Unbewohntes Nebengebäude?

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Das ist sicher ganz grundsätzlich gut, aber waffenrechtlich ohne Belang.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung erstreckt sich im Übrigen auch auf Garagen, Nebengebäude etc. auch das hilft hier allein betrachtet nicht weiter, da anderer Rechtsrahmen.
 
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ich schreibe nichts zum Waffenrecht, das soll Er mit seiner UJB klären und zwar schriftlich.
 
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Dann können wir das versicherungsrechtliche ja ins Versicherungsunterforum verschieben ;)
Die Klärung mit der UJB bringt wenig, wenn man nicht vorbereitet ist und einen entspr. willigen SB hat.
Man kann sich also einfach ein Nein abholen oder ev. hat noch jemand anders die Dokumente.
Die könnten damals entweder von der Büchsenmacherinnung oder vom VDB gegeben haben.
Es ging darum den gewerblichen Erleichterungen bei den Aufbewahrungsvorschriften zu verschaffen. Meine ich, soweit ich mich erinnere.
Da stand einiges zur Thematik drin. Gutachterlich, Kommentare und/oder Urteile betreffend.
Natürlich hängts auch von den örtlichen gegebenheiten ab. Die einen haben die garage vorn neben dem haus, andere hinten auf dem Grundstück. Aber unvorbereitet endets wie der bayerische Versuch mit der Erkläung des Kellers (Mehrfamilienhaus) zum dauerhaft unbewohnten Gebäude.
Das ist schräg, wurde aber versucht udn auch nur für den Einzelfall richterlich abgebogen.
 
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Na, die werden ja heute hoch geachtet werden, das Waffenrecht wurde ja auch dauernd erleichtert, während der vergangenen zwanzig Jahre 😉
 
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Bayern, Stand Frühjahr 2020,Quelle UJB: Nebengebäude generell nicht geeignet, Entscheidung der UJB, bei uns im Kreis kein Problem.
 
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Na, die werden ja heute hoch geachtet werden, das Waffenrecht wurde ja auch dauernd erleichtert, während der vergangenen zwanzig Jahre 😉
Es könnte natürlich sein, dass das ganze einmal Allgemeingültiger ist, diesbezüglich keine Änderungen im Waffenrecht erfolgten und es etwas jünger ist ;)
Aber mir solls recht sein. Ich habe alles gesagt, angeraten und kann leider keine Quellbelege beibringen.
 
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Hab vor 3 Jahren von einer Kundin, die aus Altersgründen kurz davor die Jagd eingestellt hat, ihren leeren Tresor geschenkt bekommen.

Der stand Jahrzehnte in ihrer Doppelgarage, (nicht mit Haus integriert, paar Meter daneben) , mit allem drin, war aber an Wand und Boden verdübelt.

Hat Sie/die Behörde entweder nicht gejuckt bzw. Die wussten nix davon.

Mein Tresorraum hat auch ne Holzwand an einer Seite, aber was soll man den machen als Jäger in einem alten Haus mit Holzböden etc.
Leider müssen die Schränke in Nannydeutschland ja seit ein paar Jahren x Zentner schwer sein, das beschränkt bei mir die Optionen des Hinstellens auf die unteren Räume der Bodenplatte....
 
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Man soll doch kein Fort Knox bauen. Entweder einen entsprechenden Schrank oder ein paar handelsübliche Dübel.
Mehr ist garnicht gefordert. Der Tresor verschafft die vorgeschriebene (aber maßlos überzogene)Sicherheitsvorgabe und die Haustür den Zugriff der Allgemeinheit.
Wer meint einen Waffenraum als Tresoraufstellungsraum zu benötigen, könnte sich den Tresor wiederum gleich sparen.
 
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Sagt leider nichts zum vorliegenden Fall ;)
Das genau ist ja das Komplizierte an der Angelegenheit.

Ein wenig erläutert das VG dies dementsprechend auch
Zwar kann dem entnommen werden, dass der Verordnungsgeber als „nicht dauernd bewohntes Gebäude“ im Sinn der Vorschrift neben Ferienhäuser auch Ferienwohnungen und damit in sich abgeschlossene, gesonderte Nutzungseinheiten eines Gebäudes betrachtet. Allerdings geht der Verordnungsgeber gleichzeitig davon aus, dass die von der Sonderbestimmung erfassten „nicht dauernd bewohnten Gebäude“ regelmäßig gering frequentiert sind, im Außenbereich liegen und weniger massiv gebaut sind als typische Wohnhäuser. Damit wird deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers „nicht dauernd bewohnte Gebäude“ solche sind, bei denen aufgrund ihrer Situierung, Nutzungshäufigkeit und Bauweise ein wesentlich geringerer Entwendungsschutz besteht als bei anderen Gebäuden. Das wird dadurch bestätigt, dass der Verordnungsgeber zur Möglichkeit, nach § 13 Abs. 6 Satz 3 AWaffV Abweichungen von der Regelung des § 13 Abs. 6 Satz 1 AWaffV in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis zuzulassen, ausführt: Die Gewährleistung eines hinreichenden Entwendungsschutzes sei in diesen Fällen einzelfallbezogen sicherzustellen, wobei einerseits die Art und Anzahl der zu verwahrenden Waffen, andererseits die Belegenheit und Frequentiertheit sowie die sonstige Beschaffenheit des Gebäudes (baulicher Einbruchschutz, eventuell vorhandene Einbruchsmeldeanlagen oder Bewegungsmelder, Entdeckungswahrscheinlichkeit eines Entwendungsversuchs und Erreichbarkeit von Polizeikräften) zu berücksichtigen seien.
 
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Also ich hatte anfänglich das selbe Problem. 2FMH ( beide Parteien selbe Familie. Garage auf dem Hof separat stehend. SB in Waffenbehörde angesprochen und Situation erklärt. Sollte Fotos anfertigen und habe dann das OK erhalten. Mittlerweiöe steht der Schrank im Haus, aber SB hat 2 Schrank in meiner Firma genehmigt. Einfach fragen, mehr als Nein können die nicht sagen.
LG
Rk2605
 
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In meinem Kreis hätte der Sachbearbeiter damit gar kein Problem, da die Garage ja mit dem Gebäude verbunden ist. Ein anderer Kollege im Kreis hatte eine Garage auf dem Grundstück, selbst da hat der SB das nicht als unbewohntes Gebäude gewertet, weil die Garage vom Haus aus gut einsehbar ist. Allerdings hat er dort eine Alarmanlage als Auflage gefordert. Es geht kein Weg dran vorbei des persönlich zu klären, falls Rechtssicherheit Grundbedingung ist.
 
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Nochmal deutlicher: Die immer wieder zitierte Norm benennt "dauerhaft nicht bewohnte Gebäude". Da geht es nicht um Wohnungen, nicht um Nebengebäude oder anderes.
Es geht um nicht oder selten frequentieret Gebäude in häufig nicht massiver Bauweise welche sich oft in Außenbereichen befinden. Kurzum ein geringerer Entwendungsschutz besteht, weil da unter anderem eben niemand vor Ort ist.
Es nutzt nichts das alles immer wieder durcheinanderzuwerfen.
Es nutzt auch nichts Einzelbeispiele jedweder Ausrichtung aufzuführen.
Aus dem VG Urteil kann sich der TO einen entsprechenden Kontext zusammensetzen und dies ordentlich vorbereitet (Unterschiede der eigenen Aufbewahrung zu diesen Punkten) einbringen.
Anders wird der SB ev. den leichten Weg wählen und von diesem bekommt man ihn dann nur noch schlecht weg. Es hilft immer einen Weg zu weisen und ihn sanft in die Richtung zu schubsen.
 
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aber SB hat 2 Schrank in meiner Firma genehmigt

Äh, der SB hat was? Genehmigt?

Vielleicht liege ich ja auch falsch, aber ich war und bin der Ansicht, dass der Waffenbesitzer lediglich den Nachweis erbringen muss, dass die Aufbewahrung vorschriftsgemäss erfolgt.

Das bedeutet nach meinem Verständnis, dass erstens die Waffen etc. und die Munition in entsprechend klassifizierten Behältnissen weggesperrt sind, zweitens die vom Hersteller des Behältnisses vorgesehene Anzahl der einsperrenden Waffen nicht überschritten wird und drittens das alles in den vom Waffenbesitzer besessenen Wohn- und/oder Geschäftsräumen (und nicht etwa im freistehenden Herzchen-Latrinenhäuschen) geschieht.

Genehmigt werden muss da gar nichts.

(Was mir jedoch nicht ganz klar ist: Ob man weitere Aufbewahrungsorte anzeigen muss.)
 
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Richtig und zur Ergänzung: Die Aufbewahrungsorte sind anzugeben.
Nicht wann welche waffe gerade wo liegt, sondern ganz allg. wo Aufbewahrungsorte sind. Diese sind natürlich auch (wie gewohnt) nachzuweisen.
Hätte ich vor wenigen Jahren verneint. Ein Gericht urteilte anders und da der Hammer schwer fällt, ist es empfehlenswert die Standorte der Aufbewahrungsbehältnisse anzugeben.
Ein weiteres Gericht wird sich sehr wahrscheinlich an der Auslegung orientieren.
Daher besser kein unnötiges Risiko.

Bei den GEschäftsräumen muss man wiederum an das möglicherweise "nicht dauerhaft bewohnte Gebäude" denken.
 

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