzw.: " Eine Anklage, zwei Angeklagte, drei Richter = vier verschiedene Urteile" kommen nicht von ungefähr.
Und - ja, in Deutschland wird nicht Recht gesprochen sondern der Richter findet erst mal heraus was der Gesetzgeber mit dem Erlass dieses Gesetzes beabsichtigt haben wollte, legt das entsprechend seiner Meinung in die falsche oder richtige Richtung aus und verkündet dann das Urteil was seiner Meinung nach dann "Rechtssprechung" ist.

Gruß der olle pudlich
 
S

scaver

Guest
Als Schweizer kann Dir nichts passieren, die bekloppten Regeln in Deutschland sind nur für bekloppte Deutsche Jäger gefährlich. Und ich bin schon übervorsichtig, also für Schweizer oder andere nicht Deutsche Jäger: Null Problemo. Du kannst sogar Katzen schiessen.
sca
 
Registriert
21 Jan 2002
Beiträge
75.661
Ich auch, noch. Mal sehen was bei den Koalitionsgesprächen raus kommt. Die Leute wollen es ja nicht anders.

Ansonsten, noch mal.
Du hast einen gültigen Jagdschein und fährst vom Hotel/Unterkunft/Wohnort des JH ins Revier.
Kanone auf dem Rücksitz/Gewehrhalter, ohne Futteral, Munition in der Hosentasche, fertig.
Es gibt im Gesetz keinen Begriff des transportierens. Du führst IMMER eine Waffe, nur manchmal eben nicht zur Jagd und da gelten andere Regeln.
Führen ist führen, nichts anderes.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
17 Jan 2017
Beiträge
38
Ich danke allen für die ausführlichen Erklärungen.
Da habe ich in dem Fall wirklich nichts "grenzwärtiges" der gar falsches gemach. Werde das weiterhin so handhaben mit "transportieren" wenn ich alleine ins Revier fahre und "führen" wenn ich als Beifahrer im FZ des Jagdherrn bin. Sicher ist sicher und auf langwierige Diskussionen mit Beamten und Abklärungen möchte ich auf jeden Fall verzichten auch wenn ich im Recht wäre. Kostet nur wertvolle Zeit und Nerven
Gruss all und Weidmannsheil aus der Schweiz
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Es gibt im Gesetz keinen Begriff des transportierens. .
Ui. Da hab ich ein anderes Gesetz. Bei mir taucht eindeutig Transport auf.
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Es wird sogar abgrenzend zu den weiteren Aufzählungen unterschieden, in denen der Begriff "führen" benutzt wird.
Ich verstehe ja, was du im Grunde korrekt anmerken willst, aber es ist wieder an den Tatsachen vorbei. Alles ist zwar Führen, aber den sich unterscheidenden Transport kennt das Gesetz sehrwohl.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
20 Jan 2014
Beiträge
673
Transportieren, befördern, verbringen.... , egal wie man es nennen will immer in einem „ abgeschlossenen“ Behältnis. Auf dem Weg ins Revier ist das nicht nötig aber ich schmeiße meine Waffe trotzdem nicht einfach so unverpackt auf die Rückbank. Ersten zum Schutz vor Beschädinungen der Waffe und Inneneinrichtung oder schnallt ihr eure Waffen an ? Und da ich durch die Stadt muss auch vor den Blicken der Radfahrer, welche an der Ampel neben einem stehen. Ehe bei dennen noch das Gehirn anfängt nach dem Handy zu suchen. Nur weil es rechtlich erlaubt ist, muss man es ja nicht ausreizen, sondern kann seine Waffen doch zur Stressvermeidung auf beiden Seiten einfach unsichtbar für Außenstehende „ transportieren“.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Transportieren, befördern, verbringen.... , egal wie man es nennen will immer in einem „ abgeschlossenen“ Behältnis.
....
muss man es ja nicht ausreizen, sondern kann seine Waffen doch zur Stressvermeidung auf beiden Seiten einfach unsichtbar für Außenstehende „ transportieren“.
Verbringen ist dann wieder ein anderer Begriff
5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
Es ist auch kein ausreizen, die nicht grundlos im Gesetz festgelegten Unterschiede auch entsprechend anzuwenden. Wegen der Notwendigkeit wurde das eben extra so formuliert.
 
Zuletzt bearbeitet:

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
133
Zurzeit aktive Gäste
572
Besucher gesamt
705
Oben