"Schlüsselsicherheit/ Schlüsselaufbewahrung
Bezüglich der sicheren Aufbewahrung der Schlüssel von Sicherheitsbehältnissen finden sich im Waffengesetz bislang keine Regelungen. Nach § 36 Abs. 1, Satz 1 WaffG hat jeder, der Waffen oder Munition besitzt, Vorkehrungen zu treffen um zu verhindern, dass diese abhanden kommen oder dass Dritte die Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Da die sichere Aufbewahrung von Schlüsseln nach polizeilichen Erfahrungen oft nicht gewährleistet ist, sollte bei Beratungen auf die Möglichkeit des Einsatzes von mnemonischen (Anmerk. d. Red.: Gedächtniscode, d.h. Zahlenkombinationsschloss) bzw. biometrischen Verschlusssystemen hingewiesen werden.
Anmerkung zur Schlüsselaufbewahrung:
Wird der Schlüssel eines Wertbehältnisses in einem - weiteren, geringwertigeren - Behältnis aufbewahrt, so kann das Wertbehältnis nur als so sicher oder gleichgestellt eingestuft werden wie das Schlüsselaufbewahrungsbehältnis. Das höherwertige Wertbehältnis zur Waffenaufbewahrung wird somit abgewertet. Ist erst einmal das Schlüsselaufbewahrungsbehältnis aufgebrochen, dann ist auch das höherwertige Wertbehältnis geöffnet!
Empfehlung zur Schlüsselaufbewahrung:
Gleicher Sicherheitsstandard von Wertbehältnis und Schlüsselaufbewahrungsbehältnis oder mnemonische bzw. biometrische Verschlusssysteme beim Waffenaufbewahrungsbehältnis.“
In der Konsequenz bedeutet dies - sofern der Waffenschrank nur ein Schlüsselschloss hat -, dass auch der Schlüssel in einem Tresor aufbewahrt werden müsste. Und zwar in einem Tresor, der seinerseits denselben Widerstandsgrad haben muss, wie der Waffenschrank, zu dem der deponierte Schlüssel gehört (also bis zu zehn Langwaffen ein A-Schrank; für mehr Langwaffen oder bis zu 5 Kurzwaffen ein B-Schrank usw.) und der idealerweise mit einem Zahlenkombinationsschloss oder einem biometrischen Verschlusssystem ausgerüstet ist. Denn sonst würde sich das „Spiel“ mit der Schlüsselaufbewahrung ja fortsetzen. Ein wie auch immer gestaltetes Verstecken oder anderweitiges Wegschließen genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn erlangen unbefugte Dritte Zugriff auf den Schlüsssel und damit auf den Waffenschrank wurde den Aufbewahrungsvorschriften nicht entsprochen und damit steht unter dem Stichwort „grob fahrlässig“ in der Konsequenz die Zuverlässigkeit auf dem Spiel."
Zitat aus einem Artikel von der www. jaegerleben.de
Das stammt aus einem Artikel von 2010, die Sicherheitsstufen A und B sind ja 2017 neu gefasst. Aus dem Artikel kann man aber ganz gut ableiten, was für den Gesetzgeber im Zweifelsfall als sichere Schlüsselaufbewahrung gilt.