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Sicherlich ist man nicht über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) versichert:Habe gerade mit der zuständigen BG in Bayreuth telefoniert. Im Rahmen der eingangs geschilderten Problematik ist die Versicherungslage bei einem annehmenden Wildschwein bzw. bei einem Wegeunfall zum Einsatzort (egal bei welchem Wild) wie folgt:
Jagdpächter: unfallversichert (inkl. Wegeunfall)
Inhaber eines entgeltlichen Erlaubnisscheines: nicht versichert
Inhaber eines unentgeltlichen Erlaubnisscheines: nicht versichert
Jagdgast: nicht versichert
(Nachfolgend müsste man den Begriff "Landwirtschaftliches Unternehmen" gegen "Jagd" austauschen)
"Kreis der versicherten Personen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich auf alle in der Landwirtschaft tätigen Personen.
Insbesondere folgende Personen sind während einer Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen versichert:
- Landwirtschaftliche Unternehmer,
- Personen, die in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer tätig sind,
- ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- ständig mitarbeitende Familienangehörige; vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige sind nur versichert, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen,
- Arbeitnehmer einschließlich der Saisonarbeitskräfte und der Auszubildenden (Beschäftigte) sowie
- sonstige Personen, die im Unternehmen mithelfen (z. B. Aushilfen).
Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auf: ..."
Im Falle einer Beauftragung durch die Polizei ("Sonderopfer") greift m.E. die "Gesetzliche Unfallversicherung", auch für den JAB(?)
Aber wenn doch der JAB dafür gar nicht originär zuständig ist (sondern die Polizei) wird doch auch dieser dieser mit der Gefahrenabwehr/Störungsbeseitigung beauftragt, ergo: #36Nochmal: Die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes mit dem leidenden Wild durch die Polizei oder deren Beauftragten ...
s.o.... ist erst dann erforderlich, wenn der JAB oder dessen Beauftragter das Wild nicht abfangen kann.
Wodurch er zum sog. "Polizeihelfer" wird. Auch dieser müsste durch die DGUV versichert sein. Ein Entschädigungsanspruch entsteht jedoch nur dann, wenn dieses im entsprechenden Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist:Das zufällig hinzukommende revierfremde Jägerlein ist i.S.d.G. nicht zuständig, kann aber durchaus herangezogen werden, wenn er den Finger streckt.
"Eine Analogie zu einem Entschädigungsanspruch eines Nichtverantwortlichen scheidet aus, da der Polizeihelfer gerade nicht in Anspruch genommen wird, sondern aus eigenem Antrieb bei der Gefahrenabwehr mithilft." (https://www.juracademy.de/staatshaftungsrecht/entschaedigung-polizei-ordnungsrecht.html)
:thumbup:Selbstverständlich gilt für den anrückenden herangezogenen Jäger das Waffenrecht, auch wenn die Polizei keine Vorschriften über den Waffentransport gemacht hat.
Also: Jagdrecht is nich, der Einsatz der Schusswaffe ist am Tatort durch die Polizei angeordnet und erlaubt.
Folge: Es handelt sich um einen Waffentransport! Waffe getrennt von der Munition und nicht zugriffsbereit in verschlossenem Behältnis. Wie auf der Fahrt zum Schießstand.
Sollte doch klar sein!
somit auch für den Beauftragten der gleichzeitig JAB ist
:thumbup:... Das kann man jetzt juristisch mit allen Weiterungen weiterspinnen und dient hier nur noch der Unterhaltung.
Im wahren Leben klappt das aber dann irgendwie doch und alles ist wieder fein...
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