Da die Waffe ja grundsätzlich nur zur Jagdausübung geladen sein darf - Ansitz oder Pirsch - ist schon die Eingangsfrage obsolet, da die Jagd im befriedeten Bezirk ruht. Aber natürlich darfst du befriedete Bezirke mit ungeladener und zugriffsbereiter Waffe betreten - auf und vom Weg zur Jagd.
Das wird ja immer lustiger hier! Du hast vergessen den "Jungjäger-Angst-Begriff" des "Jägernotweges" hier zu erwähnen...
Natürlich ist Deine so dargestellte Ansicht fachlich/juristisch gesehen, schlicht falsch! Insbesondere, wenn man noch die verquarzte Ansicht aus dem #18 hinzurechnet.
1. Darfst Du tatsächlich Deine Waffe auf dem Weg von und zur Jagd ungeladen und zugriffsbereit führen - auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, die befriedete Bezirke darstellen, die Du aber ggfs. gar nicht beTRETEN darfst (s. z.B. Bundesautobahnen oder tlw. Bundes- und andere Straßen, je nach Bundesland). Du darfst auf diesem Weg auch KEINE nicht-öffentlichen Verkehrswege (Feld- oder Waldwege) benutzen - und abseits dieser öffentlichen Verkehrswege rumLAUFEN, darfst Du sowieso nicht! (AUSSER auf einem o.g. behördlich ausgewiesenen Jägernotweg"!).
2. IM Revier darfst Du Deine Waffe selbstverständlich geladen führen (außerhalb des Autos), denn Du übst ja dort überall die Jagd aus. Das schließt den Weg von und zum Hochsitz ebenso ein, wie die Pirsch, denn überall dort steht Dir das Jagdausübungsrecht zu
3. Das schließt aber das Betreten befriedeter Bezirke ausdrücklich AUS, denn dort steht Dir das Jagdausübungsrecht ja gerade NICHT zu, weil sie eben BEFRIEDET sind, dort die Jagd(ausübung) RUHT und das Jagdrecht an den Grundeigentümer zurück gefallen ist, der der Einzige ist, der darüber verfügen darf.
DAS bedeutet, das DU fremdes Jagdrecht brichst, wenn Du ungefragt und zur Jagd ausgerüstet einen befriedeten Bezirk betrittst. Im Grunde genommen erfüllst Du somit den Tatbestand der Jagdwilderei und hast zudem ein Problem mit dem Waffengesetz, vollkommen Wurscht, ob die Knifte dabei geladen ist oder nicht!
(Wir reden hier bislang NICHT von Sonderfällen, wie der vorliegenden Genehmigung des Grundeigentümers oder einer konkreten Nachsuche etc.!)