Übertragen einer gesamten WBK

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31 Jan 2002
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Hallo zusammen,

eine kurze Frage:
wenn ich aus erb-rechtlichen gründen die waffen meines vaters übernehmen will/ darf/ muss, wie ist es dann gebührentechnisch zu sehen?
muss jede waffe einzeln übertragen werden oder gibt es möglichkeiten einen pauschalen oder einer übertragung der gesamten wbk (grün)?

danke für eure hilfe, ich hab nämlich nicht viel dazu gefunden...
 
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Eine Erben-WBK kostet normalerweise 25,56 €, unabhängig davon, wie viele Waffen es sind.
 
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31 Jan 2002
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je nach bundesland oder gibt es da irgendwas greifbares?
die tante am telefon meinte nämlich, jede einzeln müsse umgetragen werden :twisted:
bei mehreren wbks ist das dann doch ärgerlich!
 

MPM

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21 Mai 2009
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Es gibt nen Höchstsatz, zumindest in NRW weiß ich das.
Meine das wäre der Satz von 3 (2?) Waffen. Also obs nun 3 sind, 30, kostets alles das gleiche.
Klar wird alles aus und umgetragen, aber kost dann halt nicht für jede Waffe extra.
WH MPM
 
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moinsen,
hat noch jemand erfahrungen gesammelt?
weiss jemand, wo sowas steht und wie man das dem sachbearbeiter begreiflich machen kann???
danke
 

MPM

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21 Mai 2009
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Ich denke mal, dass wird sich in deren Gebührenordnung finden lassen ^^
Etwas anderes glauben Sie eh nicht
 
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da find ich nichts, dass explizit zutrifft :twisted: :

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 481 - 485

Abschnitt I: Rahmengebühren DM
von bis
1. Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) 200,- 5.000,-
2. Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) 200,- 5.000,-
3. Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG 1/4 der nach Nummer 1 oder 2 festgesetzten Beträge, höchstens 1.000,-
4. a) Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyrotechnischer Munition (§§ 21 bis 23 WaffG) 150,- 1.000,-
b) Wesentliche Änderung einer Zulassung und nachträgliche Erteilung einer Auflage für eine Zulassung nach Buchstabe a bis zu 750,-
5. Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG) 150,- 1.000,-
6. Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG) 200,- 1.000,-
7. Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 45 Abs. 1 WaffG) 50,- 300,-
8. Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen, Schußapparate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG 70,- 750,-
b) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG 70,- 750,-
c) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition nach § 23 Abs. 4 WaffG 100,- 750,-
d) von dem Erfordernis der Typenprüfung für Patronen- und Kartuschenmunition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach § 25 Abs. 5 WaffG 50,- 625,-
e) von den Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG für die gewerbsmäßige Waffenherstellung 50,- 4.000,-
f) von den sonstigen Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG 50,- 1.000,-
g) von den Handelsverboten des § 38 Abs. 1 WaffG nach § 38 Abs. 2 WaffG 100,- 500,-
h) von dem Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 39 Abs. 2 und 3 WaffG 60,- 250,-
9. Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WaffV 100,- 250,-
10. Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV 100,- 250,-
11. Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG 200,- 500,-
12. Abnahme der Prüfung nach § 31 WaffG 100,- 400,-
13. Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der 1. WaffV 100,- 500,-
14. Anordnung nach § 15 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 WaffG 100,- 700,-
15. Anordnung nach § 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2 WaffG 100,- 250,-
16. Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 1 oder § 40 Abs. 2 WaffG 100,- 200,-
17. Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 2 oder § 40 Abs. 2 WaffG 100,- 150,-
18. Untersagung nach § 41 der 1. WaffV oder § 14b Abs. 1 Satz 2 der 3. WaffV und Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 der 3. WaffV 100,- 150,-
Abschnitt II: Feste Gebühren
DM
1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG) 110,-
2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG) 110,-
3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 170,-
4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 400,-
5. Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 150,-
6. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG 80,-
7. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 50,-
8. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG) Zuschlag von 50,- DM zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 7
9. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt 30,-
10. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte
b) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 35,-
11. Eintragung
a) einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird 25,-
b) des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte 25,-
c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV 25,-
12. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Munitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG) 50,-
13. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG) 60,-
14. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG) 200,-
15. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG) 150,-
16. Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 400,-
17. Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 250,-
18. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis
19. Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-
20. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 1 der 1. WaffV) 20,-
21. Einwilligung zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-
22. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffenhändlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV) 125,-
23. Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür bestimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV) 20,-
24. Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 80,-
25. Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-
26. Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-
27. Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV) 20,-
28. Beschußgebühren (§ 16 WaffG)
28.1 Kurzwaffen DM/Lauf
1.1 Pistolen gleichen Typs 1)
1.1.1 Pistolen für patronierte Munition
1.1.1.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 22,-
1.1.1.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 5,50
1.1.1.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 5,50
1.1.2 Pistolen für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition
1.1.2.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 10,-
1.1.2.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 3,40
1.1.2.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 3,40
1.1.3 Pistolen für nichtpatroniertes Schwarzpulver
1.1.3.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 46,-
1.1.3.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 16,-
1.1.3.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 16,-
1.1.4 Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Pistolen
1.1.4.1 Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 berechnet.
1.1.4.2 Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 berechnet.
1.1.4.3 Für Austauschläufe und Waffenteile, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich erforderliche Mehraufwand berechnet.
1.2 Revolver gleichen Typs 2)
1.2.1 Revolver für patronierte Munition
1.2.1.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 18,-
1.2.1.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 5,50
1.2.1.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 5,50
1.2.2 Revolver für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition
1.2.2.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 15,-
1.2.2.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 4,-
1.2.2.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 4,-
1.2.3 Revolver für nichtpatroniertes Schwarzpulver
1.2.3.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 54,-
1.2.3.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 16,-
1.2.3.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 16,-
1.2.4 Austauschläufe und Wechseltrommeln für Revolver
1.2.4.1 Austauschläufe und Wechseltrommeln werden wie Waffen nach den Nummern 1.2.1.1 bis 1.2.3.3 berechnet.
1.2.4.2 Für Austauschläufe und Wechseltrommeln, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet.
28.2 Langwaffen
2.1 Büchsen und Flinten gleichen Typs 3)
2.1.1 Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Zentralfeuerzündung
2.1.1.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 19,-
2.1.1.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 8,80
2.1.1.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 8,80
2.2.1 Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Randfeuerzündung
2.2.1.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 16,-
2.2.1.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 5,50
2.2.1.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen Bei Kombinationen der Zündungsarten nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 in einer Waffe sind die Gebühren nach Nummer 2.1.1 zu berechnen. 5,50
2.3.1 Büchsen und Flinten für nichtpatroniertes Schwarzpulver
2.3.1.1 für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe 46,-
2.3.1.2 für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe 16,-
2.3.1.3 bei Vorlage von mehr als 150 Waffen 16,-
2.4 Einsteckläufe, Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Büchsen und Flinten
2.4.1 Einsteckläufe und Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.3.1.3 berechnet.
2.4.2 Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.3.1.3 berechnet.
2.4.3 Für Einsteckläufe und Waffenteile, die zum Beschuß ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet.
28.3 Zulassung von Munition (§ 25 WaffG) DM/Los
3.1 Zulassungsprüfung
3.1.1 bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück 150,-
3.1.2 bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück 450,-
3.1.3 bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück 690,-
3.1.4 bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück 950,-
3.1.5 bei Losgrößen über 150.000 Stück 1.000,-
3.2 Fabrikationskontrolle
3.2.1 bis zu einer Losgröße von 35.000 Stück 420,-
3.2.2 bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück 540,-
3.2.3 bei Losgrößen von 150.001 bis 500.000 Stück 600,-
3.2.4 bei Losgrößen von 500.001 bis 1.500.000 Stück 720,- DM
29. Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3 zweiter Halbsatz WaffG 25,-
30. Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung nach § 7 für die Fälle des § 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG 25,-
31. Abstempeln der Karteiblätter (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) pro angefangene 50 Stück 25,-
32. Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV) 25,-
33. Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschußprüfung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV) 25,-
34. Zulassung von Ausnahmen in anderen als in Abschnitt I Nr. 8 bezeichneten Fällen, insbesondere nach § 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 2 der 1. WaffV 30,-
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen DM
von bis
1. Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind 50,- 1.000,-
2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß gegeben hat Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
3. Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist
4. Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr bis zu der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 50,-, soweit nicht für die Amtshandlung eine niedrigere Gebühr vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist
5. Bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Gebühr bis zu 75 vom Hundert der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens
6. Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in einem waffenrechtlichen Verfahren Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrages
 
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vielleicht kennt ja jemand kommentierungen oder verwaltungsanweisungen hierzu!

danke
 
A

anonym

Guest
Hast Du Probleme mit der Kostenberechnung einer Erben WBK?
Bisher war der Preis recht moderat - um es genau sagen zu können müsste ich nachschauen....
Ich meine mich auch an 50 DM, also 25,56 € zu erinnern, danke Volker4.

Aber neuerdings darf die Gebühr nach Aufwand berechnet, also kann es mancherorts durchaus sein, dass die Gebühr nun höher ist als noch vor einem Jahr.
Andernorts hält man sich evtl. noch an die alte D-Mark Gebührentabelle.
 
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schalala schrieb:
Abschnitt II: Feste Gebühren
7. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 50,- DM
Arbeitet die Behörde noch nach der alten Kostenverordnung des Bundes, wäre das der entsprechende Gebührentatbestand.
Haben die aber mittlerweile ein eigenes Kostenverzeichnis, dann wird es höchstwahrscheinlich teuer, möglicherweise wird dann auch pro Waffe abgerechnet.
 
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23 Mai 2007
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Kenne einen Jäger (NRW), der von seinem Schwiegervater (auch Jäger) vor einigen Jahren über hundert 98er geerbt hat. Stehen übrigens in einem traumhaften Tresorraum in einer langen Vitrine und sind alle erstklassig dokumentiert.
Für die Umschreibung auf die eigene WBK hat die Kreispolizeibehörde einen vierstelligen Betrag in Rechnung gestellt.

Gruß und WMH

Pasche
 
A

anonym

Guest
Pasche schrieb:
Kenne einen Jäger (NRW), der von seinem Schwiegervater (auch Jäger) vor einigen Jahren über hundert 98er geerbt hat. Stehen übrigens in einem traumhaften Tresorraum in einer langen Vitrine und sind alle erstklassig dokumentiert.
Für die Umschreibung auf die eigene WBK hat die Kreispolizeibehörde einen vierstelligen Betrag in Rechnung gestellt.

Gruß und WMH

Pasche
Wann war das genau?
Ob das rechtens war :?: :!:
Gebühr für Ausstellung einer Erben-WBK ist nämlich die gleiche wie für eine Ausstellung einer Jäger-WBK für Langwaffen, also 25,56 Euro.
Nun ist die Frage, ob die Behörde (schalala? Pasche?) nach Abschnitt II Ziff. 7 der Anlage zur WaffKostV verfährt (noch?!) oder bereits ein eigenes Gebührenverzeichnis hat und nach Aufwand berechnet...
 
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12 Nov 2008
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5.081
..in RLP gibt's noch keine eigene Gebührenordnung zum Waffenwesen...daher wird für die Ausstelltung einer Erben WBK eine Gebühr in Höhe von 25,56 € erhoben..egal wieviele Waffen eingetragen werden...
NRW hat eine neue eigene Gebührenordnung
 
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23 Mai 2007
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175
-Kuder- schrieb:
Pasche schrieb:
Kenne einen Jäger (NRW), der von seinem Schwiegervater (auch Jäger) vor einigen Jahren über hundert 98er geerbt hat. Stehen übrigens in einem traumhaften Tresorraum in einer langen Vitrine und sind alle erstklassig dokumentiert.
Für die Umschreibung auf die eigene WBK hat die Kreispolizeibehörde einen vierstelligen Betrag in Rechnung gestellt.

Gruß und WMH

Pasche
Wann war das genau?
Ob das rechtens war :?: :!:
Gebühr für Ausstellung einer Erben-WBK ist nämlich die gleiche wie für eine Ausstellung einer Jäger-WBK für Langwaffen, also 25,56 Euro.
Nun ist die Frage, ob die Behörde (schalala? Pasche?) nach Abschnitt II Ziff. 7 der Anlage zur WaffKostV verfährt (noch?!) oder bereits ein eigenes Gebührenverzeichnis hat und nach Aufwand berechnet...

Der Fall ist ca. 5-6 Jahre her. Der Erbe hat die vierstellige Rechnung damals bezahlt. So wie ich ihn einschätze und da er selbst bei einer Behörde arbeitet, hat er sicherlich geprüft, ob das so richtig war.
Kann natürlich sein, dass die Rechtslage heute anders ist.

Greets und WMH

Pasche
 
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31 Jan 2002
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moment moment...
ich verstehe punkt 7.!
wenn ich aber nun schon eine wbk habe und die waffen von meinem vater erbe, bekomme ich dann eine erben-wbk oder eine normale übertragung pro waffe?
das könnte dann ja schon wieder was anderes sein.
ist eine jäger-wbk zu beantragen oder muss ich wirklich jede waffe austragen lassen und bei mir eintragen.
dann komme ich auch auf einen nicht unerheblichen betrag!!!!
 

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