Meines Erachtens hat der Themenstarter einen falschen Schluß aus den überwiegend falschen Beiträgen gezogen. Denn schon das Betreten eines befriedeten Bezirks ist weder nach dem Jagdrecht noch nach dem WaffG erlaubt, auf die Frage geladen/ungeladen kommt es nicht an:
1.
Der Jagdausübungsberechtigte genießt nach dem BJagdG und den Ländergesetzen eine Ausnahme vom Betretungsverbot für fremde Grundstücke, nämlich das Betretungsrecht im Rahmen der Jagdausübung. In befriedeten Bezirken ruht die Jagd , damit darf dort nicht gejagt werden (ausgenommen der Ausnahmen....). Damit erlischt das Betretungsrecht des Jagdausübungsberechtigten.
Für BW ist das sogar seit Ewigkeiten gerichtlich geklärt:
https://openjur.de/u/604225.html
Damit ist die Frage des Ladens/Unterladens im befriedeten Bezirk obsolet.
2.
Die Regelungen des WaffG und dessen Allg. Verwaltungsvorschrift gewähren dem Jäger u.a. das Recht zum schussbereiten Führen der Waffe während der befugten Ausübung der Jagd und zum nicht schussbereiten Führen auf dem Weg zur befugten Ausübung der Jagd. Mehr nicht.
Da im befriedeten Bezirk die Jagd ruht, ist man dort regelmäßig nicht zur Jagdausübung befugt, s.o. Das WaffG gewährt also kein vom Jagdrecht abweichendes Betretungsrecht.
Da man fremde Grundstücke mit Ausnahme der der Öffentlichkeit gewidmeten grundsätzlich nicht betreten darf, darf man den befriedeten Bezirk auf dem Weg zur Jagd nicht betreten/befahren, sofern keine Ausnahmegenehmigung besteht. Darum ist der Jägernotweg eingerichtet worden.
Länderabhängig können generelle Betretungsrechte zu berücksichtigen sein, die sich regelmäßig aber nicht auf befriedete Bezirke im Sinne des Jagdrechts beziehen.
Ausfluß des allgemeinen Betretungsverbots für befriedete Bezirke ist doch die Tatsache, daß man auf einer Treibjagd Hausgärten nicht selbst durchtreibt, sondern der Hund versehentlich die Suche bis in den befriedeten Bezirk ausdehnt. Wie kommt man als erfahrener Jäger also auf den Gedanken, man dürfe befriedete Bezirke ohne Ausnahmegenehmigung mit ungeladener Waffe betreten?
Der Themenstarter sollte sich hier eine Genehmigung des Wegeigentümers einholen und/oder die vermutlich falsche Bezeichnung des Weges als befriedeten Bezirk durch die Behörde korrigieren lassen.