Zwar kann dem entnommen werden, dass der Verordnungsgeber als „nicht dauernd bewohntes Gebäude“ im Sinn der Vorschrift neben Ferienhäuser auch Ferienwohnungen und damit in sich abgeschlossene, gesonderte Nutzungseinheiten eines Gebäudes betrachtet. Allerdings geht der Verordnungsgeber gleichzeitig davon aus, dass die von der Sonderbestimmung erfassten „nicht dauernd bewohnten Gebäude“ regelmäßig gering frequentiert sind, im Außenbereich liegen und weniger massiv gebaut sind als typische Wohnhäuser. Damit wird deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers „nicht dauernd bewohnte Gebäude“ solche sind, bei denen aufgrund ihrer Situierung, Nutzungshäufigkeit und Bauweise ein wesentlich geringerer Entwendungsschutz besteht als bei anderen Gebäuden. Das wird dadurch bestätigt, dass der Verordnungsgeber zur Möglichkeit, nach § 13 Abs. 6 Satz 3 AWaffV Abweichungen von der Regelung des § 13 Abs. 6 Satz 1 AWaffV in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis zuzulassen, ausführt: Die Gewährleistung eines hinreichenden Entwendungsschutzes sei in diesen Fällen einzelfallbezogen sicherzustellen, wobei einerseits die Art und Anzahl der zu verwahrenden Waffen, andererseits die Belegenheit und Frequentiertheit sowie die sonstige Beschaffenheit des Gebäudes (baulicher Einbruchschutz, eventuell vorhandene Einbruchsmeldeanlagen oder Bewegungsmelder, Entdeckungswahrscheinlichkeit eines Entwendungsversuchs und Erreichbarkeit von Polizeikräften) zu berücksichtigen seien.