Verantwortlichkeiten und Haftung von Forenbetreibern

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OT nehmen wir hier raus ich möchte noch einmal darum bitten beim Thema zu bleiben.
@Auerochse ein Forenbetreiber ist für die Inhalte verantwortlich! Mehr dazu aber gerne an geeigneter Stelle.
Das stimmt so nicht ganz.

Der Forenbetreiber ist für die Inhalte zumindest in seiner Funktion als Host- und Access-Betreiber eben nicht verantwortlich. Er ist auch nicht zur selbstständigen Kontrolle aller Inhalte verpflichtet. Er haftet ausschließlich im Rahmen der ihm zumutbaren Prüfungspflichten.
Er muss dann allerdings Rechtsverletzungen auf Antrag beseitigen, wozu zum Beispiel nicht mehr akzeptable Kritik gehört. Da muss dann - ich lasse mich gerne von Fachleuten belehren - meinem Verständnis nach aber eigentlich im Einzelfall ein Urteil her. Wahrheiten und Realsituationen zu schildern ist erlaubt.

Ich muss hier splitten - zu viele Zeichen...
 
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Das alles ist hier von der Kanzlei Dr. Schenk schön zusammengefasst:

FAQs zur Haftung von Forenbetreibern im Netz​

1. Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen?
Bei einer Rechtsverletzung durch z.B. nicht mehr akzeptable Kritik oder das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte bleibt den Verletzten oftmals kein anderer Weg, als sich direkt an den Forenbetreiber zu wenden, da der Verletzer meist aufgrund der Verwendung eines Nickname nicht greifbar ist.

2. Wer ist von der Frage der Haftung für Foreninhalte betroffen? Betroffen sind privat und gewerblich betriebene Meinungsforen, Blogs, Produktwerbungsseiten, Nachrichtenportale, Foto- und Videoplattformen, unterschiedliche Bewertungsportale und nicht zuletzt auch Versteigerungsplattformen.

3. Welche Arten von Providern gibt es? Es wird unterschieden zwischen Content-Providern und Host-und Access-Providern. Ein Content Provider stellt eigene Inhalte ins Netz, so etwa der Ersteller einer eigenen Webseite.
Ein Host- oder Access-Provider stellt lediglich die technische Leistung zur Verfügung. Der Host-Provider bietet Dritten Speicherplatz auf einem Server. Der Access-Provider stellt ausschließlich den Zugang zum Internet.

4. Für welche Inhalte wird gehaftet? Zunächst selbstverständlich für eigene Inhalte.

Eine Haftung besteht auch für „zu eigen gemachte“ Informationen. Diese stammen eigentlich von einem Dritten, werden aber so behandelt, als stammten sie von dem jeweiligen Provider selbst. Dies geschieht, wenn ein objektiver Betrachter den Eindruck gewinnen muss, dass der Anbieter sich mit den eigentlich fremden Informationen identifiziert. Zur Vermeidung reicht es nicht aus, dass der Anbieter die Informationen als fremde kennzeichnet.

Auch für fremde Informationen besteht grundsätzlich eine Haftung. Diese wird jedoch bei Access- und Host-Providern beschränkt. Dies ist dann der Fall, wenn jemand fremde Informationen speichert, und keine positive Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm (bei Schadensersatzansprüchen) auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen eine Rechtswidrigkeit offensichtlich wird. Achtung: dies gilt nur für das Strafrecht und den Schadensersatz!

5. Welche Pflichten treffen den Provider? Sobald ein Provider Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung oder Information erlangt hat, muss er unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) eine Löschung veranlassen. Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht jedoch nicht. Der Provider muss nicht aktiv sein Content nach möglichen Rechtsverletzungen durchsuchen. Nach strengerer Rechtsprechung trifft jedoch den Provider nach Kenntnisnahme und Löschung eine weitere Vorsorgepflicht, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

6. Wann ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme? Kenntnisnahme kann bereits durch eine Abmahnung vorliegen. Es muss dem Provider dadurch ohne großen personellen und finanziellen Aufwand möglich sein, die Rechtsverletzung im Netz aufzufinden.

7. Wann besteht eine Haftung des Störers auf Unterlassung? Grundsätzlich haftet der Betreiber eines Forums auch für fremde Inhalte auf Unterlassung und Beseitigung. Ein Host-Provider ermöglicht nämlich durch die Eröffnung seines Forums die Verbreitung rechtsverletzender Inhalte, fördert also die Herbeiführung einer Störung. Daher haftet der Host-Provider auch als Störer auf Unterlassung. Diese Haftung besteht jedoch nur, wenn der Forenbetreiber gegen zumutbare Prüfungspflichten verstoßen hat. Die Prüfung muss technisch und wirtschaftlich zumutbar sein, sicherlich ein sehr dehnbarer Begriff.

8. Welche Prüfungspflichten sind einem Forenbetreiber zumutbar? Grundsätzlich besteht für den Forenbetreiber keine Vorabprüfungspflicht der einzelnen Beiträge. Wird er jedoch als Störer in Anspruch genommen (z.B. abgemahnt) und auf Rechtsverletzungen hingewiesen, treffen ihn dahingehend Prüfungspflichten.

9. Was muss ein Provider bei Markenrechtsverletzungen auf seiner Plattform beachten? Zumeist finden Markenrechtsverletzungen auf Auktionsplattformen statt. Der BGH hat die hierzu aufkommenden Fragen in drei Grundsatzurteilen geklärt: Bei den einzelnen Auktionen handelt es sich nicht um eigene Informationen des Betreibers der Plattform, sondern um fremde, die auch nicht zu eigen gemacht worden sind. Daher kommt nur die Störerhaftung in Betracht. Weist der Markeninhaber den Betreiber auf Rechtsverletzungen hin, muss das konkrete Angebot unverzüglich gesperrt werden und Vorsorge getroffen werden. Es soll zumutbar sein, eine Filtersoftware einzusetzen, die anhand von Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt.

10. Wann macht sich ein Betreiber urheberrechtlich geschützte Bilder zu eigen? Urheberrechtsverletzungen können auftreten, wenn ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Fotos, Musikstücke oder Texte in ein Forum einstellt, an denen er keine Rechte hat. Werden auf einer Plattform Fotos eingestellt, so macht sich der Betreiber diese noch nicht dadurch zu eigen, dass die Mitgliedschaft an dem Forum kostenpflichtig ist und er davon profitiert oder das ihm Urheberrechte eingeräumt werden, die zwingend notwendig sind für die Abwicklung des Angebots.

Aus einer Kumulation verschiedener Aspekte kann sich jedoch schnell ein zu-eigen-Machen ergeben:
– die Bilder bilden den redaktionellen Kerngehalt der Seite
– Einräumung der Nutzungsrechte an eingestellten Bildern
– Optische Kennzeichnung z.B. mit dem Emblem der Internetseite
– Ein Hinweis auf den Einsender rückt in den Hintergrund
– Vorheriger Hinweis des Betreibers, Beiträge würden vor Freischaltung sorgsam geprüft werden.

Einige Gerichte sehen aber bereits in einer oder wenigen dieser Gesichtspunkte isoliert schon ein zu-eigen-Machen.

11. Wann greift die Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen? Zunächst greift die Störerhaftung, wenn ein zu-eigen-Machen nicht vorliegt. Doch auch diese besteht nur, wenn Prüfungspflichten verletzt wurden. Die Rechtsprechung sieht keine pro-aktive, anlassunabhängige Pflicht zur Suche nach Rechtsverletzungen. Auch besteht keine Pflicht, vorab durch technische Maßnahmen das Einstellen von Bildern zu unterbinden, durch die Rechtsverletzungen entstehen könnten. All dies würde zu weit gehen. Doch nach wie vor besteht eine Prüfungspflicht bei Kenntnis der Rechtsverletzung.

12. Wann liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor? Das Persönlichkeitsrecht kann auf zweierlei Arten verletzt werden: Durch Behauptung unwahrer Tatsachen oder durch Schmähkritik. Unwahre Tatsachen sind meist unproblematisch, da sie nachprüfbar und beweisbar sind. Schmähkritik ist dann kein zulässiges Werturteil mehr, wenn es sich nur noch um die Diffamierung einer Person ohne jede sachliche Grundlage handelt. Im Wettbewerbsrecht herrscht ein noch weiterer Maßstab: Konkurrenten dürfen Meinungen nur äußern, wenn sie nicht ohne sachlichen Grund pauschal abwerten.

13. Haften Forenbetreiber auch wenn der Verletzer bekannt ist? Nach dem BGH ist der Betreiber neben dem Auto der „Herr des Angebots“ und daher bleibt die Störerhaftung des Betreibers bestehen. Ab Kenntnis bleibt der Betreiber zur Unterlassung verpflichtet.

14. Gibt es eine allgemeine Überwachungspflicht für Betreiber eines kritischen Forums? Wie jeden Betreiber trifft auch den eines kritischen Forums ab Kenntniserlangungen eine Überwachungspflicht, die die Haftung als Störer auslösen kann. Gab es jedoch zuvor bereits Beanstandungen, dürfte eine allgemeine Überwachungspflicht eintreten. Gehen aber konkrete Hinweise ein, so wird teilweise sogar die Pflicht angenommen, ein konkretes Forum oder einen konkreten Thread laufend auf neue Rechtsverletzungen zu überwachen.

15. Reichen pauschale Hinweise aus um eine Überwachungspflicht auszulösen? Nein. Es ist dem Betreiber nicht zuzumuten, nach einem pauschalen Hinweis sämtliche Beiträge durchzusuchen und herauszufinden, ob dort unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen enthalten sind. Gehen aber konkrete Hinweise ein, so wird teilweise sogar die Pflicht angenommen, ein konkretes Forum (auch ein nicht-kritisches) oder einen konkreten Thread laufend auf neue Rechtsverletzungen zu überwachen.

Es gibt eine Reihe weiterer Vorschriften, deren Nichtbeachtung eine Abmahnung zur Folge haben kann. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend, um ihren Online-Shop rechtssicher zu gestalten. Unser Angebot umfasst die komplette Prüfung bestehender Shops. Als weiteres Angebot bieten wir Ihnen ebenso an für ihren Shop angepasste AGB sowie die Erstellung vorgeschriebener Informations- und Kennzeichnungspflichten. Letztlich bieten wir ebenso an, ihren Shop ständig zu betreuen und sie fortlaufend über die rechtlichen Neuerungen zu informieren.

Quelle: https://www.dr-schenk.net/faqs/haft...gen zumutbare Prüfungspflichten verstoßen hat.

Es ist natürlich verständlich, dass einem die Düse geht, wenn die Anzeigenkunden des Blättchens Zeter und Mordio schreien. Es ist allerdings auch die Frage, ob die das bei der Reichweite des Forums und einem Bekanntwerden der Hintergründe nicht noch mehr gekostet hätte... Ich erinnere an dieser Stelle nur an den Armatix-Vorfall, von dem sich ein ehemals sehr gut beleumundeter Hersteller im Bereich der Jägerschaft eine so blutige Nase und so tiefe Schrammen geholt hat, dass er das heute noch spürt - und das war auch kein Kleiner nicht...
 
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Tut mir leid, aber das ist ein prima Beispiel für theoretische Turnübungen.

Wer will denn bitte die Kosten für Rechtsstreitereien und einen massiven Imageverlust haben, wenn ein Forum wegen mangelnder Administration aus den Fugen gerät? Genau..

Also wirst du Leute haben und bezahlen müssen, die sich kümmern.

Ansonsten steht ja auch in deinem Text klar drin, was einem als Betreiber so alles blüht:

trifft jedoch den Provider nach Kenntnisnahme und Löschung eine weitere Vorsorgepflicht, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt

.. daher bleibt die Störerhaftung des Betreibers bestehen

.. eine Überwachungspflicht, die die Haftung als Störer auslösen kann

Wird er jedoch als Störer in Anspruch genommen (z.B. abgemahnt) und auf Rechtsverletzungen hingewiesen ...
 
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Der Betreiber hat vom Ersteller zumindest eine gültige Mailadresse. Dieser haftet vollumfänglich für sein Geschwurbel. Ob es sich bei dem von ihm geäußerten Dingen um Rechtsverletzungen gegenüber Dritten handelt, klärt in Deutschland immer noch ein Gericht und nicht der Kläger...
Seiner Pflicht kommt der Forenbetreiber zunächst auch dadurch nach, dass er bei der Identitätsfeststellung des Verfassers behilflich ist.
Und erst, wenn das gelaufen ist, geht es weiter. Alles andere ist vorauseilender Gehorsam.
Kommt es dann zur Feststellung einer Rechtsverletzung durch einen bestimmten User, reicht es in der Folge aus, dessen Beiträge unter Moderation zu setzen - man kann ihn aber natürlich in der Folge auch begründet sperren.
 
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Mit dem Verbinden von Abo und Forumskonto hat der Betreiber sogar noch mehr als nur eine Email...

Die Ausführungen in #2 entsprechen im Großen und Ganzen auch dem mir vorliegenden (professionellem) Aufsatz, der in ähnlicher Fragestellung mal beauftragt wurde.
 
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da gibt es voraussichtlich ab 1.8. das gestern im BT verabschiedete „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, das genau diese Haftung der Platform(betreiber) einführt.
 
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