Verjährungsfrist?

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Hallo Leute,
kennt sich irgendwer von Euch mit Verjährungsfristen aus?
Der Sachverhalt:
2011 wurde die Straße vor unserem Haus erneuert. Heute (22.5.15) bekam ich eine Rechnung der Gemeindeverwaltung über ~2.100€. Das Rechnungsdatum ist der 21.5.2014 (Druckfehler?)!
Will die Verwaltung evtl. versäumte Verjährungsfristen damit kaschieren?
Bin ich jetzt noch verpflichtet, die Kosten (es geht um einen Abwasseranschluß) zu tragen?
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand Auskunft erteilen kann.

Gruß Wäller
 
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Weis die Rechnung als Unbegründet zurück und gib das Ding einem Profezionellen Streithansel.

Im Brachnchenbuch findest du die unter " Rechtsanwälte"



TM
 
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Festsetzungsverjährung.....


Erstattungsanspruch 2011 entstanden. Frist beginnt am 01.01.2012, endet 4 Jahre später am 31.12.2015.
 
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Vorsicht mit voreiligen Schlüssen.

Es kann durchaus sein, dass die Abrechnung der Gemeinde mit dem Bauunternehmer erst 2013/14 erfolgte (bei größeren Aufträgen sind zwar Abschläge gezahlt, aber noch nicht die Schlußrechnung abgerechnet).

Dann folgt die Veranlagung durch den Gemeinderat.

Ggf. gehören zu der Abrechnungseinheit, in der die Straße liegt, noch weitere Straßen, die später abgerechnet wurden. Also kann die Veranlagung erst dann erfolgen, wenn das "Gesamtsystem" abgerechnet ist.

Dann gibt es noch verschieden Modelle der Abrechnung mit den Anliegern, z. B. Ablösung, 1x-Beitrag, wiederkehrende Beiträge.

Also nicht sofort zum Anwalt rennen, erst mal bei der Kämmerei (siehe Bescheid/Rechtsmittelbelehrung) sich den Bescheid erläutern lassen.

Im Übigen zählt Verjährung erst ab dem Termin, ab dem die Forderung gestellt wurde.

WH
TicTac
 
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Vorsicht mit voreiligen Schlüssen.

Es kann durchaus sein, dass die Abrechnung der Gemeinde mit dem Bauunternehmer erst 2013/14 erfolgte (bei größeren Aufträgen sind zwar Abschläge gezahlt, aber noch nicht die Schlußrechnung abgerechnet).

Dann folgt die Veranlagung durch den Gemeinderat.

Ggf. gehören zu der Abrechnungseinheit, in der die Straße liegt, noch weitere Straßen, die später abgerechnet wurden. Also kann die Veranlagung erst dann erfolgen, wenn das "Gesamtsystem" abgerechnet ist.

Dann gibt es noch verschieden Modelle der Abrechnung mit den Anliegern, z. B. Ablösung, 1x-Beitrag, wiederkehrende Beiträge.

Also nicht sofort zum Anwalt rennen, erst mal bei der Kämmerei (siehe Bescheid/Rechtsmittelbelehrung) sich den Bescheid erläutern lassen.

Im Übigen zählt Verjährung erst ab dem Termin, ab dem die Forderung gestellt wurde.

WH
TicTac

Moin,
es kommt nicht auf das Datum der Forderung sondern auf das enstehen einer Forderung an.Und das ist bsp. die Leistungserbringung.
 
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TicTac spricht von Zahlungsverjährung, die ist aber hier nicht gefragt. Sonst ziemlich wirr, es handelt sich um Kanalanschluss, siehe Sachverhalt!

:cool:
 
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Das was TicTac schreibt hat Hand und Fuß!

Hier geht es zunächst nicht primär um Verjährungsfristen nach dem BGB, sondern um die Erhebung von Straßenanliegerkosten. Die Straßenanliegerkosten werden von der Gemeinde erhoben, sobald sie abgerechnet sind. Das hat mit dem Leistungserstellungszeitpunkt durch den Unternehmer für die Gemeinde rein gar nichts zu tun!

Straßenanliegerkosten können auch noch nach zig Jahren nach Abschluss der Maßnahme abgerechnet und dem Anlieger berechnet werden. Maßgebend für die Abrechnung sind hier verwaltungsrechtliche Vorschriften. Bin kein Verwaltungsrechtler, steht möglicherweise in der Satzung, die man bei der Gemeinde anfordern kann.

Der Vorschlag von TicTac bei der Gemeinde nachzufragen, war schon sehr sinnvoll. Das spart Geld!
 
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ach Pancho, auch du bist nicht sehr von Sachkunde gezeichnet. Lies oben noch mal um was es geht. Weder um Erschließungsbeiträge noch um Ausbaubeiträge nach Landesrecht.

Es geht um die Erstttung von Kosten für den Entwässerungsanschluss. Und da zählt eben die Inbetriebnahme des Anschlusses für den Beginn der Verjährung :)

Noch ein kleiner Tipp für dich: Lies KAG RLP, dort § 13 ff.
 
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Noch ein kleiner Tipp für dich: Lies KAG RLP, dort § 13 ff.

Wir in anderen Bundesländern nicht anders sein. Sehe ich keinen Widerspruch zu meinen Ausführungen!

Habe aber zugegebenermaßen "Straße erneuert" in den Fokus gerückt.

Woher nimmst Du die Verjährung ab Inbetriebnahme Entwässerungsanschluss? Das ist in der von dir genannten Quelle für RLP nämlich nicht geregelt!
 
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Google mal nach Festsetzungsverjährung. Wobei du hier den Begriff der "Steuer" für alle öffentlich/rechtlichen Abgaben anwenden kannst. Die BGB-Verjährung hat bei einer öffentlich/rechtlichen Forderung nix verloren, wie du richtig anmerkst.

Sorry, du fragst ja nach dem Zeitpunkt. Da kann ich jetzt nur auf Satzungen der jeweiligen Gemeinden oder das KAG verweisen. Oder du glaubst mir einfach :). Bei Leitungsgebundenen Einrichtungen wird immer auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme (= Fertigstellung) abgestellt.
 
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Vielen Dank für Eure Antworten!
Ich fasse mal die Ergebnisse zusammen: Bezgl. der Verjährung handelt es sich um eine Festsetzungsverjährung (Frist 4 Jahre) und nicht um ein Verjährung nach BGB (3 Jahre). Damit ist die Rechnung fristgemäss erstellt. Ich werde also zahlen müssen?!?
Die Rückdatierung um ein Jahr machte mich stutzig.
Schöne Pfingsten und Waidmannsheil

Wäller
 
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Moin,
das geht hier in die Richtung"Kaliberdiskussion".Die Rückdatierung wird ein Tippfehler sein.Sonst wünsche ich der Buchhaltung viel Freude beim aufdröseln des Jahresabschlusses 2014.
 
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ach Pancho, auch du bist nicht sehr von Sachkunde gezeichnet. Lies oben noch mal um was es geht. Weder um Erschließungsbeiträge noch um Ausbaubeiträge nach Landesrecht.

Es geht um die Erstttung von Kosten für den Entwässerungsanschluss. Und da zählt eben die Inbetriebnahme des Anschlusses für den Beginn der Verjährung :)

Noch ein kleiner Tipp für dich: Lies KAG RLP, dort § 13 ff.

Schöner Verweis auf Gesetz. Passt bloß leider nicht zum Problem.

der einzige, der hier wirr ist, scheinst Du zu sein.

WH

T.

PS
ich betreibe seit 20 Jahren ein Ing-Büro mit Schwerpunkt Abwasser und Strassenplanung, nehme daher für mich in Anspruch, mich in dieser Materie sowohl bzgl der praktischen Abwicklung als auch den Gebühren- und Abrechnungsfragen auszukennen.
 
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dann nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil :)

wusste nicht, dass ein Ägschberte spricht :biggrin:
 

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