Das ist schon richtig.Aber trotzdem ist nicht eine Aufgabe der UJB sich um unentgeltliche Begehungsscheine zu kümmern, die werden weder dort angezeigt, noch dort "verwaltet"
Das ist schon richtig.
Sie sind aber zuständig wenn Wilderei vorliegt.
so hab ich das auch gelerntIch ging bisher davon aus, das Wilderei nach § 292 StGB Sache der Strafverfolgungsbehörden wäre. Die UJB ist aber eine Verwaltungsbehörde, sie vollzieht lediglich jagdrechtliche Regelungen.
Ich zitiere mal das Infoblatt meiner Polizeibehörde:
Wilderei
Klassische Wilderer stellen entweder Fallen auf oder sie erlegen die Tiere mit Jagdwaffen. Nach der Tat werden die Tiere fortgeschafft und ausgeweidet. Daneben gibt es aber auch Wilderer, die Tiere töten und liegen lassen, weil sie dem Pächter des Jagdreviers schaden wollen oder sie nehmen nur Teile des Kadavers mit. Dies alles ist selbstverständlich illegal und strafbar. Was viele Menschen nicht wissen: Man darf auch keine Geweihe, die man im Wald findet, einfach als Trophäen mitnehmen. Wild, das nach Kollision mit Fahrzeugen tot am Straßenrand liegt, darf man ebenfalls nicht einfach in den Kofferraum seines Wagens laden. Wenn frei laufende Hunde Wild aufscheuchen und die Tiere hetzen, gilt dies auch als Wilderei des Hundehalters. Für die Aufklärung von Wilderei-Delikten sind die örtlichen Polizeibehörden zuständig. Wer Wilderei bemerkt – ob als seriöser Jäger oder als Spaziergänger – sollte sich mit möglichst genauen Beobachtungen an die Polizei wenden.
Und?Warum, es gibt Reviere da zahlt man für den BGS und das Wild was man übernimmt auch noch. Nicht zu vergessen das Revierabeiten mit eigenen Geräten vorrausgesetzt werden, kostenlos für die Pächter versteht sich.
MfG.
Wie das denn?Wenn derjenige nicht ganz blöd ist, kann der Schuss schnell nach hinten losgehen...
Wo ist der Widerspruch?Ich ging bisher davon aus, das Wilderei nach § 292 StGB Sache der Strafverfolgungsbehörden wäre. Die UJB ist aber eine Verwaltungsbehörde, sie vollzieht lediglich jagdrechtliche Regelungen.
Bitteschön :
https://ljv-hessen.de/wp-content/uploads/2016/12/Unentgeltlicher_Jagderlaubnisschein_1.pdf
Gruss W.
P.S.: Andere LJVs haben vermutl. auch schöne Töchter .
Am besten zusätzlich zum Widerruf immer zum Ende des JJ begrenzen. Dann noch ein paar Zeilen zur Verlängerung für weitere JJ drunter. Analog dem Jagdschein quasi. Da könnte man dann auch mit dem Papier ab 1.4. des Folgejahres nix anfangen...Danke! Ja auch auf der Homepage von W&H ist einer, aber auch in diesem Vordruck steht nichts von Rückgabe nach Widerruf!
Ergo wird man sich selbst einen basteln müssen ....
Was zu den hier aufgeführten „Problemen“ führt... Laufzeit ein Jahr - bums, aus die Maus.Jederzeit möglicher Widerruf ist gesetzlich. Da muss nichts extra im Bgs stehen.
Ansonsten halte ich von jährlich befristeten bgs recht wenig.
Widerruf mit Einschreiben und fertig.
Ob eine UJB bei Kenntniserlangung von rechtswidrigem Verhalten (jenseits der Ordnungswidrigkeiten) im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben sich zunächst an eine Polizeibehörde wenden muss statt direkt an die Staatsanwaltschaft entzieht sich meiner Kenntnis.