Übernachtungen können zur Jagdausübung notwendig und damit gestattet sein (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der 8. BayIfSMV). Angesichts der an den Freistaat Bayern heranrückenden Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist die Reduktion der Schwarzwildbestände unabdingbar. Die Jagd ist außerdem für die Erfüllung der behördlichen Abschusspläne und zur effektiven Schalenwildbejagung erforderlich. Dafür kann es nötig sein, dass Teilnehmende an einer Jagd vor Ort übernachten. Hierfür ist die Beherbergung durch gewerbliche Unterkünfte zulässig.
Stand: 10.11.2020
Bewegungsjagden sollten immer professionell durchgeführt werden, auch von Privatjägern. Ich sehe da kein Problem beim Einhalten der geforderten Hygienemassnahmen.
Überhaupt durchgelesen? Es sind 10 Teilnehmer aus 2 Haushalten die gemeinsam jagen gehen können ohne gesonderte Genehmigung.
Die ganze Verantwortung wird nur wieder mal an die Landkreise delegiert. Aber es gibt die Vollzugshinweise und damit sollte die Genehmigung einfach werden. Ich habe gehört es bestünde sogar die Möglichkeit einer Allgemeinverfügung.
Nachdem das so lange gedauert hat, war das ein hartes Ringen zwischen Landwirtschafts- und Gesundheitsministerium. Und die Beschränkung auf Schalenwild ist ein Kompromiss.
Schuld ist eigentlich nur die 8.Infektionsschutzverordnung......
Mach dir nix draus...Schuld ist der Verordner und die Beschränkung auf SchW schließt Haar- und Federwild aus! Dies ist kein Kompromiss.
Und: 10 Personen aus zwei Haushalten - wie soll das praktisch gehen? In jagdlich-adligen Großfamilien ...
Was zählt ist totes Schalenwild.
Ja, Corona ist ein Brennglas und gibt den Blick frei auf die wirklichen Jagdgegner und Spalter....
Seit 02.11 in Bayern gültig. Nach wie vor gilt in Bayern im Zuge der Corona-Pandemie ein Versammlungsverbot. Grundsätzlich fallen darunter auch Bewegungsjagden. Wie das Landwirtschaftsministerium mitteilt, können aber Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (untere Infektionsschutzbehörde) erteilt werden. Um den Vollzug zu erleichtern, wurden daher von den zuständigen Ministerien Vollzugshinweise erlassen. Diese beinhalten u.a., dass strikte Schutz- und Hygienevorkehrungen bei der Durchführung von Bewegungsjagden vorgesehen und beachtet werden müssen. Auch darf die Teilnehmeranzahl (inkl. Hilfspersonen) 50 Personen nicht überschreiten. Ein verblasen der Strecke oder Streckelegen ist nicht zulässig. An Orten, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist eine Mund-Nasen-Abdeckung zu tragen.