Ich habe da mal eine Frage zum Mitführen eines Messers im nichtjagdlichen Einsatz wie folgt: Könnte es sein, dass bei z.B. einer Wanderung in der Natur und Nutzung öffentlicher Wege, Straßen und gegebenenfalls öffentlicher Verkehrsmitte ich bei einer Kontrolle durch entsprechende Ordnungshüter ordnungsrechtliche bzw. strafrechtliche Probleme beim Mitführen eines Jagdmessers (feststehend, Klingenlänge unter 12 cm) nach neuster Gesetzeslage bekommen könnte? Muss ich gegebenenfalls das Messer an entsprechenden Orten unter Verschluß und nicht unmittelbar zugriffsbereit "Führen"?
Sofern ich die neuste Gesetzeslage verstehe bzw. nicht verstehe, kann schon bei einer behördlichen Überprüfung des ordnungsgemäßen Schusswaffenbesitzes ein zufällig herumliegendes Messer die Zuverlässigkeit kosten.
Sofern ich die neuste Gesetzeslage verstehe bzw. nicht verstehe, kann schon bei einer behördlichen Überprüfung des ordnungsgemäßen Schusswaffenbesitzes ein zufällig herumliegendes Messer die Zuverlässigkeit kosten.