[Baden-Württemberg] Unterladen/Geladen im Befriedeten Gebiet (im Revier).

Fex

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Da die Waffe ja grundsätzlich nur zur Jagdausübung geladen sein darf - Ansitz oder Pirsch - ist schon die Eingangsfrage obsolet, da die Jagd im befriedeten Bezirk ruht. Aber natürlich darfst du befriedete Bezirke mit ungeladener und zugriffsbereiter Waffe betreten - auf und vom Weg zur Jagd.
 
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Da die Waffe ja grundsätzlich nur zur Jagdausübung geladen sein darf - Ansitz oder Pirsch - ist schon die Eingangsfrage obsolet, da die Jagd im befriedeten Bezirk ruht. Aber natürlich darfst du befriedete Bezirke mit ungeladener und zugriffsbereiter Waffe betreten - auf und vom Weg zur Jagd.
So kenne ich das halt auch. Die scharfe Antwort unseres Buchdruckers hat mich aber jetzt doch verunsichert.
 

Fex

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Wenn man befriedete Bezirke mit ungeladener und zugriffsbereiter Waffe nicht betreten dürfte, würde wohl kaum ein Jäger mehr ins Revier kommen.
Natürlich nicht durch Nachbars Vorgarten - aber den darfst du auch als Nichtjäger nicht einfach durchqueren.
 
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Da die Waffe ja grundsätzlich nur zur Jagdausübung geladen sein darf - Ansitz oder Pirsch - ist schon die Eingangsfrage obsolet, da die Jagd im befriedeten Bezirk ruht. Aber natürlich darfst du befriedete Bezirke mit ungeladener und zugriffsbereiter Waffe betreten - auf und vom Weg zur Jagd.

:oops: :eek:

Das wird ja immer lustiger hier! Du hast vergessen den "Jungjäger-Angst-Begriff" des "Jägernotweges" hier zu erwähnen...

Natürlich ist Deine so dargestellte Ansicht fachlich/juristisch gesehen, schlicht falsch! Insbesondere, wenn man noch die verquarzte Ansicht aus dem #18 hinzurechnet.

1. Darfst Du tatsächlich Deine Waffe auf dem Weg von und zur Jagd ungeladen und zugriffsbereit führen - auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, die befriedete Bezirke darstellen, die Du aber ggfs. gar nicht beTRETEN darfst (s. z.B. Bundesautobahnen oder tlw. Bundes- und andere Straßen, je nach Bundesland). Du darfst auf diesem Weg auch KEINE nicht-öffentlichen Verkehrswege (Feld- oder Waldwege) benutzen - und abseits dieser öffentlichen Verkehrswege rumLAUFEN, darfst Du sowieso nicht! (AUSSER auf einem o.g. behördlich ausgewiesenen Jägernotweg"!).

2. IM Revier darfst Du Deine Waffe selbstverständlich geladen führen (außerhalb des Autos), denn Du übst ja dort überall die Jagd aus. Das schließt den Weg von und zum Hochsitz ebenso ein, wie die Pirsch, denn überall dort steht Dir das Jagdausübungsrecht zu

3. Das schließt aber das Betreten befriedeter Bezirke ausdrücklich AUS, denn dort steht Dir das Jagdausübungsrecht ja gerade NICHT zu, weil sie eben BEFRIEDET sind, dort die Jagd(ausübung) RUHT und das Jagdrecht an den Grundeigentümer zurück gefallen ist, der der Einzige ist, der darüber verfügen darf.
DAS bedeutet, das DU fremdes Jagdrecht brichst, wenn Du ungefragt und zur Jagd ausgerüstet einen befriedeten Bezirk betrittst. Im Grunde genommen erfüllst Du somit den Tatbestand der Jagdwilderei und hast zudem ein Problem mit dem Waffengesetz, vollkommen Wurscht, ob die Knifte dabei geladen ist oder nicht!

(Wir reden hier bislang NICHT von Sonderfällen, wie der vorliegenden Genehmigung des Grundeigentümers oder einer konkreten Nachsuche etc.!)
 
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Jagdrecht an den Grundeigentümer zurück gefallen ist

Das Jagdrecht hat den Grundeigentümer nie verlassen
DAS bedeutet, das DU fremdes Jagdrecht brichst, wenn Du ungefragt und zur Jagd ausgerüstet einen befriedeten Bezirk betrittst. Im Grunde genommen erfüllst Du somit den Tatbestand der Jagdwilderei
Nein nach 292 (3) StGB
hast zudem ein Problem mit dem Waffengesetz, vollkommen Wurscht, ob die Knifte dabei geladen ist oder nicht!
Nein, da man in seinem Jagdbezirk, und dazu zählen auch alle befriedeten Flächen, eine Waffe entladen führen darf (edit: wenn es mit der Jagdausübung in Zusammenhang steht, z.B. auf dem Weg zur Jagdausübung. Zusätzlich darf ich das auch außerhalb des eigenen Reviers unter den gleichen Voraussetzungen, zumindest waffenrechtlich.)
 
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Es steht sogar eindeutig in der

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz
(WaffVwV)
Vom 5. März 2012


Dass man z.B. befriedete Bezirke mit der zugriffsbereiten, ungeladenen Waffe betreten darf:


Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z.B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.

Oder ist denn die Bank, Post, Tankstelle, Bäcker.... kein befriedeter Bezirk!?
 
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Wie E-o-t-K schon schrieb kannst du, auch bei uns in BW, die Waffe auf dem Weg zur und von der Jagd zugriffsbereit "blank" mit dir rum tragen, drauf reiten oder was auch immer. Geladen wird "IM" Revier in dem du die Jagd ausüben kannst, das inkludiert nicht den befriedeten Bezirk "AM" Revier. Wenn du es also super korrekt machen willst musst du bzw. dein Nachbar vorher entladen, oder halt die Murmel erst auf dem Hochsitz reinstecken.
 
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Es steht sogar eindeutig in der

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz
(WaffVwV)
Vom 5. März 2012


Dass man z.B. befriedete Bezirke mit der zugriffsbereiten, ungeladenen Waffe betreten darf:


Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z.B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.

Oder ist denn die Bank, Post, Tankstelle, Bäcker.... kein befriedeter Bezirk!?
Das Waffengesetz kennt eigentlich nur die Begriffe des Führens einer Waffe und den Transport von Waffen, vereinfacht gesagt. Auf dem Weg zur Jagd darf ich die Waffe zugriffsbereit, aber nicht ge-oder unterladen im PKW auf dem Fahrrad oder sonstwie führen. Die Entfernung spielt dabei keine Rolle. Habe ich eine Jagdeinladung aus Bayern, dann sind auch die 700 km der Weg zur Jagd...Transportieren darf ich allerdings nur im verschlossenen Futeral...Den Begriff des Führens gibt es im befriedeten Besitztum nicht. Insofern führt ich in einer Befriedung keine Waffe. Ob die nun geladen oder ungeraden sein darf, entscheidet der Eigentümer, sonst niemand. Stolziere ich also nun mit meiner Krachlatte durch einen geharkten Bauerngarten, ohne den Eigentümer vorher gefragt zu haben, verstoße ich gegen das Waffengesetzt. In NRW darf man aber nun seit der Novelle vor ein paar Jahren auch ungefragt nachsuchen, das war vorher ohne Zustimmung des GE nicht möglich. Aber Vorsicht, von aneignen steht dort, wie z.B. in anderen BL nichts. Ungefragtes Aneignen aus einem befriedeten Bezirk ist hier Jagdwilderei, egal, um welche Wildart es sich handelt...Wissen nur die meisten GE gar nicht...
 
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Da die Waffe ja grundsätzlich nur zur Jagdausübung geladen sein darf - Ansitz oder Pirsch - ist schon die Eingangsfrage obsolet, da die Jagd im befriedeten Bezirk ruht. Aber natürlich darfst du befriedete Bezirke mit ungeladener und zugriffsbereiter Waffe betreten - auf und vom Weg zur Jagd.
Also, ich kann mich nur auf NRW beziehen. Aber hier sind die Befriedungen im Jagdkataster für jeden Bezirk eingetragen. In diesen Bezirken ruht die Jagd, das ist richtig. Das bedeutet, sämtliche Befugnisse der JAB und dessen Gehilfen endet in einer Befrieding, diese muss noch nichtmal eingezäunt sein, eine Hecke oder ein Graben reicht...So und nun erkläre du mir bitte mal, warum du als Privatmensch, der zufällig die Jagd auf den dort ebenfalls befindlichen jagdbaren Flächen ausüben darfst, mit einer meinetwegen auch ungeladenen Kanone, befriedete Bezirke ungefragt betreten oder durchqueren darfst. Ich kann dir sagen, was passiert, wenn du mal den richtigen triffst. Du hast zumindest mal ein richtig schönes Strafverfahren am Hintern kleben. Wie das am Ende ausgeht und wie letztendlich ein Gericht entscheidet, weiß nur Manitu. Aber wie der Daibel das so oft gerne will, taucht so etwas genau dann im Verfahrensregister auf, wenn die JS Verlängerung kurz bevor steht. Und wenn du dann auch noch Jagdpächter bist, bist du plötzlich die ärmsten Sau auf dem Planeten und nicht mehr pachtfähig. Genau so lange, bis du entweder verknackt worden bist oder das Verfahren eingestellt wird und das kann dauern...
 
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Also, ich kann mich nur auf NRW beziehen. Aber hier sind die Befriedungen im Jagdkataster für jeden Bezirk eingetragen. In diesen Bezirken ruht die Jagd, das ist richtig. Das bedeutet, sämtliche Befugnisse der JAB und dessen Gehilfen endet in einer Befrieding, diese muss noch nichtmal eingezäunt sein, eine Hecke oder ein Graben reicht...So und nun erkläre du mir bitte mal, warum du als Privatmensch, der zufällig die Jagd auf den dort ebenfalls befindlichen jagdbaren Flächen ausüben darfst, mit einer meinetwegen auch ungeladenen Kanone, befriedete Bezirke ungefragt betreten oder durchqueren darfst. Ich kann dir sagen, was passiert, wenn du mal den richtigen triffst. Du hast zumindest mal ein richtig schönes Strafverfahren am Hintern kleben. Wie das am Ende ausgeht und wie letztendlich ein Gericht entscheidet, weiß nur Manitu. Aber wie der Daibel das so oft gerne will, taucht so etwas genau dann im Verfahrensregister auf, wenn die JS Verlängerung kurz bevor steht. Und wenn du dann auch noch Jagdpächter bist, bist du plötzlich die ärmsten Sau auf dem Planeten und nicht mehr pachtfähig. Genau so lange, bis du entweder verknackt worden bist oder das Verfahren eingestellt wird und das kann dauern...
Immer diese Dummschwätzerei... § 13 VI S. 1 2. HS. WaffG i.V.m. WaffVwV zu § 13 13.6
 
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Die schlimmste Feinde der Jagd sind die eigenen Leute.
Der schlimmste Feind ist grundsätzlich immer die Unwissenheit. Unterhalte dich mal mit Juristen, die sich auf Jagd-und Waffenrecht spezialisiert haben. Tagtäglich werden in Deutschlands Waffenbehörden nicht unerheblich viele WBKs gelocht. Nicht selten genau von Pächtern, die den Bezirk mit einem kleinen, und zwar ihrem,Fürstentum verwechseln...Zum Glück stirbt die Sorte langsam aus, die schaden der Jagd mehr als die nutzen...
 
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Immer diese Dummschwätzerei... § 13 VI S. 1 2. HS. WaffG i.V.m. WaffVwV zu § 13 13.6
Ja genau, warum praktiziert du es dann? All das bezieht sich auf den öffentlichen Raum. Ganz sicher gilt das nicht für befriedetes Eigentum...Zumal sich das doch durch einfaches Fragen erledigt...manchmal verstehe ich dieses stereotype Verhalten einfach nicht....
 
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Ja genau, warum praktiziert du es dann? All das bezieht sich auf den öffentlichen Raum. Ganz sicher gilt das nicht für befriedetes Eigentum...Zumal sich das doch durch einfaches Fragen erledigt...manchmal verstehe ich dieses stereotype Verhalten einfach nicht....
Klar, nenn mir mal die Gesetzesgrundlage oder entsprechendes Grundsatzurteil, wo steht, dass damit lediglich der öffentliche Raum gemeint ist.

In NRW dürfen die Felder nicht einfach so betreten werden, weil Schaden an der Feldfrucht entstehen könnte. Jeder Weg darf von Jedermann zu Fuß benutzt werden. Und da ist es egal ob Waffe zugriffsbereit oder nicht - in befriedeten Bezirken halt eben nur nicht schussbereit, weil die Jagd ruht.

Aber wie gesagt, ich lasse mich da gerne eines Besseren belehren.
 

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