Verlängerung Jagdpachtvertrag

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Er wurde nicht nachträglich in den Pachtvertrag als Pächter aufgenommen.


Einstein

Nun;
DA würde ich jetzt einen Anwalt der sich mit den Jagdrecht in NRW auskennt zu konsultieren.

Gesetzlich ist in NRW und Bayern das Pachtverhältnis vererbar; und hier ging das Pachtverhältnis auf die Mutter ( nicht Pachtfähig; aber ERbin) auf den Sohn ( Nicht Erbe aber vom Erben eingesetzt).
Ob das Pachtverhältnis vom Vater auf die Mutter und dann auf den Sohn vererbt werden kann... gute Frage; ich bezweifel mal...

Frage ist : von wem wurde Beantragt den Vertrag zu verlängern ? Vom Verblieben Altpächter ?

Einzigen Vorteil den ich in einer Verlängerung sehe ist einzig das die Mindestpachtdauer bei einer Verlängerung unterschritten werden kann. Ansonsten sehe ich keine Vorteile. Auch wen im alten Pachtvertrag der Passus stehen sollte " der Jagdvorstand kann über eine Pachtverlängerung alleine Entscheiden" halte ich das in diesem Kontex als gewagt; da eine Verlängerung mit den Ürsprünglichen Vertragsparteien nicht mehr möglich ist.
Ergo ( zumindest würde ich als Vorstand so agieren) bedarf es der Zustimmung der Mehrheit Mitglieder der JG.

Ich sehe in einer Neuabfassung übrigens nur Vorteile :
Rechtssicherheit für alle Parteien ( bei jegleicher Argumentation nur zu Verlängern weil sich die Parteien der Pächter nicht mehr Grün sind; würde mich Hellhörig machen...)
Neuabfassung und Begrenzung des Themas " Wildschaden"
Einbeziehnung des Themas und Schuldverschreibung bei z.B ASP; Regulierende Gestzgebung die die Jagd deutliche erschweren ( gerade in NRW unter Remmel erlebt)
Wolf

Dann kann mann noch Sinnvolle Dinge einflechten lassen : Mitsprache und Empfelungsen der Pächter bei Blühstreifen und Akerrandstreifen; Bejagungsschneisen; Informationsgebot bei Grünlandmaht um Mähverluste zu minimieren; Mitwirkung der JG bei Gesllschaftsjagdten als Treiber und Helfer bei Naturalerstattung durch Speisen und Getränke ( kommt bei denen immer gut... und früher waren Treibjagdten im Dörflichen Bereich ein Gesellschaftsevent)


TM
 
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Nun;
DA würde ich jetzt einen Anwalt der sich mit den Jagdrecht in NRW auskennt zu konsultieren.
Gesetzlich ist in NRW und Bayern das Pachtverhältnis vererbar; und hier ging das Pachtverhältnis auf die Mutter ( nicht Pachtfähig; aber ERbin) auf den Sohn ( Nicht Erbe aber vom Erben eingesetzt).
Ob das Pachtverhältnis vom Vater auf die Mutter und dann auf den Sohn vererbt werden kann... gute Frage; ich bezweifel mal...

Das Thema ist doch eigentlich gar nicht mehr relevant, sei´s drum. Einen Antrag auf "Pachtverlängerung" kann selbstverständlich der Altpächter alleine stellen, er kann ihn zusammen mit seinem bisherigen Mit-JAB stellen - oder dieser kann ihn alleine stellen.

Frage ist : von wem wurde Beantragt den Vertrag zu verlängern ? Vom Verblieben Altpächter ?

steht doch in #1

Einzigen Vorteil den ich in einer Verlängerung sehe ist einzig das die Mindestpachtdauer bei einer Verlängerung unterschritten werden kann. Ansonsten sehe ich keine Vorteile. Auch wen im alten Pachtvertrag der Passus stehen sollte " der Jagdvorstand kann über eine Pachtverlängerung alleine Entscheiden" halte ich das in diesem Kontex als gewagt; da eine Verlängerung mit den Ürsprünglichen Vertragsparteien nicht mehr möglich ist. Ergo ( zumindest würde ich als Vorstand so agieren) bedarf es der Zustimmung der Mehrheit Mitglieder der JG.

WER über die Neu- oder Weiter-Verpachtung aufseiten des Verpächters entscheidet, steht garantiert nicht im Pachtvertrag selbst, sondern in der Satzung der JG. Dafür steht dort garantiert nicht drin, ob´s dafür eine "Erbfolge" gibt!

Die Mindestpachtdauer bei Neuverträgen beträgt auch in NRW nur noch fünf Jahre, insofern lohnt sich auch da kein großer Aufstand mehr. Prüfen würde ich nur Punkte, wie z.B. die nicht/vorhandenen Formulierungen zur USt-Pflicht und andere Vertragsformulierungen.


Ich sehe in einer Neuabfassung übrigens nur Vorteile :
Rechtssicherheit für alle Parteien ( bei jegleicher Argumentation nur zu Verlängern weil sich die Parteien der Pächter nicht mehr Grün sind; würde mich Hellhörig machen...)
Neuabfassung und Begrenzung des Themas " Wildschaden"
Einbeziehnung des Themas und Schuldverschreibung bei z.B ASP; Regulierende Gestzgebung die die Jagd deutliche erschweren ( gerade in NRW unter Remmel erlebt)
Wolf

Das man einen (mindestens) zwanzig Jahre alten Pachtvertrag kritisch durchschauen und an die aktuellen Bedürfnisse anpassen sollte, ist durchaus richtig.

Dann kann mann noch Sinnvolle Dinge einflechten lassen : Mitsprache und Empfelungsen der Pächter bei Blühstreifen und Akerrandstreifen; Bejagungsschneisen; Informationsgebot bei Grünlandmaht um Mähverluste zu minimieren; Mitwirkung der JG bei Gesllschaftsjagdten als Treiber und Helfer bei Naturalerstattung durch Speisen und Getränke ( kommt bei denen immer gut... und früher waren Treibjagdten im Dörflichen Bereich ein Gesellschaftsevent)
TM

Selbstverständlich können die von Dir genannten Punkte sinnvolle Dinge sein; in einen Pachtvertrag als Verpflichung einbringen, kannst Du sie jedoch nicht! Stichwort Vertrag zu Lasten Dritter;
 
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Ich glaub es steht schon weiter oben.....

Der Erbe ist nicht Pächter geworden, sondern nur beauftragt. Und der Begriff Verlängerung ist in den meisten Fällen eh missverständlich bis falsch.

Ich spreche von Verlängerung, wenn dies bereits als Klausel im Vertrag steht. Im Normalfall endet der Vertrag am festgelegten Termin. Natürlich kann die Jagdgenossenschaft mit dem bisherigen Pächter auf dessen Antrag einen neuen Vertrag abschließen. Aber das ist dann keine Verlängerung, sondern eine neue Vereinbarung, quasi freihändige Vergabe. Nur meine Meinung.
 
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Der eine Pächter ist der ursprüngliche des alten Pachtvertrages.
Der andere ist JAB wie im Eingangspost beschrieben.
Er wurde nicht nachträglich in den Pachtvertrag als Pächter aufgenommen.

Sonst hätte ich die Frage hier nicht stellen brauchen.


Einstein

Servus Einsten,

ihn als JAB = Jagdausübungsberechtigter zu bezeichnen ist definitiv falsch.
Er ist, wie von mir schon geschrieben , von der durch Vertrags-satzung bestimmten Quasi-JAB - der ja die Voraussetzungen des
§ 11 (5) BJG zur JAB fehlen - beauftragter Jäger. Der Jagdgenossenschaft und der UJB gegenüber besitzt er die Stellung eines Begehungsscheininhabers.
Für die Beantragung und Unterzeichnung eines evtl. Abschußplans bzw. Unterzeichnung der Abschußliste ist seine Mutter zuständig.

Den Antrag auf Vertragsverlängerung könnte nur der verbliebene Pächter stellen. Seine Mutter nicht, da ihr die Voraussetzungen
§ 11 (5) BJG fehlen.

Selbstverständlich kann er einen Antrag bezüglich der fälligen Neuvergabe - Verlängerung weder sinnvoll noch möglich - stellen.
Entweder alleine oder mit dem bisherigen Mitpächter seiner Mutter oder mit beliebig anderem(n) Mitbieter(n).

Gilt gleichlautend auch für den bisherigen Pächter (1).
 
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Ich denke, Holzweg?
Der Sohn des verstorbenen Pächters wurde von seiner Mutter , als Erbin, als zur Jagd berechtigter eingesetzt. Mit dem Ableben der Mutter ist Er, falls Er der Erbe ist?, was???

Horrido
 
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Danke für die vielen verschiedenen Sichtweisen. Leider habe ich wohl eine derart missverständliche Erklärweise, das es vielen, nicht allen, wohl verunmöglicht wurde zu des Pudels Kern durch zu dringen. Die Sache hat sich mittlerweile geklärt.


Einstein
 
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Danke für die vielen verschiedenen Sichtweisen. Leider habe ich wohl eine derart missverständliche Erklärweise, das es vielen, nicht allen, wohl verunmöglicht wurde zu des Pudels Kern durch zu dringen. Die Sache hat sich mittlerweile geklärt.


Einstein

Dann lass uns halt nicht dumm sterben.:biggrin:
 
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Ich denke, Holzweg?
Der Sohn des verstorbenen Pächters wurde von seiner Mutter , als Erbin, als zur Jagd berechtigter eingesetzt. Mit dem Ableben der Mutter ist Er, falls Er der Erbe ist?, was???

Horrido

Die Erbin benent eine Vertretung die an ihrere Statt ( da selbst nicht Jagdpapachtfähig ) die Verplichtung aus dem laufenden Pachtvertrag erfüllt.

Wen der Pachtvertrag abläuft; ist eigentlich ein Neuabschluss fällig.

Nun gibt es allerdings eine Stillschweigende Akzeptierung : wen eine Vertretung in einem Vertrag akzeptiert wird. Und das scheint hier der Fall zu sein;
den die JG hat der Einsetzung des Sohnes der Erbin nicht nicht widersprochen und es nicht nur geduldet; sondern mit der Akzeptanz des Vertragsinhaltes ( Annahme des Pachtzinses jeden jahres)
auch die Vertretung Akzeptiert. Damit ist der Vertrag erfüllt; in beiderseitigen Einvernehmen.

Bestandteil des Vertrages ist aber auch die Zeitliche Begrenzung; da ein Ablaufdatum defeniert wurde. Die JG kann mit ihrem Widerspruchgsrecht in diesem Punkt warten bis die Zeitlichen Voraussetzungen der Fälligkeit gegeben sind; also mit Ablauf.

TM
 

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