§41 (2) JWMG:
"In der Zeit vom 16. Februar bis 15. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit). Abweichend von Satz 1 ist die Jagd auf Schwarzwild im äußeren Waldstreifen bis zu einem Abstand von 200 Metern vom Waldaußenrand und in der offenen Landschaft zulässig; bei geschlossener oder durchbrochener Schneedecke ist die Jagd auf Schwarzwild im gesamten Wald und in der offenen Landschaft im Monat März zulässig. Ebenfalls zulässig ist das Aufsuchen und Nachstellen im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden."
Also das Schwarzwildjagen in der Feldflur und bis 200m in den Wald bleibt uns auf Dauer erhalten. Das mit der Schneedecke zeitlich begrenzt nur aufgrund ASP.
Ich persönlich finde die Regelung nicht zu Ende gedacht, aber mit guten Ansätzen. Im Hungermonat März sollte das (wiederkäuende) Schalenwild seine Ruhe im Wald haben. Auch um Verbiss der durch Jagddruck (wenn auch nur auf Sauen angesessen wird) und Störungen (auch durch Erholungssuchende eingeschränkt durch ein generelles Wegegebot wäre zudem sinnvoll) zu verhindern...
ALLERDINGS bin ich für eine Beschränkung der allg. Schonzeit auf den Wald! In der offenen Feldflur sollten Sauen, Raubwild, Krähen usw weiter bejagt werden bis zumindest Ende Februar.
Unter den Umständen hätte ich keine Probleme mit der Allg. Schonzeit.
Die Jagdzeitenveränderungen sollen direkt nach der Landtagswahl beschlossen werden. Für dieses Jagdjahr wird es wohl zeitlich nicht mehr reichen, aber vermutlich ab 2022. Dafür spricht, dass in der DVO zum JWMG es schon zwei neue Punkte gibt, die bisher nur nach Bezahlung einzusehen sind:
§5 Kirrung ab 28.02.2022
§10 Jagdzeiten ab 28.02.2022
Link:
http://www.landesrecht-bw.de/jporta...gGDVBWV4P10&doc.part=s&toc.poskey=#focuspoint
Falls jemand das Geld in die Hand nimmt, könnte er die Neuigkeiten (sofern sie bereits fertig ausgearbeitet sowie beschlossen und dort abrufbar sind) hier einstellen?