[Baden-Württemberg] Unterladen/Geladen im Befriedeten Gebiet (im Revier).

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Meine Frage wurde beantwortet. Vorher Entladen.

Bei der Erklärung der Situation vor Ort war ich nicht genau genug. Das Revier ist ein Stadtrevier mit angrenzenden Feldern. Natürlich darf in den Wohngebieten nur mit Anordnung Wild erlegt werden. Diese Bereiche sind auf der Übersichtskarte orange markiert.

Auf den Feldern außerhalb der Stadt sind einige Bauernhöfe. Die Bauernhöfe selbst sind auf der Übersichtskarte ebenfalls orange markiert und (somit befriedet). 10m neben den Höfen auf den davor liegenden Feldern darf gejagt werden. Jetzt sind an zwei Stellen Höfe auf der rechten und auf der linken Seite des landwirtschaftlich genutzten Weges. Auf der Übersichtskarte wurde die orange Markierung über die Straße gezogen. Demnach muss ich die Waffe entladen, um an diesen Bauernhöfen vorbeizulaufen und kann sie geladen an allen anderen Höfen vorbeiführen. Ist halt so, ich finde bestimmt eine Einigung mit den Landwirten oder der Behörde. Gegen die Jagd hat von denen keiner etwas. Spaziergänger hingegen sind in der Gegend etwas der Natur entfremdet.
 
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Meine Frage wurde beantwortet. Vorher Entladen.

Bei der Erklärung der Situation vor Ort war ich nicht genau genug. Das Revier ist ein Stadtrevier mit angrenzenden Feldern. Natürlich darf in den Wohngebieten nur mit Anordnung Wild erlegt werden. Diese Bereiche sind auf der Übersichtskarte orange markiert.

Auf den Feldern außerhalb der Stadt sind einige Bauernhöfe. Die Bauernhöfe selbst sind auf der Übersichtskarte ebenfalls orange markiert und (somit befriedet). 10m neben den Höfen auf den davor liegenden Feldern darf gejagt werden. Jetzt sind an zwei Stellen Höfe auf der rechten und auf der linken Seite des landwirtschaftlich genutzten Weges. Auf der Übersichtskarte wurde die orange Markierung über die Straße gezogen. Demnach muss ich die Waffe entladen, um an diesen Bauernhöfen vorbeizulaufen und kann sie geladen an allen anderen Höfen vorbeiführen. Ist halt so, ich finde bestimmt eine Einigung mit den Landwirten oder der Behörde. Gegen die Jagd hat von denen keiner etwas. Spaziergänger hingegen sind in der Gegend etwas der Natur entfremdet.
Du musst die Behörden gar nicht fragen. Wenn dir der Grundeigentümer erlaubt, die Waffe in seinef Befriedung zu führen, dann ist das amtlich, geladennoder ungeladen ist egal. Erlaubt der dir das explizit nicht, dann führst du unerlaubt eine Waffe, Punkt. In (!!!!) einem befriedeten Besitztum wohlgemerkt, das auch als solches erkennbar sein muss. Erkennbar meint damit nicht zwingend einen Zaun...Für alles andere umzu und aussen drumherum gilt das zigfach schon geschriebene...
 
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Du musst die Behörden gar nicht fragen. Wenn dir der Grundeigentümer erlaubt, die Waffe in seinef Befriedung zu führen, dann ist das amtlich, geladennoder ungeladen ist egal.
Und hier nochmal: Das ist so falsch. Gem. UVV darf die Waffe nur bei der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. Befindet man sich in einem befriedeten Bezirk, ruht die Jagd - also keine Jagdausübung. Ansonsten ist da die Zuverlässigkeit schnell weg (§ 5 I Nr. 2 b) 1. Alt. WaffG). Wie hoch die Gefahr ist, dass die Behörde davon erfährt, sei mal dahingestellt. Aber die Erlaubnis des Grundstückseigentümers ist da rein rechtlich herzlich egal. Ausnahmen können sich da nur ergeben, wenn die Jagd ausnahmsweise im befriedeten Bezirk ausgeübt werden darf, was in den Ländern unterschiedlich geregelt ist. In Hessen braucht es zum Schusswaffengebrauch auf befriedetem Bezirk (und nur der rechtfertigt wieder das Laden der Waffe auf selbigem) z.B. grds. eine Schießerlaubnis durch die UJB. DANN kann man auch den gefangenen Waschbär in Müllers Garten erlegen (und da ist grds. die Erlaubnis des Grundstückseigentümers dann wichtig).

Ansonsten gilt: Habe ich ein generelles Betretungs- bzw. Nutzungsrecht und bin auf dem Weg von oder zur Jagd, so darf die Waffe zugriffs- aber nicht schussbereit geführt werden. Selbes gilt, wenn der Eigentümer die Betretung dulden muss (Notweg).

Im o.g. Fall ist erst Mal die Frage, ob überhaupt eine Befriedung des Weges per Gesetz oder VA vorliegt. Muss man mit der Behörde sprechen und ins Landesjagdgesetz schauen.

Praktisch wird es dann so geregelt, wie von @schaufler geschrieben: Haben die Bauern nichts dagegen, dass du da auch mit Geladener Waffe auf dem Weg spazierst, ist es eh erst mal egal. Passiert was (unbeabsichtigte Schussabgabe o.ä.), dann wird es u.U. bitter eng, selbst wenn schussbereites Führen auf dem Weg erlaubt sein sollte, weil nicht befriedet. Aber das ist immer so bei der Jagd.
 
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Ansonsten gilt: Habe ich ein generelles Betretungs- bzw. Nutzungsrecht und bin auf dem Weg von oder zur Jagd, so darf die Waffe zugriffs- aber nicht schussbereit geführt werden. Selbes gilt, wenn der Eigentümer die Betretung dulden muss (Notweg).
Sorry, auch ständiges Wiederholen macht es nicht richtiger. In einem befriedeten Besitztum gibt es kein generelles Betretungs- oder Nutzungsrecht. Dieses hat ausnahmslos der Gruneigentümer, sonst niemand. Die Polizei auch nur bei Gefahr in Verzug. Ich darf in meinem befriedeten Besitztum den ganzen Tag mit geladenen Kanonen rumlaufen, weil ich die Waffen im Sinne des Waffengesetzes nicht führe. Schießen darf ich allerdings nur mit Genehmigung, das ist richtig. Diese Erlaubnis darf ich jedem anderen auch erteilen, wenn dieser über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt...Im jagdlichen Kontext gibt es föderalismusbedingt Unterschiede. In Bayern darf z.B. krankgeschossemes Wild im befriedeten Besitztum nachgesucht und getötet werden, dies gilt auch für die Aneignung, des Stückes. In NRW ist das auch der Fall, allerdings obliegt die Aneignung dem Grundeigentümer, weil er der Inhaber des Jagdrechts ist und das Jagdsusübungsrecht nicht verpachtet hat. Er kann auch einen Fallenjäger beauftragen, um z.B. Marder oder Kaninchen zu fangen. Das muss nicht der Pächter des Revieres sein, in dessen Gebiet sich das befriedete Besitztum befindet...Es tut mir so leid wie möglich, aber auch in diesem Land ist Besitz und Eigentum doch noch etwas wert. Warum einige meinen, nur weil sie ein paar Hektar bejagbares Land auf Zeit gepachtet habe, bestimmte Regeln gelten für sie nicht,.stößt bei mir auf Unverständnis. Was ich von dem lustigen Begriff " Revierinhaber" halte, sage ich auch besser nicht. So und zum Schluß noch: Ich bin Grundeigentümer und Jagdgenosse in dem Revier, das ich mit gepachtet habe, meine Jagdkumpels dürfen auf meinem Kotten alles machen. Erwische ich aber irgendeinen mir unbekannten Tonto, der mit einer Kanone durch meine Befriedung latscht, stiele ich die Schüppe aus und es gibt was aufs Fell...110 kommt dann auch bald...
 
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Ich darf in meinem befriedeten Besitztum den ganzen Tag mit geladenen Kanonen rumlaufen, weil ich die Waffen im Sinne des Waffengesetzes nicht führe. Schießen darf ich allerdings nur mit Genehmigung, das ist richtig. Diese Erlaubnis darf ich jedem anderen auch erteilen, wenn dieser über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt...

Die erforderliche Genehigung, die du anderen so grosszügig erteilst, erteilst du dir dann einfach selbst und darfst dann auf deinem "befriedeten Besitztum" nach Herzenslust rumballern.

Das Leben ist so einfach.

Merkst was?
 
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Die erforderliche Genehigung, die du anderen so grosszügig erteilst, erteilst du dir dann einfach selbst und darfst dann auf deinem "befriedeten Besitztum" nach Herzenslust rumballern.

Das Leben ist so einfach.

Merkst was?
Ich schrieb ja, das es zum Schießen einer Genehmigung bedarf...Meine Güte, ist das denn so schwer zu verstehen? Mit Gatterwild ist das änlich, auch Wildgatter, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen, sind befriedete Bereiche, auch dafür brauche ich eine Schießgenehmigung und einen Sachkundnachweis, weil das mit Jagd nix zu tun an. Habe ich hier aufm Kotten eine Kanickekplage, dann kann die UJB mir eine Sçhìeßgenehmigung ausstellen, befristet oder unbefristet und kaliberbgrenzt. Den Pächter umzu, der bin in diesem Fall ja nun mal ausnahmsweise ich, ginge das aber prinzipiell nix an. Jägernotweg wurde genannt, dieser führt grundsätzlich durch fremde Jagdbezirke, aber ganz sicher nicht durch eine Befriedung...
 
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Meine Frage wurde beantwortet. Vorher Entladen.

Bei der Erklärung der Situation vor Ort war ich nicht genau genug. Das Revier ist ein Stadtrevier mit angrenzenden Feldern. Natürlich darf in den Wohngebieten nur mit Anordnung Wild erlegt werden. Diese Bereiche sind auf der Übersichtskarte orange markiert.

Auf den Feldern außerhalb der Stadt sind einige Bauernhöfe. Die Bauernhöfe selbst sind auf der Übersichtskarte ebenfalls orange markiert und (somit befriedet). 10m neben den Höfen auf den davor liegenden Feldern darf gejagt werden. Jetzt sind an zwei Stellen Höfe auf der rechten und auf der linken Seite des landwirtschaftlich genutzten Weges. Auf der Übersichtskarte wurde die orange Markierung über die Straße gezogen. Demnach muss ich die Waffe entladen, um an diesen Bauernhöfen vorbeizulaufen und kann sie geladen an allen anderen Höfen vorbeiführen. Ist halt so, ich finde bestimmt eine Einigung mit den Landwirten oder der Behörde. Gegen die Jagd hat von denen keiner etwas. Spaziergänger hingegen sind in der Gegend etwas der Natur entfremdet.
Und bitte vergesse nicht die Lauf Kontrolle 🥳
 
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Sorry, auch ständiges Wiederholen macht es nicht richtiger. …
Das solltest Du berücksichtigen, wenn Du schreibst…
Warum einige meinen, nur weil sie ein paar Hektar bejagbares Land auf Zeit gepachtet habe, bestimmte Regeln gelten für sie nicht,.stößt bei mir auf Unverständnis. …
, weil Du keine paar ha Land gepachtest hast, sondern nur das Jagdrecht darauf, und dieses, weil größengebunden (i.d.R. 75 ha < 1001 ha), auch nicht nur von einer Person, sondern von einer Jagdgenossenschaft;
Erwische ich aber irgendeinen mir unbekannten Tonto, der mit einer Kanone durch meine Befriedung latscht, stiele ich die Schüppe aus und es gibt was aufs Fell...110 kommt dann auch bald...
Sicher kommt 110 und nimmt Dich dann auch gleich erst mal mit, für wie lange hängt von Deiner Schüppe ab und davon, was der Richter von deren Einsatz denken muss - nämlich das, was (versuchte) Körperverletzung von (versuchtem) Totschlag oder (versuchtem) Mord im StGB unterscheided.

Solltest Du für die nächste Klausur in Erfahrung bringen, bevor‘s ins Hauptstudium geht.

Gruß,

Mbogo
 
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Das solltest Du berücksichtigen, wenn Du schreibst…

, weil Du keine paar ha Land gepachtest hast, sondern nur das Jagdrecht darauf, und dieses, weil größengebunden (i.d.R. 75 ha < 1001 ha), auch nicht nur von einer Person, sondern von einer Jagdgenossenschaft;

Sicher kommt 110 und nimmt Dich dann auch gleich erst mal mit, für wie lange hängt von Deiner Schüppe ab und davon, was der Richter von deren Einsatz denken muss - nämlich das, was (versuchte) Körperverletzung von (versuchtem) Totschlag oder (versuchtem) Mord im StGB unterscheided.

Solltest Du für die nächste Klausur in Erfahrung bringen, bevor‘s ins Hauptstudium geht.

Gruß,

Mbogo
Die Jagdgenossenschaft verpachtet das Jagdausübungsrecht und das damit verbundene Aneignungsrecht. Das Jagdrecht ist an Grund und Boden gebunden und nicht verpachtbar. Insofern hat der Grundeigentümer innerhalb seiner Befriedung das Jagdrecht und kann dort auch die Jagd ausüben oder ausüben lassen, mit oder ohne Genehmigung. Nähres ist in den LJG der verschiedenen Länder zu lesen...Wenn jemand mir unbekanntes bewaffnet innerhalb meiner Befriefung steht, dann geht ich davon aus, dass der Angriff unmittelbar bevor steht. Der Knüppel ist dann noch das mildeste Mittel, ich könnte auch die Glock nehmen...So und nun Schluss mit dem Kindergarten...
 

Westwood

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Die Jagdgenossenschaft verpachtet das Jagdausübungsrecht und das damit verbundene Aneignungsrecht. Das Jagdrecht ist an Grund und Boden gebunden und nicht verpachtbar. Insofern hat der Grundeigentümer innerhalb seiner Befriedung das Jagdrecht und kann dort auch die Jagd ausüben oder ausüben lassen, mit oder ohne Genehmigung. Nähres ist in den LJG der verschiedenen Länder zu lesen...Wenn jemand mir unbekanntes bewaffnet innerhalb meiner Befriefung steht, dann geht ich davon aus, dass der Angriff unmittelbar bevor steht. Der Knüppel ist dann noch das mildeste Mittel, ich könnte auch die Glock nehmen...So und nun Schluss mit dem Kindergarten...
Also ich bin im Gegensatz zu dem ein oder anderen Vorredner kein Rechtsgelehrter…
Aber der Beitrag ist doch aus mehreren Sichten nicht richtig.

Wenn ich ein Grundstück befrieden lasse, ruht auf diesem die Jagd, somit kann ich dort auch kein Jagdrecht oder dergleichen Ausüben bzw. Ausüben lassen. Das würde ja sonst Tür und Tor öffnen das jeder Hinz und Kunz aus seiner zwei Hektar Streuobstwiese eine Eigenjagd zaubert.

Wenn man weiter vom Beispiel der Streuobstwiese ausgeht und diese durch einen Jäger XY aus welchem Grund auch immer mit Waffe betreten wird, nehmen wir an er hat sich in der Parzelle vertan, und du diese Handlung als unmittelbaren Angriff siehst und entsprechend mit dem Knüppel oder gar der Glock, welche du dort nicht Führen darfst, auf denjenigen losgehst, würde ich es für nicht verwunderlich halten wenn du dir eine Kugel ins Bein einfängst…. In welches kannst du dir aussuchen, Nasen- und/oder Brustbein.
 
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Lieber Westwood,

wo die Jagd ruht, ruht nicht das JagdRECHT. Das kann z.B. der Grundbesitzer durchaus auch im befr. Bezirk ausüben (lassen). In dem folgenden Link ist das zusammengefasst.
Vielleicht kann man die Diskusssion an der Stelle auch mal beenden....

 

steve

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Ich schrieb ja, das es zum Schießen einer Genehmigung bedarf...

Also Schaufler, sei mir nicht böse, aber das was Du postulierst ist meines Erachtens eine Auslegung der Gesetze die weder eine Behörde noch ein Gericht so nachvollziehen, geschweige denn vertreten würden. Befriedeter Bezirk, Jagdrecht beim Eigentümer. Verstanden. Jagdausübung in Grenzen möglich; schießen z.B. in NRW nur mit Genehmigung. Aber das bei nicht vorliegender Genehmigung zum Schießen, also zum Beispiel beim Fangen von Kaninchen, das Herumtragen einer geladenen Waffe ein Führen zur Jagdausübung sein soll; das ist doch niemand vermittelbar. Wenn im Waffengesetz wenigstens stehen würde, dass man die Waffe bei der Jagdausübung führen darf; aber es wird ein Zweckzusammenhang formuliert der ja auch nur logisch ist. Da kann man bräsig sein Recht behaupten, ich fürchte aber es wird einem keiner zuhören der darüber zu entscheiden hat.
 

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