[Hessen] Unbefristeter Begehungsschein wird nicht zurückgegeben

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 15701
  • Erstellt am
Registriert
7 Mai 2014
Beiträge
5.629
Ich habe ja keine Ahnung, ....
aber würden wir an dieser Stelle nicht eine Link zu einem Vordruck eines Begehungsscheines benötigen, der rechtlich einwandfrei (für mich auch zeitliche Begrenzung, Rückgabe) ist?
Mal so für die Zukunft gedacht?
 
Registriert
25 Dez 2018
Beiträge
13.921
Aber trotzdem ist nicht eine Aufgabe der UJB sich um unentgeltliche Begehungsscheine zu kümmern, die werden weder dort angezeigt, noch dort "verwaltet":cool:
Das ist schon richtig.
Sie sind aber zuständig wenn Wilderei vorliegt. Und sollte man genau das befürchten hat es sehr wohl Sinn einen aktenkundigen Zeitpunkt zu schaffen ab dem der ehemals zur Jagd berechtigte Jagdgast nicht mehr durfte.
Es ist ja wohl klar worauf sich jemand berufen würde wenn er ertappt wird: "Von nichts gewusst!"
Wenn dann das Amt sagen kann, dass sogar sie davon Kenntnis hatten, wirds schwer mit den Ausreden.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15848

Guest
Das ist schon richtig.
Sie sind aber zuständig wenn Wilderei vorliegt.

Ich ging bisher davon aus, das Wilderei nach § 292 StGB Sache der Strafverfolgungsbehörden wäre. Die UJB ist aber eine Verwaltungsbehörde, sie vollzieht lediglich jagdrechtliche Regelungen.

Ich zitiere mal das Infoblatt meiner Polizeibehörde:

Wilderei

Klassische Wilderer stellen entweder Fallen auf oder sie erlegen die Tiere mit Jagdwaffen. Nach der Tat werden die Tiere fortgeschafft und ausgeweidet. Daneben gibt es aber auch Wilderer, die Tiere töten und liegen lassen, weil sie dem Pächter des Jagdreviers schaden wollen oder sie nehmen nur Teile des Kadavers mit. Dies alles ist selbstverständlich illegal und strafbar. Was viele Menschen nicht wissen: Man darf auch keine Geweihe, die man im Wald findet, einfach als Trophäen mitnehmen. Wild, das nach Kollision mit Fahrzeugen tot am Straßenrand liegt, darf man ebenfalls nicht einfach in den Kofferraum seines Wagens laden. Wenn frei laufende Hunde Wild aufscheuchen und die Tiere hetzen, gilt dies auch als Wilderei des Hundehalters. Für die Aufklärung von Wilderei-Delikten sind die örtlichen Polizeibehörden zuständig. Wer Wilderei bemerkt – ob als seriöser Jäger oder als Spaziergänger – sollte sich mit möglichst genauen Beobachtungen an die Polizei wenden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Das währe in etwa so als würde ich das Einwohnermeldeamt informieren wenn mein Untermieter nicht ausziehen will und die Herausgabe der Schlüssel verweigert;)
Ich ging bisher davon aus, das Wilderei nach § 292 StGB Sache der Strafverfolgungsbehörden wäre. Die UJB ist aber eine Verwaltungsbehörde, sie vollzieht lediglich jagdrechtliche Regelungen.

Ich zitiere mal das Infoblatt meiner Polizeibehörde:

Wilderei

Klassische Wilderer stellen entweder Fallen auf oder sie erlegen die Tiere mit Jagdwaffen. Nach der Tat werden die Tiere fortgeschafft und ausgeweidet. Daneben gibt es aber auch Wilderer, die Tiere töten und liegen lassen, weil sie dem Pächter des Jagdreviers schaden wollen oder sie nehmen nur Teile des Kadavers mit. Dies alles ist selbstverständlich illegal und strafbar. Was viele Menschen nicht wissen: Man darf auch keine Geweihe, die man im Wald findet, einfach als Trophäen mitnehmen. Wild, das nach Kollision mit Fahrzeugen tot am Straßenrand liegt, darf man ebenfalls nicht einfach in den Kofferraum seines Wagens laden. Wenn frei laufende Hunde Wild aufscheuchen und die Tiere hetzen, gilt dies auch als Wilderei des Hundehalters. Für die Aufklärung von Wilderei-Delikten sind die örtlichen Polizeibehörden zuständig. Wer Wilderei bemerkt – ob als seriöser Jäger oder als Spaziergänger – sollte sich mit möglichst genauen Beobachtungen an die Polizei wenden.
so hab ich das auch gelernt (y)
 
Registriert
25 Dez 2018
Beiträge
13.921
Ich ging bisher davon aus, das Wilderei nach § 292 StGB Sache der Strafverfolgungsbehörden wäre. Die UJB ist aber eine Verwaltungsbehörde, sie vollzieht lediglich jagdrechtliche Regelungen.
Wo ist der Widerspruch?
Zuständig im Sinne des Strafrechts ist zu allererst mal die Staatsanwaltschaft. Für die liegt aber noch nichts vor.
Ob eine UJB bei Kenntniserlangung von rechtswidrigem Verhalten (jenseits der Ordnungswidrigkeiten) im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben sich zunächst an eine Polizeibehörde wenden muss statt direkt an die Staatsanwaltschaft entzieht sich meiner Kenntnis. Ich möchte es aber stark bezweifeln.
 
Registriert
19 Jun 2017
Beiträge
881
Danke! Ja auch auf der Homepage von W&H ist einer, aber auch in diesem Vordruck steht nichts von Rückgabe nach Widerruf!

Ergo wird man sich selbst einen basteln müssen ....
Am besten zusätzlich zum Widerruf immer zum Ende des JJ begrenzen. Dann noch ein paar Zeilen zur Verlängerung für weitere JJ drunter. Analog dem Jagdschein quasi. Da könnte man dann auch mit dem Papier ab 1.4. des Folgejahres nix anfangen...
 
G

Gelöschtes Mitglied 15848

Guest
Ob eine UJB bei Kenntniserlangung von rechtswidrigem Verhalten (jenseits der Ordnungswidrigkeiten) im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben sich zunächst an eine Polizeibehörde wenden muss statt direkt an die Staatsanwaltschaft entzieht sich meiner Kenntnis.

Genau so gut, kannst du Wilderei auch beim Ordnungsamt, dem Einwohnermeldeamt oder dem Zoll zur Kenntnis bringen Jede Behörde ist verpflichtet bei Kenntnisserlangung über illegales Verhalten die zuständigen Behörden zu verständigen. Ist nur inhaltlich witzlos, führt zu Missverständnissen und Zeitverzug, dann kann man auch gleich an die richtige Adresse gehen.

In jedem Fall muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, Beweise gefunden und gesichert werden und das wird es eben nicht von der lokalen UJB, bei der besagter Jagdgast vielleicht nicht mal mit seinem Jagdschein geführt wird oder ein klassischer Wilderer ohne Jagdschein ohnehin unbekannt ist.

Im Falle von Wilderei kann eine UJB jagdrechtlich erst tätig werden (beispielsweise Entzug Jagdschein) , wenn ihr gerichtsfeste Ermittlungsergebnisse oder Urteile übergeben werden. Sie selbst ermittelt nicht, hat keine Polizeibefugnisse und kann nicht mal ein Auto durchsuchen.
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
20
Zurzeit aktive Gäste
90
Besucher gesamt
110
Oben