Das ist eine sehr komplexe Fragestellung.
Vor allem, weil es ebenfalls um den Sinn der entspr. Regelung geht, dass eine Jagdhütte bspw. eben nicht der Kontrolle unterliegt, was aber bei der Garage am Wihnhaus definitiv anders ist.
Ich hatte dazu mal eine sehr schöne Abhandlung, die mir leider abhanden gekommen ist.
Diese Frage wird dir mir hoher Wahrscheinlichkeit niemand zufriedenstellend beantworten können.
Du kannst höchstens mit deinem SB diesen konkreten Fall durchsprechen. Es gibt ja auch die Möglichkeit der Ausnahmen.
Ich ärgere mich maßlos, das Schriftstück nicht mehr aufzufinden. Darin wurde auf sehr vieles hingewiesen. Hilfreich für die Argumentation ggü. der Behörde.
Aber so aus der hohlen Hand, lässt sich nichts sagen. Bayern wollte schon den Keller als unbewohntes Gebäude interpretieren (was abgebogen wurde) und andere Interpretationen gingen eben auf die Überwachung/einsame Lage Gegenüberstellung ein.