Verletztes Unfallwild - Wer ist für Fangschuß zuständig?

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Habe gerade mit der zuständigen BG in Bayreuth telefoniert. Im Rahmen der eingangs geschilderten Problematik ist die Versicherungslage bei einem annehmenden Wildschwein bzw. bei einem Wegeunfall zum Einsatzort (egal bei welchem Wild) wie folgt:
Jagdpächter: unfallversichert (inkl. Wegeunfall)
Inhaber eines entgeltlichen Erlaubnisscheines: nicht versichert
Inhaber eines unentgeltlichen Erlaubnisscheines: nicht versichert
Jagdgast: nicht versichert
Sicherlich ist man nicht über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) versichert:
(Nachfolgend müsste man den Begriff "Landwirtschaftliches Unternehmen" gegen "Jagd" austauschen)


"Kreis der versicherten Personen

Der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich auf alle in der Landwirtschaft tätigen Personen.
Insbesondere folgende Personen sind während einer Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen versichert:


  • Landwirtschaftliche Unternehmer,
  • Personen, die in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer tätig sind,
  • ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  • ständig mitarbeitende Familienangehörige; vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige sind nur versichert, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen,
  • Arbeitnehmer einschließlich der Saisonarbeitskräfte und der Auszubildenden (Beschäftigte) sowie
  • sonstige Personen, die im Unternehmen mithelfen (z. B. Aushilfen).
Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auf: ..."

Im Falle einer Beauftragung durch die Polizei ("Sonderopfer") greift m.E. die "Gesetzliche Unfallversicherung", auch für den JAB(?)

Nochmal: Die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes mit dem leidenden Wild durch die Polizei oder deren Beauftragten ...
Aber wenn doch der JAB dafür gar nicht originär zuständig ist (sondern die Polizei) wird doch auch dieser dieser mit der Gefahrenabwehr/Störungsbeseitigung beauftragt, ergo: #36
... ist erst dann erforderlich, wenn der JAB oder dessen Beauftragter das Wild nicht abfangen kann.
s.o.

Das zufällig hinzukommende revierfremde Jägerlein ist i.S.d.G. nicht zuständig, kann aber durchaus herangezogen werden, wenn er den Finger streckt.
Wodurch er zum sog. "Polizeihelfer" wird. Auch dieser müsste durch die DGUV versichert sein. Ein Entschädigungsanspruch entsteht jedoch nur dann, wenn dieses im entsprechenden Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist:
"Eine Analogie zu einem Entschädigungsanspruch eines Nichtverantwortlichen scheidet aus, da der Polizeihelfer gerade nicht in Anspruch genommen wird, sondern aus eigenem Antrieb bei der Gefahrenabwehr mithilft." (https://www.juracademy.de/staatshaftungsrecht/entschaedigung-polizei-ordnungsrecht.html)


Selbstverständlich gilt für den anrückenden herangezogenen Jäger das Waffenrecht, auch wenn die Polizei keine Vorschriften über den Waffentransport gemacht hat.
Also: Jagdrecht is nich, der Einsatz der Schusswaffe ist am Tatort durch die Polizei angeordnet und erlaubt.
Folge: Es handelt sich um einen Waffentransport! Waffe getrennt von der Munition und nicht zugriffsbereit in verschlossenem Behältnis. Wie auf der Fahrt zum Schießstand.
Sollte doch klar sein!
:thumbup:
somit auch für den Beauftragten der gleichzeitig JAB ist


... Das kann man jetzt juristisch mit allen Weiterungen weiterspinnen und dient hier nur noch der Unterhaltung.
Im wahren Leben klappt das aber dann irgendwie doch und alles ist wieder fein...
:thumbup:
 
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Typischer BG-Bullshit.

Wenn der Pächter als BG-Mitglied für eine Tätigkeit in seinem Betrieb eine dritte Person beauftragt ("Hallo, Wandersmann, halte mal eben meine Leiter fest!") so ist diese Person versichert. Ist diese Person jedoch ein Jäger, die auch dort die Jagd ausübt, so ist diese Person nicht versichert, weil man dann davon ausgeht, dass diese Hilfe als Jagdausübung und somit "Hobby" zu werten ist.

Darum ja auch meine hartnäckige Fragerei, ob es sich bei der Sache mit der Fangschusspolizeibeauftragung tatsächlich um JAGD handelt.

Würde der Pächter z.B. seinen alten Kumpel Klaus bitten "da mal hinzufahren" (Klaus ist zufällig JES-Inhaber, jagt aber nicht bei ihm), UND es wäre tatsächlich JAGD, dann müsste die BG wohl zahlen. Der Haken wäre dann aber, dass der Klaus dort ohne schriftliche Jagderlaubnis "jagen" würde, wenn es denn JAGD wäre. Bei mehreren Pächtern kann sich jetzt jeder selber was denken.

Also ich glaube nicht, dass es JAGD ist, aber vielleicht gibt es ja dazu mal ein Urteil.

basti

Auch nicht ganz Richtig..

den in deiner Aufzählung steht die Person im Fokus;
tasächlich jedoch ist die Ldw BG die einziege Sozialversicherung bei die Arbeit versichert ist.

Ergo : geht beim Hichsitzbau der Scheininhaber anschliesend noch jagen; steht die Jagdausübung im Vordergrund;
ist er nur am Kanzelbauen und das im Auftrag des Unternehmers; ist er Versichert.

Berauftrage ich als Jagdpächter einen Dritten zur Bergung von Unfallwild; ist das erstmal Versichert.

Hier nun; weil es die Wahlmöglichkeit gibt; aneignen ja oder nein ! DAS ist dann eine Unterhmerische Entscheidung...

ist das Bergen von Unfallwild jedoch keine Tätigkeit der Jagdausübung; sondern im Rhamen der Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand ( hier weise ich nur auf die vielen Versuche Unfallwild an der Straße per Verpflichtuzng im Pachtvertrag entsorgen zu müssen..); dann ist das Keine Unternehmerische Tätigkeit und daher über die BG des Jagdpächters Nicht versichert.

Problematisch in diesem Zusammenhang das der Bergende dann überhaupt nicht Versichert ist : den über den Komunalen Schadenbshaftungsausgleich ( Sozialversicherung der öffentlichen Hand ) sind nir die Arbeiter; nicht die Arbeit versichert ! Und die müssen Namentlich vor Arbeitsantritt gemeldet sein...


Um es noch Kurioser zu Machen :

die Kinder und Ehepartner des Jagdpächters sind übrigens Automatisch Mitversichert. Nicht jedoch; wen sie im Besitz eines Jagdscheines sind und im Rhamen eines Begehungsscheine jagen... DAN besteht keine Versicherungsschutz !

Ob das Rechtlich haltbar ist; wage ich zwar zu bezweifeln... letzendlich geklährt wird das dann allerdings nur im Schadensfall nach jehrelangem Rechtsstreit.

( Macht richtig Laune wen dann in der Urteilsbegründung steht .." der Zwischenzeitlich verstorbene Anspruchsteller....")

TM




TM
 
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Es würde aber reichen §12 WaffG bezüglich des Führens und aller dort genannten Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen.
Wo steht da was über nichtjagdliches Führen und Schiessen (im fremden Revier) auf Anforderung der Polizei?

Den (erlaubnisfreien) Transport gibt es selbstverständlich. Deshalb ist er mehrfach auch in der zugehörigen WaffVwV explizit als Form des Führens genannt.
Es gelten die bekannten Bedingungen.
Eben. Es ist immer alles "führen", auch wenn man umgangssprachlich das verpackte "nicht zugriffsbereite" Führen als transportieren bezeichnet. Echten Transport (ohne WBK-Besitz) können aber nur gewerblich Tätige durchführen.

Der "erlaubnisfreie Ort" im Waffenrecht hat übrigens als wichtigstes Merkmal seine Befriedung, welche jedem Unfallort aber fehlen dürfte.

Wenn der PVB am Unfallort bemerkt, dass du deine Waffe "ohne Schlösschen" aus dem Auto holst (weil du z.B. beim Anruf der Polizei an "Jagdausübung" gedacht hast) und er einen schlechten Tag hat, könnte der Ärger schon losgehen.

Wenn man mit all seinen Überlegungen daran scheitert kann man sich immer noch auf das notstandfähige Rechtsgut Tierschutz (Art 20a GG) zurückziehen und hätte damit einen Rechtfertigungsgrund.
Ein Notstand im Tierschutz kann IMHO nur zur Rettung eines Tieres eintreten, aber nicht zu dessen Tötung. Es geht ja auch nicht um die Rechtmäßigkeit der Tötung, sondern um die der Benutzung einer Schusswaffe.

Für mich wäre viel bedeutender was meine jagdhaftpflicht dazu vorgibt.
Was könnte deine Jagdhaftpflicht wohl vorgeben, wenn du bei einer jagdfremden(!?) Tätigkeit einen Schaden anrichtest?

Aber du hast Recht, hier ist scheinbar jede Menge Theorie im Spiel.
Bis das nächste weltfremde Urteil ergeht und alle dumm aus der Wäsche gucken.
Dann geht man in die nächste Instanz, gewinnt und freut sich genau solange, bis die Waffenbehörde ihrerseits tätig wird und eben mal die WBK wegen Unzuverlässigkeit widerruft. Und dagegen kannst du dann im Jahre 2027 vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess führen.

Muss doch nicht sein!

Ich würde mir wünschen, dass diese Problematiken in einer Fortschreibung der WaffVwV mal klar geregelt werden würden.

basti
 
G

Gelöschtes Mitglied 15851

Guest
Wenn der PVB am Unfallort bemerkt, dass du deine Waffe "ohne Schlösschen" aus dem Auto holst (weil du z.B. beim Anruf der Polizei an "Jagdausübung" gedacht hast) und er einen schlechten Tag hat, könnte der Ärger schon losgehen.

Das ist so viel gequirltes Halbwissen, dass du selbst gar nicht mehr mitbekommst, wie du dich verrennst.
Was für ein konstruierter Schwachsinn.
 
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Jipp. Denn wirklich niemand muss ein Schlösschen an einem Köfferchen haben, um eine Waffe nicht zugriffsbereit zu transportieren.
Es ist eben schwierig rechtliche Ansichten zu vertreten, wenn nicht einmal "solides" Halbwissen vorhanden ist. Und das ist leider nicht nur auf die "Meinung" bzgl. des Transports so.
Es lohnt das lesen nicht. Da wird einem schwindelig.
Hoffentlich erkennt das auch der Unbedarfte.
Ich halte derartiges Zurschaustellen von rechtlicher Unwissenheit fpr einigermaßen gefährlich.
In gutem Glauben könnte jemand darauh vertrauen und dann unsanft auf den Hosenboden plumpsen.
 
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Habe nunmehr Post vom Landratsamt bekommen. Man sieht den Jagdpächter in der Pflicht, aufgrund des Jagdschutzes für den Fangschuß verantwortlich zu sein und gemäß Artikel 7 BayJG ebenfalls eine Person zu benennen, die dieses gewährleistet, wenn der Pächter eine längere Anreise hat, sprich nicht vor Ort wohnt. Nachfolgend die Begründung zur Info im Detail.

Wer ein Revier pachtet, übernimmt Verantwortung. Dieser will ich mich gerne stellen und einen Beauftragten vor Ort benennen. Da aber hier im Forum durchaus ebenfalls die Meinung vertreten wird, daß die Zuständigkeit in den Verantwortungsbereich der Polizei fällt, werde ich mich dahingehend noch einmal beraten lassen.

Anhang anzeigen 56265
 
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.... Verantwortung. Dieser will ich mich gerne stellen und einen Beauftragten vor Ort benennen. Da aber hier im Forum durchaus ebenfalls die Meinung vertreten wird, daß die Zuständigkeit in den Verantwortungsbereich der Polizei fällt, werde ich mich dahingehend noch einmal beraten lassen.
Sehr gute Idee!

Bis dahin der Abs.(3) des Art.41 des BayJG im Wortlaut:

"(3) Neben dem Revierinhaber und dem bestätigten Jagdaufseher übt den Jagdschutz auch die Bayerische Staatliche Polizei aus, soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfaßt."

Und genau mit der "Sorge für die Einhaltung...." argumentiert das Landratsamt. :lol:

Damit dürfte auch die Forderung nach dem "verantwortlichen" Jagdscheininhaber vor Ort hinfällig sein, denn die Polizei ist ja 24/7 verfügbar.

Der Art. 7 Abs.(3) des BayJG spricht zudem von "längere Zeit ....verhindert" und nicht von "längere Anreise", oder "nicht vor Ort wohnend" und will insgesamt regeln, dass es überhaupt einen "verantwortlichen Ansprechpartner" für die Behörden gibt. Wäre es anders, dürfte der Jagdpächter ja nie in den Urlaub fahren und jedes Revier müsste sicherstellen, dass immer ein Ansprechpartner erreichbar ist.

Das Landratsamt scheint ja ein rein taktisches Verhältnis zu den Begriffen "Zuständigkeit" und "Verantwortung" zu haben. Erstere ist teilbar, die Verantwortung jedoch nicht.

Also, lass dich (gut) beraten...;-)

basti
 
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Habe nunmehr Post vom Landratsamt bekommen. Man sieht den Jagdpächter in der Pflicht, aufgrund des Jagdschutzes für den Fangschuß verantwortlich zu sein und gemäß Artikel 7 BayJG ebenfalls eine Person zu benennen, die dieses gewährleistet, wenn der Pächter eine längere Anreise hat, sprich nicht vor Ort wohnt. Nachfolgend die Begründung zur Info im Detail.

Wer ein Revier pachtet, übernimmt Verantwortung. Dieser will ich mich gerne stellen und einen Beauftragten vor Ort benennen. Da aber hier im Forum durchaus ebenfalls die Meinung vertreten wird, daß die Zuständigkeit in den Verantwortungsbereich der Polizei fällt, werde ich mich dahingehend noch einmal beraten lassen.

Anhang anzeigen 56265


Geb das mal an den Bayr Landesjagdverband zur Prüfung.

Alleine die Androhung das es eine Kostenpflichtige Anordnung zur Bennenung einer Person auf Grundlage einer Hypothese rechtfertigt die Gegenfarge an den Absender :

"Wie lange sind Sie schon auf ihrem Dienstsitz;
ausschlieslich Heute ?"

Nach meinem Dafürhalten sind wir da schon sehr dicht am Aspekt " Nötigung im Amt"

Wioll sich da evt jemand dein Revier unter den Nagel reisen ?


TM
 
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Habe nunmehr Post vom Landratsamt bekommen. Man sieht den Jagdpächter in der Pflicht, aufgrund des Jagdschutzes für den Fangschuß verantwortlich zu sein und gemäß Artikel 7 BayJG ebenfalls eine Person zu benennen, die dieses gewährleistet, wenn der Pächter eine längere Anreise hat, sprich nicht vor Ort wohnt.
Es ist natürlich durchaus möglich, dass in einigen Landesjagdgesetzen der JAB in die Pflicht genommen ist. In einem solchen Fall ist die Polizei aussen vor und wird nur im Falle der sog. "Ersatzvornahme" tätig, wenn kein Verantwortlicher zu erreichen ist.
Aber auch hier gilt dann das bisher ausgeführte in Sachen Nichtstörer/Polizeihelfer und zusätzlich kann der Verantwortliche in Regress genommen werden.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Seite 1 #3 damit wäre das "Problem" abschließend gelöst..............
Wo ist den das Problem es sich leicht zu machen?
 
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Puh. Da läuft aber ganz viel schief.
Irgendwer hat die mal den bedürfnisfloh ins Ohr gesetzt und dann hat sich da eine Geschichte drum rumgesponnen, welche haarsträubend und in jedem Fall rechtlich unhaltbar ist.
Wer einen größeren Exkurs ,möchte bedenkt die der befugten Jagdausübung gleichgestellten Tätigkeiten.
Es würde aber reichen §12 WaffG bezüglich des Führens und aller dort genannten Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen.
Den (erlaubnisfreien) Transport gibt es selbstverständlich. Deshalb ist er mehrfach auch in der zugehörigen WaffVwV explizit als Form des Führens genannt.
Es gelten die bekannten Bedingungen.
Wenn man mit all seinen Überlegungen daran scheitert kann man sich immer noch auf das notstandfähige Rechtsgut Tierschutz (Art 20a GG) zurückziehen und hätte damit einen Rechtfertigungsgrund.
Darüberhinaus bestimmen die Polizeiaufgabengesetze der Länder die Thematik Erfüllungsgehilfe der Polizei.
Versicherungsseitig ist dann nicht die BG zuständig, sondern die Unfallkasse der öffentlichen Hand.

Für mich wäre viel bedeutender was meine jagdhaftpflicht dazu vorgibt. Der rest ist eher ein Forumskonstrukt.

Genau so ist es !
Tierschutzgedanke also jeder Jagdscheininhaber der zufällig unterwegs ist und solange das kranke Wild im Straßenbereich sprich auf der Bundesstraße liegt.
Im übrigen ist lediglich Pächter und bestätigte (geprüfte) Jagdaufseher über die BG versichert.
„Vollversichert“ ist er nur mit einem Angestelltenvertrag. Gleiches gilt auch für den bestellten Jagdaufseher.


https://jung-jaeger.eu/bestellt-oder-bestaetigt/
 

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