Übernahme Erbwaffen

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Folgender Fall: Jäger verstirbt, Angehörige sind nicht Jäger. Ein Familienmitglied des Verstorbenen möchte in mittlerer Zukunft den Jagdschein machen. Die Familie trat mit der Bitte an mich heran die (Lang-)Waffen zu übernehmen, da keine eigene Berechtigung vorliegt. Nach Erwerb des Jagdscheins ist ein "Rückerwerb" der Waffen gewünscht.

Hat jemand Erfahrung mit so einem Fall?

Mein Gedanke wäre, ich lasse die LW in meine WBK eintragen, bin somit Eigentümer. Wenn das Familienmitglied den Schein macht, gleiches Vorgehen in die andere Richtung.
Sollte soetwas noch mit einem separaten Vertrag abgesichert werden (bzgl. Zusicherung des möglichen Rückerwerbs, Haftung etc.)?

WMH
 
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Der Eintrag auf deine WBK hatt nichts mit den Besitzverhältnissen zu tun.
Eigentümer können die Erben trotzdem bleiben, sie dürfen nur nicht die "tatsächliche" gewalt über sie haben.
(Nur gucken nicht anfassen)

Wenn sie wollen könnt ihr einen separaten Besitzvertrag machen
 
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Folgender Fall: Jäger verstirbt, Angehörige sind nicht Jäger. Ein Familienmitglied des Verstorbenen möchte in mittlerer Zukunft den Jagdschein machen. Die Familie trat mit der Bitte an mich heran die (Lang-)Waffen zu übernehmen, da keine eigene Berechtigung vorliegt. Nach Erwerb des Jagdscheins ist ein "Rückerwerb" der Waffen gewünscht.

Hat jemand Erfahrung mit so einem Fall?

Mein Gedanke wäre, ich lasse die LW in meine WBK eintragen, bin somit Eigentümer. Wenn das Familienmitglied den Schein macht, gleiches Vorgehen in die andere Richtung.
Sollte soetwas noch mit einem separaten Vertrag abgesichert werden (bzgl. Zusicherung des möglichen Rückerwerbs, Haftung etc.)?

WMH
Der Fall ist doch relativ einfach, wenn nur Langwaffen im Spiel sind. Minimaler Aufwand wäre Überlassen in Deine Richtung (Kaufvertrag mit 0€ schadet nicht), danach retoure. In den KV würde ich den Passus aufnehmen, dass ein Rückkaufrecht nur bis 31.12.2024 besteht, nicht, dass sich das zieht und zieht und zieht.
 
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Ein einfaches Papier,von Beiden unterschrieben kann ja nicht schaden. Kommt darauf an wieviel Vertrauen es giebt zwischen Euch. Rechtlich ist es korrekt.
 
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Mein Gedanke wäre, ich lasse die LW in meine WBK eintragen, bin somit Eigentümer. Wenn das Familienmitglied den Schein macht, gleiches Vorgehen in die andere Richtung.
Sollte soetwas noch mit einem separaten Vertrag abgesichert werden (bzgl. Zusicherung des möglichen Rückerwerbs, Haftung etc.)?

WMH

Das ist ja eher für die Erben relevant, stehen die Waffen in deinem Schrank und sind auf deine WBK eingetragen hast zunächst mal den Daumen drauf. Ich gehe aber davon aus, dass man so etwas nur macht wenn man sich vertraut. Ähnliche Fälle kenne ich aus dem Bekanntenkreis, hat den Erben sehr gefreut, dass er schon im Kurs mit Opas Waffen schießen durfte die ihm der vorübergehende Besitzer dafür zur Verfügung gestellt hat :)
 
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Folgender Fall: Jäger verstirbt, Angehörige sind nicht Jäger. Ein Familienmitglied des Verstorbenen möchte in mittlerer Zukunft den Jagdschein machen. Die Familie trat mit der Bitte an mich heran die (Lang-)Waffen zu übernehmen, da keine eigene Berechtigung vorliegt. Nach Erwerb des Jagdscheins ist ein "Rückerwerb" der Waffen gewünscht.

Hat jemand Erfahrung mit so einem Fall?

Mein Gedanke wäre, ich lasse die LW in meine WBK eintragen, bin somit Eigentümer. Wenn das Familienmitglied den Schein macht, gleiches Vorgehen in die andere Richtung.
Sollte soetwas noch mit einem separaten Vertrag abgesichert werden (bzgl. Zusicherung des möglichen Rückerwerbs, Haftung etc.)?

WMH
Genauso habe ich es mit Bekannten (Freunde des Vetters) gemacht.
Hier waren die Regeln:
1. Ich übernehme die Waffe (es handelte sich nur um 1 Stück: Repetierer Sako 7*64) und lasse sie auf meine WBK eintragen.
2. Während der Zeit pfleglich behandeln, aber, ich darf sie auch nutzen
3. Wenn sich innerhalb von 10 Jahren niemand aus der Familie meldet, der berechtigt ist, die Waffe zu übernehmen, dann wird sie mein (muss noch 4 Monate warten, dann HURRA)
4. Die Gebühren für die unteren Waffenbehörden übernimmt der spätere Besitzer

WMH
T.
 
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Der Eintrag auf deine WBK hatt nichts mit den Besitzverhältnissen zu tun.
Eigentümer können die Erben trotzdem bleiben, sie dürfen nur nicht die "tatsächliche" gewalt über sie haben.
(Nur gucken nicht anfassen)

Wenn sie wollen könnt ihr einen separaten Besitzvertrag machen

Warum sollten die die Waffen nicht anfassen dürfen?
Die "Eigentümer" fürften doch auch damit (auf Schiessständen ) schießen.
D.T.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25156

Guest
Wenn Vertrauen beiderseits besteht, dann für einen Symbolwert kaufen und später ebenso wieder verkaufen.
Wurde im Bekanntenkreis so gehandhabt, als ein Jagdscheinanwärter die Waffen des verstorbenen Vaters übernehmen wollte (der während des Kurses verstorben war), aber der Schein noch nicht da war.
 
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Aber vorher sollte jede der beteiligten Parteien sich Klarheit darüber verschafffen, was der Unterschied zwischen "Besitz" und "Eigentum" ist -
in Post #1 & #2 geht das alles noch wild durcheinander!
(Eine WBK sagt nichts zu den Eigentumsverhältnissen - sie ist nur Ausweis des Besitzverhältnisses, daher auch der Name WBK; wer Eigentümer ist, geht den ordnungsrechtlich orientierten Staat hier nichts an, den hat nur zu interessieren, wer Zugriff auf eine ordnungsrechtlich relevante Sache hat).
 
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Also übernehmen ist okay, aber alles weitere würde ich nicht schriftlich machen. Das muss auf Vertrauensbasis laufen. Was ist bei Verlust bzw. Beschädigungen? Das kann nur in Ärger ausarten. Ansonsten sollen die Erben Die Waffen einlagern lassen.
 
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.... aber vieleicht gibt es so ein Thema nach der nächsten Wahl nicht mehr, weil der priv. Waffenbesitz auf zwei LW für jeden beschränkt wird, oder man muss zur Jagdausübung ( sofern noch möglich ), die Waffen auf einem Amt nebst Mun. abholen und auch wieder abgeben!
D.T.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25821

Guest
Der Erbe kann dank Erbrecht eine WBK beantragen und die Waffen auf sich schreiben lassen. Damit er kein Schloss vom Büchsenmacher anbringen muss, wäre die Idee der Verwahrung mit Leihschein beim Threadstarter...

edit sagt: keep it simple
Da ein Leihschein aber immer nur 4 Wo gültig ist, ist das keine realistische Lösung, wenn der Proband sich erst nach bspw. 5 Jahren zum Schein durchringen kann
 
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Der Erbe kann dank Erbrecht eine WBK beantragen und die Waffen auf sich schreiben lassen. Damit er kein Schloss vom Büchsenmacher anbringen muss, wäre die Idee der Verwahrung mit Leihschein beim Threadstarter...

edit sagt: keep it simple
Da ein Leihschein aber immer nur 4 Wo gültig ist, ist das keine realistische Lösung, wenn der Proband sich erst nach bspw. 5 Jahren zum Schein durchringen kann
Die Waffen sollten schon überlassen werden, mit Verkaufsverbot bis XXX und Rückkaufsoption. Ich möchte nichts in meinem Schrank haben, was dann doch wieder wem anders gehört.
 
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Die Waffen mit Kaufvertrag für ein symbolischen Preis von 1.-€ kaufen, dann gehören die Waffen Dir. Wenn der Erbe dann Berechtigter ist, kann er sie zurückkaufen. Ein und Austrag in die WBK übernimmt der Erbe. Das dürfte die einfachste Lösung sein.
 
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Warum so kompliziert.

Antrag auf Ausstellung einer WBK nach $20 an die zuständige Behörde.

Besuch eines Lehrganges zur Erlangung der Waffensachkunde mit anschließender Prüfung.
Kein Stöpsel in die Püster, keine Herumschlepperei von Waffen und Tresor und keinen Dritten mit irgendetwas belastet.
Dann mit dem Lösen des ersten JJS die Kniften entsprechend dem Bedürfnis als Jäger umtragen lassen.

WH
Frank
 

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