[Baden-Württemberg] Unterladen/Geladen im Befriedeten Gebiet (im Revier).

Westwood

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Lieber Westwood,

wo die Jagd ruht, ruht nicht das JagdRECHT. Das kann z.B. der Grundbesitzer durchaus auch im befr. Bezirk ausüben (lassen). In dem folgenden Link ist das zusammengefasst.
Vielleicht kann man die Diskusssion an der Stelle auch mal beenden....

Danke (y)
Ich revidiere meine Aussagen und behaupte das Gegenteil.

Wirklich Interessanter Link, da sieht man wie eingerostet man tlw. Ist. Zumindest ich.
 
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Also ich bin im Gegensatz zu dem ein oder anderen Vorredner kein Rechtsgelehrter…
Aber der Beitrag ist doch aus mehreren Sichten nicht richtig.

Wenn ich ein Grundstück befrieden lasse, ruht auf diesem die Jagd, somit kann ich dort auch kein Jagdrecht oder dergleichen Ausüben bzw. Ausüben lassen. Das würde ja sonst Tür und Tor öffnen das jeder Hinz und Kunz aus seiner zwei Hektar Streuobstwiese eine Eigenjagd zaubert.

Wenn man weiter vom Beispiel der Streuobstwiese ausgeht und diese durch einen Jäger XY aus welchem Grund auch immer mit Waffe betreten wird, nehmen wir an er hat sich in der Parzelle vertan, und du diese Handlung als unmittelbaren Angriff siehst und entsprechend mit dem Knüppel oder gar der Glock, welche du dort nicht Führen darfst, auf denjenigen losgehst, würde ich es für nicht verwunderlich halten wenn du dir eine Kugel ins Bein einfängst…. In welches kannst du dir aussuchen, Nasen- und/oder Brustbein.
Gemeint sind nicht Befriedungen nach Paragraph 6 Bjg. Gemeint sind Befriedungen, die in örtlicher Nähe eines bewohnten Gebäudes zu finden sind, also Hofräume Hausgärten. Diese sind nicht zwingend einzuzäunen, sollten aber durch Hecken oder sonstige Begrenzungen erkennbar sein....
Also Schaufler, sei mir nicht böse, aber das was Du postulierst ist meines Erachtens eine Auslegung der Gesetze die weder eine Behörde noch ein Gericht so nachvollziehen, geschweige denn vertreten würden. Befriedeter Bezirk, Jagdrecht beim Eigentümer. Verstanden. Jagdausübung in Grenzen möglich; schießen z.B. in NRW nur mit Genehmigung. Aber das bei nicht vorliegender Genehmigung zum Schießen, also zum Beispiel beim Fangen von Kaninchen, das Herumtragen einer geladenen Waffe ein Führen zur Jagdausübung sein soll; das ist doch niemand vermittelbar. Wenn im Waffengesetz wenigstens stehen würde, dass man die Waffe bei der Jagdausübung führen darf; aber es wird ein Zweckzusammenhang formuliert der ja auch nur logisch ist. Da kann man bräsig sein Recht behaupten, ich fürchte aber es wird einem keiner zuhören der darüber zu entscheiden hat.
Schau, in einer Befriedung werden Waffen nicht geführt. Die werden den ganzen Tag getragen ( wenn man nicht ganz dicht ist), oder geputzt, von hier nach dort verlagert, Anschläge geübt, Patronenlager vermessem, Schalldämpfer an und abgeschraubt..
All das ist im Sinne des Waffengesetzes kein führen, wäre es das, müssten Waffenscheine für die Befriedung ausgestellt werden. Für das Führen einer Waffe außerhalb einer Befriedung benötigt man ebendiesen. Oder man übt die Jagd auf den dafür vorgesehenen jagdbaren Flächen aus, dann ist das Führen genau für diesen Zweck erlaubt. Oder man ist Polizist und hat von amtswegen einen Waffenschein...verstehste? Unschlüssig ist noch, ob die Waffe innerhalb einer Befriedung geladen sein darf. Ich habe das noch so gelernt, bin mir aber nicht mehr ganz so sicher, ob das noch so ist...Der kleine Waffenschein wurde dafür z.B. erfunden, weil er das Führen einer Schreckschusswaffe ausserhalb der Wohnung oder der Befriedung erlaubt. Im eigenen Garten brauche ich den wiederum nicht...
 
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Kann es sein, dass wir hier wegen der unterschiedlichen Begrifflichkeiten „befriedeter Bezirk“ (Jagdrecht) und „befriedetes Besitztum“ (u. a. WaffR und StgB 123 - Hausfriedensbruch) diskutieren ?

Ein befriedetes Besitztum ist idR zwar befriedeter Bezirk, aber ein befriedeter Bezirk ist nicht immer ein befriedetes Besitztum.

Bsp. befriedeter Bezirk: Friedhof
Bsp befriedetes Besitztum: Bauernhof, Garten mit Hecke oder Zaun drumherum
 
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..Der kleine Waffenschein wurde dafür z.B. erfunden, weil er das Führen einer Schreckschusswaffe ausserhalb der Wohnung oder der Befriedung erlaubt.
Nicht ganz richtig, das Führen der Schreckschusswaffe war bis 2003 erlaubnisfrei. Die Erlaubnispflicht wurde "erfunden" um den kleinen Waffenschein einzuführen.
 
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Die Jagdgenossenschaft verpachtet das Jagdausübungsrecht und das damit verbundene Aneignungsrecht. Das Jagdrecht ist an Grund und Boden gebunden und nicht verpachtbar.
Das stimmt.
Insofern hat der Grundeigentümer innerhalb seiner Befriedung das Jagdrecht und kann dort auch die Jagd ausüben oder ausüben lassen, mit oder ohne Genehmigung.
Das ist falsch.
Nähres ist in den LJG der verschiedenen Länder zu lesen...
Solltest Du tun.
Wenn jemand mir unbekanntes bewaffnet innerhalb meiner Befriefung steht, dann geht ich davon aus, dass der Angriff unmittelbar bevor steht. Der Knüppel ist dann noch das mildeste Mittel, ich könnte auch die Glock nehmen...So und nun Schluss mit dem Kindergarten...
Die Beurteilung trifft der Richter nach den Umständen. Ob jedes Eindringen in Deine Befriedung bereits einen Angriff darstellt, oder die Vorbereitung dazu, ist alles andere, als sicher. Wenn Du gleich die Glock nimmst, spielst Du mit Deiner Zuverlässigkeit, wenn außer dem „Eindringen“ nichts weiter vorlag.

Mbogo
 
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Ljg NRW
Zu § 6 BJG)

(1) Befriedete Bezirke sind:

a) Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen;

b) Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind;

c) Friedhöfe;

d) Wildgehege, soweit sie nicht jagdlichen Zwecken dienen;

e) Bundesautobahnen;

f) Kleingartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz und Dauerkleingärten gemäß Baugesetzbuch.

(2) Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - dauernd abgeschlossen sind, sowie öffentliche Anlagen können durch die untere Jagdbehörde ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklärt werden. Auf Grundflächen im Sinne des § 21 Abs. 4 findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis der Sachkunde der jagenden Person durch die bestandene Jäger- oder Falknerprüfung geführt wurde. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist.

(4) In befriedeten Bezirken dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 erforderlich.

(5) Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in Teile eines Jagdbezirks überwechselt, in denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, oder sich dort befindet, darf auch dort nachgesucht und erlegt werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen.
 
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Ljg NRW
Zu § 6 BJG)

(1) Befriedete Bezirke sind:
….
(3) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten.
Kann … beschränkte Ausübung der Jagd … Einzelfall …
(4) In befriedeten Bezirken dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 erforderlich.…..
…. Insofern hat der Grundeigentümer innerhalb seiner Befriedung das Jagdrecht und kann dort auch die Jagd ausüben oder ausüben lassen, mit oder ohne Genehmigung.
Klingt doch schon sehr differenziert ggü. Deinem vorherigen Beitrag. Nix mit Jagdrecht und „ohne Genehmigung“.
 
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Meines Erachtens hat der Themenstarter einen falschen Schluß aus den überwiegend falschen Beiträgen gezogen. Denn schon das Betreten eines befriedeten Bezirks ist weder nach dem Jagdrecht noch nach dem WaffG erlaubt, auf die Frage geladen/ungeladen kommt es nicht an:
1.
Der Jagdausübungsberechtigte genießt nach dem BJagdG und den Ländergesetzen eine Ausnahme vom Betretungsverbot für fremde Grundstücke, nämlich das Betretungsrecht im Rahmen der Jagdausübung. In befriedeten Bezirken ruht die Jagd , damit darf dort nicht gejagt werden (ausgenommen der Ausnahmen....). Damit erlischt das Betretungsrecht des Jagdausübungsberechtigten.
Für BW ist das sogar seit Ewigkeiten gerichtlich geklärt: https://openjur.de/u/604225.html
Damit ist die Frage des Ladens/Unterladens im befriedeten Bezirk obsolet.
2.
Die Regelungen des WaffG und dessen Allg. Verwaltungsvorschrift gewähren dem Jäger u.a. das Recht zum schussbereiten Führen der Waffe während der befugten Ausübung der Jagd und zum nicht schussbereiten Führen auf dem Weg zur befugten Ausübung der Jagd. Mehr nicht.

Da im befriedeten Bezirk die Jagd ruht, ist man dort regelmäßig nicht zur Jagdausübung befugt, s.o. Das WaffG gewährt also kein vom Jagdrecht abweichendes Betretungsrecht.

Da man fremde Grundstücke mit Ausnahme der der Öffentlichkeit gewidmeten grundsätzlich nicht betreten darf, darf man den befriedeten Bezirk auf dem Weg zur Jagd nicht betreten/befahren, sofern keine Ausnahmegenehmigung besteht. Darum ist der Jägernotweg eingerichtet worden.

Länderabhängig können generelle Betretungsrechte zu berücksichtigen sein, die sich regelmäßig aber nicht auf befriedete Bezirke im Sinne des Jagdrechts beziehen.

Ausfluß des allgemeinen Betretungsverbots für befriedete Bezirke ist doch die Tatsache, daß man auf einer Treibjagd Hausgärten nicht selbst durchtreibt, sondern der Hund versehentlich die Suche bis in den befriedeten Bezirk ausdehnt. Wie kommt man als erfahrener Jäger also auf den Gedanken, man dürfe befriedete Bezirke ohne Ausnahmegenehmigung mit ungeladener Waffe betreten?

Der Themenstarter sollte sich hier eine Genehmigung des Wegeigentümers einholen und/oder die vermutlich falsche Bezeichnung des Weges als befriedeten Bezirk durch die Behörde korrigieren lassen.
 

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