[Baden-Württemberg] Unterladen/Geladen im Befriedeten Gebiet (im Revier).

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Wertes Forum,

ich glaube mich zu erinnern, eine Schusswaffe nur im unbefriedeten Gebiet laden zu dürfen, finde aber dazu gerade nicht den Paragrafen.

Situation: In meinem Niederwildrevier sind manche Bauernhöfe und Feldflächen zum Befriedeten Gebiet erklärt worden. Ein Flickenteppich. Müsste ich jedes Mal, wenn ich an einer dieser Flächen vorbeilaufe, die Waffe vollständig entladen? Wie verhält es sich mit dem Unterladenen der Waffe?

Bundesland: Baden-Württemberg
 
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ich glaube mich zu erinnern, eine Schusswaffe nur im unbefriedeten Gebiet laden zu dürfen, finde aber dazu gerade nicht den Paragrafen.

Situation: In meinem Niederwildrevier sind manche Bauernhöfe und Feldflächen zum Befriedeten Gebiet erklärt worden. Ein Flickenteppich. Müsste ich jedes Mal, wenn ich an einer dieser Flächen vorbeilaufe, die Waffe vollständig entladen? Wie verhält es sich mit dem Unterladenen der Waffe?

Bundesland: Baden-Württemberg

Nur wenn Du nackt durchs Revier läufst. ;)
 
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ich glaube mich zu erinnern, eine Schusswaffe nur im unbefriedeten Gebiet laden zu dürfen, finde aber dazu gerade nicht den Paragrafen.

Situation: In meinem Niederwildrevier sind manche Bauernhöfe und Feldflächen zum Befriedeten Gebiet erklärt worden. Ein Flickenteppich. Müsste ich jedes Mal, wenn ich an einer dieser Flächen vorbeilaufe, die Waffe vollständig entladen? Wie verhält es sich mit dem Unterladenen der Waffe?

Bundesland: Baden-Württemberg

Warum solltest Du, wenn Du in Deinem Re4 an einem befriedeten Bezirk VORBEI läufst, Deine Waffe entladen?
Ansonsten wurden Bezirke nach dem 6a befriedet, damit der Jäger sie erst gar nicht betritt...
 
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Unterladen gibt es nicht.
Nur geladen und nicht geladen.
Sobald Patronen im Patronenlager, im in die Waffe eingeführten Magazin oder im verbauten Magazin sind, gilt die Waffe als geladen.
 
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Unterladen gibt es nicht.
Nur geladen und nicht geladen.
Sobald Patronen im Patronenlager, im in die Waffe eingeführten Magazin oder im verbauten Magazin sind, gilt die Waffe als geladen.
Sorry, wenn schon denn schon: Schussbereit und nicht schussbereit. Was aber auf das Gleiche hinausläuft.
 
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Sorry, wenn schon denn schon: Schussbereit und nicht schussbereit. Was aber auf das Gleiche hinausläuft.

Stimmt! Es läuft auf dasselbe hinaus. Du läufst jagender Weise irgendwo rum, wo die Jagd ruht und Du damit nix zu suchen hast (von Ausnahmen abgesehen).
Das hat NICHTS mit freiem Betretungsrecht zu tun.
 
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Stimmt! Es läuft auf dasselbe hinaus. Du läufst jagender Weise irgendwo rum, wo die Jagd ruht und Du damit nix zu suchen hast (von Ausnahmen abgesehen).
Das hat NICHTS mit freiem Betretungsrecht zu tun.
Hier ist aber insofern wichtig, dass ich zB zu einem Hochsitz über eine befriedete landwirtschaftlich genutzte Fläche, die grundsätzlich zum Revier gehört (!), gehen darf. Zwar nicht schussbereit, aber zur Jagd ausgerüstet. Und nicht im verschlossenen Behältnis wie beim Jägernotweg.

Bitte schickt mir den Link wenn ihr etwas anderes kennt. Ich habe in allen öffentlich zugänglichen Gesetzestexten nichts Gegenteiliges gefunden. Spezielle Regeln einzelner Landkreise mal außen vor gelassen.

Ob es schlau ist das zu tun ist etwas anderes. Aber manchmal geht es halt nicht anders.
 
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Hier ist aber insofern wichtig, dass ich zB zu einem Hochsitz über eine befriedete landwirtschaftlich genutzte Fläche, die grundsätzlich zum Revier gehört (!), gehen darf. Zwar nicht schussbereit, aber zur Jagd ausgerüstet. Und nicht im verschlossenen Behältnis wie beim Jägernotweg.

Bitte schickt mir den Link wenn ihr etwas anderes kennt. Ich habe in allen öffentlich zugänglichen Gesetzestexten nichts Gegenteiliges gefunden. Spezielle Regeln einzelner Landkreise mal außen vor gelassen.

Ob es schlau ist das zu tun ist etwas anderes. Aber manchmal geht es halt nicht anders.

Wer hat Dir denn diesen Quatsch erzählt?

Nach dem 6a BJG befriedete Bezirke sind befriedete Bezirke, Punkt. Die gehören genauso "grundsätzlich" zum Revier, wie die Fläche des Vorgartens zum Haus in der Hauptstraße 17. Doppelpunkt. Und auf befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Nochmal Punkt!

Damit darfst Du derartige Flächen nicht jagdlich ausgerüstet, vulgo die Jagd ausübend, betreten - ebenso, wie den erwähnten Vorgarten (individuelle Einzelregelungen ausgenommen!).

Und wenn ICH meine Grundfläche nach 6a hätte befrieden lassen, würde ich nur auf jagende Volltrottel warten, die ich wegen unberechtigten Betretens meines Gund und Bodens anzeigen könnte...
 
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Sorry, wenn schon denn schon: Schussbereit und nicht schussbereit. Was aber auf das Gleiche hinausläuft.
Nein eben nicht.
Das Waffengesetz, die uvv, das jagdgesetz kennt im Zusammenhang Jagd nur geladen(Patronen in der Waffe) und ungeladen (Patronen nicht in der Waffe).
 
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Wer hat Dir denn diesen Quatsch erzählt?

Nach dem 6a BJG befriedete Bezirke sind befriedete Bezirke, Punkt. Die gehören genauso "grundsätzlich" zum Revier, wie die Fläche des Vorgartens zum Haus in der Hauptstraße 17. Doppelpunkt. Und auf befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Nochmal Punkt!

Damit darfst Du derartige Flächen nicht jagdlich ausgerüstet, vulgo die Jagd ausübend, betreten - ebenso, wie den erwähnten Vorgarten (individuelle Einzelregelungen ausgenommen!).

Und wenn ICH meine Grundfläche nach 6a hätte befrieden lassen, würde ich nur auf jagende Volltrottel warten, die ich wegen unberechtigten Betretens meines Gund und Bodens anzeigen könnte...
Viel Spaß bei der Anzeige. Das BJG sagt dazu nämlich:

Bundesjagdgesetz
§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd​

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. …“

Wie Du liest, ist dies eine Aufzählung. Daraus dass explizit sowohl „Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören“ UND „befriedete Bezirke“ gehören, lässt sich klar erkennen, dass letztere eben doch zu einem Jagdbezirk vulgo „Revier“ gehören.

Dieser Ansicht ist übrigens auch Dr. Grazin. Ich zitiere von https://www.die-jagdrechtskanzlei.de/de/jagdrecht/der-befriedete-bezirk/ :

Sind befriedete Bezirke Teil des Jagdreviers?​

Ungeachtet der Frage, ob eine Fläche als befriedeter Bezirk erklärt worden ist, bleibt diese Fläche Bestandteil eines Gemeinschaftsjagdreviers. Im Zuge der Verpachtung brauchen deshalb die befriedeten Bezirke nicht gesondert ausgewiesen oder gar von der Gesamtrevierfläche abgezogen zu werden. Eine derartige Ausgliederung bzw. ein entsprechender Nachweis wäre nur dann erforderlich, wenn ein Gemeinschaftsjagdrevier unter Abzug der entsprechenden Flächen nicht mehr der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgröße (je nach Landesjagdgesetz) entspräche (so zumindest in den meisten Landesjagdgesetzen geregelt).“

Im übrigen darf ich darauf verweisen, dass Straßen regelmäßig in verschiedenen BL zu befriedeten Gebieten zählen. Mir ist nicht bekannt, dass ich diese zur Jagd ausgerüstet nicht betreten dürfte.
 
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Viel Spaß bei der Anzeige. Das BJG sagt dazu nämlich:

Bundesjagdgesetz​

§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd​

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. …“

Wie Du liest, ist dies eine Aufzählung. Daraus dass explizit sowohl „Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören“ UND „befriedete Bezirke“ gehören, lässt sich klar erkennen, dass letztere eben doch zu einem Jagdbezirk vulgo „Revier“ gehören.

Dieser Ansicht ist übrigens auch Dr. Grazin. Ich zitiere von https://www.die-jagdrechtskanzlei.de/de/jagdrecht/der-befriedete-bezirk/ :

Sind befriedete Bezirke Teil des Jagdreviers?​

Ungeachtet der Frage, ob eine Fläche als befriedeter Bezirk erklärt worden ist, bleibt diese Fläche Bestandteil eines Gemeinschaftsjagdreviers. Im Zuge der Verpachtung brauchen deshalb die befriedeten Bezirke nicht gesondert ausgewiesen oder gar von der Gesamtrevierfläche abgezogen zu werden. Eine derartige Ausgliederung bzw. ein entsprechender Nachweis wäre nur dann erforderlich, wenn ein Gemeinschaftsjagdrevier unter Abzug der entsprechenden Flächen nicht mehr der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgröße (je nach Landesjagdgesetz) entspräche (so zumindest in den meisten Landesjagdgesetzen geregelt).“

Im übrigen darf ich darauf verweisen, dass Straßen regelmäßig in verschiedenen BL zu befriedeten Gebieten zählen. Mir ist nicht bekannt, dass ich diese zur Jagd ausgerüstet nicht betreten dürfte.

:ROFLMAO::ROFLMAO::ROFLMAO:

Ich bin jetzt nicht sicher, ob Du überhaupt verstanden hast, was Du hier zitiert hast.

SELBSTVERSTÄNDLICH gehören zu einem Jagdbezirk (fast) alle Grundflächen innerhalb dessen Grenzen. DAS stand ja nie zur Diskussion. Das ergibt sich alleine aus der Tatsache, dass das Jagdgesetz überhaupt dazu Regelungen getroffen hat.

Und auch WEIL es für die befriedeten Bezirke diese Sonderregelungen gibt, die meist ja auf den Grundeigentümer abgestimmt sind, sollte Dir klar sein, dass der JAB als Jäger dort nix zu suchen hat.

Ach ja, auch hinsichtlich der Jagdausübung auf Verkehrswegen konstatiere ich erhebliche Lücken im Basiswissen und empfehle, diese zu schließen!!! Kannst ja gerne den Herrn Granzin dazu fragen...
 
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@Ips typographus : Du willst mich einfach nicht verstehen.

Da ich mich aber gerne etwas lerne, nochmal die Bitte:

Wo steht, dass aus ethischen Gründen befriedete Flächen grundsätzlich nicht jagdlich ausgerüstet betreten werden dürfen ? ZB eine einzelne Fläche im Wald auf dem Weg zum Hochsitz. Ich darf auch auf dem Fahrrad und zu Fuß über öffentliche Wege zur Jagd ausgerüstet durch befriedete Gebiete.

Ich finde nur viele Hinweise zur Wildfolge. Manche Sekundärquelle. (Waidwissen, Frankfurter Neue Presse) erwähnen aber explizit, dass eine Befriedigung kein Betretungsverbot ist.

Wie besagt, ich lerne gerne dazu und bin mir auch nicht zu fein, mich zu entschuldigen, wenn ich mich irren sollte.
 
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Ok, gerade weiter gegoogelt:

In den Fragen zu Niedersächsischen Jägerprüfung finde ich zum ersten Mal einen Hinweis darauf, dass man im befriedeten Bereich nicht zur Jagd ausgerüstet sein darf. Hier darf die entsprechende Multiple Choice Antwort nicht gewählt werden.

Das ist insofern interessant, dass die gleiche Frage in anderen BL anders beantwortet werden muss.
 

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