Verlängerung Jagdpachtvertrag

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Folgender Sachverhalt:
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk wurde vor 19 Jahren mit einer Laufzeit von 20 Jahren an 2 Pächter verpachtet.
Mittlerweile ist 1 Pächter verstorben, seine Ehefrau hat als Jagdausübungsberechtigten ihren Sohn eingesetzt.
Die Ehefrau ist mittlerweile auch verstorben. Der Sohn als Erbe ist JAB geblieben.
Nun möchte der verbliebene Pächter einen Antrag auf Verlängerung des Pachtvertrages stellen. Wenn der andere Pächter noch leben würde, müsste der einem solchen Antrag mit unterzeichnen.
Gilt der Erbe/JAB jetzt praktisch als Pächter und muss den Antrag mit unterstützen, oder kann der eine Pächter diesen Antrag alleine stellen.

Danke schon mal für eure Antworten.

Einstein
 

Fex

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Rechtlich gibt es ja eigentlich keine Verlängerung. Der erste Jagdpachtvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und dann kommt es auf die Satzung an, ob man ohne Ausschreibung einen neuen Jagdpachtvertrag mit den bisherigen Pächtern abschliessen kann oder nicht.

Die Ehefrau hat den Status geerbt, konnte wohl aber mangels JS nicht selbst in den Pachtvertrag eintreten aber ihr Sohn, der sie im übrigen anschliessend beerbt hat und in den Pachtvertrag aufgenommen wurde.


Die Frage verstehe ich nicht ganz - wenn BEIDE Pächter weitermachen wollen, dann sollten auch beide diese Willenserklärung abgeben. Will nur der eine weitermachen, dann eben nicht.
 
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Wenn aber nur einer diesen Antrag stellt, braucht die Jagdgenossenschaft darüber gar nicht erst zu beraten, dann wäre es ja eine Neuverpachtung und keine Verlängerung.
Oder hab ich da einen Knick in der Denke?
Deswegen die Frage ob der JAB bei einer solchen Aktion als Pächter gilt und das Ganze unterstützen muss.


Einstein

P.S. Wollen will er nicht!
 
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im ehemaligen Pachtvertrag war festgelegt, was im Fall des Todes eines, oder mehrerer Pächter geschehen soll, z.B. Erbfolge, der Überlebende wird alleiniger Pächter, oder... Aber es muß eine Festlegung getroffen werden. Jetzt läuft der Vertrag aus, da die Pachtzeit um ist und die Pächter sollten sich rechtzeitig gegenüber der JG erklären, ob Sie erneut pachten möchten, oder ob die JG ausschreiben, oder sich anderweitig um neue Pächter bemühen sollte.

P.S. Vorab sollten sich die Pächter (falls der Sohn des Verstorbenen überhaupt Pächter ist?) siehe Zeile 2 auf jeden Fall miteinander unterhalten, ob Beide pachten wollen und wer den Vorstand der JG anspricht...

Horrido
 
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Im Pachtvertrag steht nix über Nachfolge o.ä. .Ist NRW, die Nachfolgeregelung ist gesetzlich so geregelt wie oben erwähnt. Die Frage ist und bleibt, gilt der JAB als Mitpächter und muss daraus folgend die Verlängerung mit unterstützen oder nicht.


Einstein
 
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Im Pachtvertrag steht nix über Nachfolge o.ä. .Ist NRW, die Nachfolgeregelung ist gesetzlich so geregelt wie oben erwähnt. Die Frage ist und bleibt, gilt der JAB als Mitpächter und muss daraus folgend die Verlängerung mit unterstützen oder nicht.
Selbst wenn er vom ersten Moment an Mitpächter wäre, gäbe es keine Verpflichtung, eine Verlängerung/Neupacht über das Ende des Pachtvertrags hinaus zu unterstützen.

Wie sollte er auch sonst aus so einem Vertrag jemals wieder lebend herauskommen können?

Unterstützen muss er aber ggf. Abwicklung und Rückbau, so es keine Neuverpachtung an die beiden gibt.

basti
 
G

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Guest
servus

Wenn aber nur einer diesen Antrag stellt, braucht die Jagdgenossenschaft darüber gar nicht erst zu beraten, dann wäre es ja eine Neuverpachtung und keine Verlängerung.
Oder hab ich da einen Knick in der Denke?
Deswegen die Frage ob der JAB bei einer solchen Aktion als Pächter gilt und das Ganze unterstützen muss.


Einstein

P.S. Wollen will er nicht!

eine Neuverpachtung ist es trotzdem, eben nur unter der Prämisse der freihändigen Vergabe (ohne andere Gebote ein zu holen). Wenn die Satzung das her gibt...

Als was wurde er denn bislang betrachtet, wenn nicht als Mitpächter?

Weshalb sollte er denn weiter als Mitpächter drin stehen, wenn er nicht mehr will?

Der Pachtvertrag läuft aus.... zum wieder Mitpachten kann man niemanden zwingen.
 
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Gemeinschaftlicher Jagdbezirk wurde vor 19 Jahren mit einer Laufzeit von 20 Jahren an 2 Pächter verpachtet.
Mittlerweile ist 1 Pächter verstorben, seine Ehefrau hat als Jagdausübungsberechtigten ihren Sohn eingesetzt.
Die Ehefrau ist mittlerweile auch verstorben. Der Sohn als Erbe ist JAB geblieben.
Nun möchte der verbliebene Pächter einen Antrag auf Verlängerung des Pachtvertrages stellen. Wenn der andere Pächter noch leben würde, müsste der einem solchen Antrag mit unterzeichnen.
Gilt der Erbe/JAB jetzt praktisch als Pächter und muss den Antrag mit unterstützen, oder kann der eine Pächter diesen Antrag alleine stellen.

Danke schon mal für eure Antworten.

Einstein

Mir fehlen noch einige Angaben:

1. Fläche des GJR`s?
2. Geht bei Tod des/eines Pächters aufgrund der Satzung der JG der Pachtvertrag auf dessen Ehegatten über?
3. Wenn ja, hatte der Sohn bereits 3 Jahresjagdscheine als ihn seine Mutter als verantwortlichen Jäger einsetzte?
4. Beinhaltet die Satzung der JG für den Fall des Ausscheidens
eines Pächters eine Regelung?

um Deine Fragen evtl. beantworten zu können.
 
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Mir fehlen noch einige Angaben:

1. Fläche des GJR`s? unerheblich
2. Geht bei Tod des/eines Pächters aufgrund der Satzung der JG der Pachtvertrag auf dessen Ehegatten über? Das hat nichts mit der Satzung einer JG zub tun, da es gesetzlich geregelt ist.
3. Wenn ja, hatte der Sohn bereits 3 Jahresjagdscheine als ihn seine Mutter als verantwortlichen Jäger einsetzte? Wäre der sohn nicht Pachtfähig, hätte die Mutter jemand anderen benennen müssen.
4. Beinhaltet die Satzung der JG für den Fall des Ausscheidens Jagdgesetz
eines Pächters eine Regelung?

um Deine Fragen evtl. beantworten zu können.

Sorry fürs reinschreiben. Horrido
 
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Hallo.

Hat der Sohn bei der "Übernahme" einen Pachtvertrag unterschrieben oder wurde er "nur" als Verantwortlicher benannt?

Völlig unabhängig davon kann sich natürlich auch ein einzelner Pächter grundsätzlich um eine Verlängerung der Pacht bemühen. Ist der 2. damit einverstanden kann er dies gegenüber der JG dokumentieren und es steht nix im Weg.

wipi
 
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Nun möchte der verbliebene Pächter einen Antrag auf Verlängerung des Pachtvertrages stellen. Wenn der andere Pächter noch leben würde, müsste der einem solchen Antrag mit unterzeichnen.
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Einstein

Wir haben Pächter 1
Pächter 2
JG

Zwischen diesen ist ein Vertrag über 20 jahre geschlossen worden ( wen bei dieser Laufzeit im Vertrag keine Regelunge über Erbe und Nachfolge getroffen wurde; ist schon mal leichtfertig oder alle Parteien glaubten an die Unsetrblichkeit)

Pächter 1 gestorben; für ihn rückte mit Duldung der JG und der Erben ( sowie Pächter 2 !) der Sohn ins Vertragsverhältnis ein. Spätestens mit zahlung der nächsten Pachtzinses ohne Widersprüche ist es Verbindlich.

Jetzt will einer der Pächter ( es geht nicht hervor ob das Pächter 2 ist..) eine Antrag auf verlängerung stellen.

Was soll Verlängert werden ?

Ein Vertrag der so in der Ursprungsform nicht mehr Besteht ( weil Vertragspartner nicht mehr leben) ?

Der Vertrag war Befristedt; und endet somit. Wird er verlängert; ist das ein Neuer Vertrag.

Alle Parteien ( wen kein Zwist zwischen den Parteien herscht.. wen die Verhältnise Zerrüttet sind; sollte mann sich eh übetrlegen was weiter geführt wird)

In den Neuen Vertrag gehört dann auch klare Regelungen über Nachfolge : Erben oder Vertragpartner ? Haben Vertragspartner ein Mitsprache/Widerspruchsrecht wer nun gemeinsam Haftender Mitpächter wird ?


Ich sehe die Neuverfassung eines Vertrages als Zwingend erforderlich an; da die alten Voarsisetzungen nicht mehr vorliegen.

TM
 
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Jagdgesetz NRW lesen, ist zwar ein Schxxxgesetz, aber sehr übersichtlich gegliedert...:lol:

Horrido

Fakt ist, dass der genannte Jagdpachtvertrag seit 19 Jahren besteht. Deshalb galt für ihn das damalig BJG und kein neuzeitlicher "Remmel-Erlass".

Falls die damalige Höchstpachtfläche von 1.000 ha/Person nicht überschritten war, benötigte es gesetzlich keine 2 JAB. Somit musste der betreuende Jäger der "Erb"-Jagdpächterin nicht unbedingt pachtfähig sein.

Ob Erbfolge oder nicht, regelte die jeweilige Satzung der JG und nicht das BJG/LJG.
Als ich Mitpächter eines >1.000 ha GJR`s wurde, habe ich diesen Passus - gegen die Widerstände einiger Jagdgenossen - streichen lassen.
Wie bescheuert muss man sein, einem nichtjagenden Partner/in die Verpflichtung und Verantwortung für ein Jagdrevier aufzuhalsen? Die Ehefrau meines Mitpächters wohnte z. B. über 500 km entfernt, war jagdlich/-rechtlich absolut ahnungslos und hätte zudem als selbständige Unternehmerin keine Zeit gehabt, sich darum zu kümmern.
Auch bei mir verstarb in der ersten KW des neuen Jagdjahres der Mitpächter. Ich hätte den Pachtvertrag gemäß § 13a BJG fristlos kündigen können, führte ihn aber alleine (§ 11 Abs. 3 BJG erlaubt dies bis zum Ende des laufenden Jagdjahres) weiter. Diesem Mangel wurde im Laufe des betreffenden Jagdjahres abgeholfen.
 
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Der eine Pächter ist der ursprüngliche des alten Pachtvertrages.
Der andere ist JAB wie im Eingangspost beschrieben.
Er wurde nicht nachträglich in den Pachtvertrag als Pächter aufgenommen.
Sonst hätte ich die Frage hier nicht stellen brauchen.


Einstein
 

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