- Registriert
- 1 Mrz 2012
- Beiträge
- 57
Nun , in der Jagdgesetzänderung heißt es in § 24 Absatz 5
.... das nachgewiesene Übungsschießen muss mit der gleichen Munition durchgeführt worden sein, die während der jeweiligen Gesellschaftsjagd verwendet wird.
d. h. für mich: jeweils ein Übungsnachweis für Flinte und Büchse
.... das nachgewiesene Übungsschießen muss mit der gleichen Munition durchgeführt worden sein, die während der jeweiligen Gesellschaftsjagd verwendet wird.
d. h. für mich: jeweils ein Übungsnachweis für Flinte und Büchse