Verschärfung geplant - Messer

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Ich finde ja, statt uns hier die Köppe einzuschlagen, sollten wir mal darüber nachdenken, was denn eine sinnvolle Position wäre, und wie wir die anfangen nach aussen zu tragen.

Ich würde mich zum Beispiel auf den Kompromiss einlassen, in solchen Zonen mein Messer in einem Behältnis zu transportieren, also im Rucksack zu tragen, statt es im waffenrechtlichen Sinne zu führen, also griffbereit zu haben. Vielleicht irgendeine Formulierung, die auf "berechtigtes Interesse, zum Beispiel Jäger, Köche, Handwerker oder ähnliche" hinausläuft. Und irgendetwas mit "nicht griffbereit".

Und das sollte mal über die Verbände an die Innenministerkonferenz getragen werden.
 
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Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
Denk mal da wird viel hin nein konstruiert.
Ich trage seit gut 15 Jahren immer ein Messer bei mir. Außer Sauna und Schwimmbad. Da ich Messer auch sammle, bzw. gesammelt habe. Dies werde ich auch weiter tun. Und ich werd einen Dreck unternehmen und den Pin entfernen, damit es nicht mehr als Einhandmesser zählt, nur weil sich irgendwelche Politfuzzi das so ausgedacht haben. Ich vertraue auf die Menschenkenntnis der Polizei. Denk die können genau unterscheiden, ob sie es mit einer zwielichtigen Gestalt zu tun haben, oder einem braven Steuerzahler in der höchsten Steuerklasse.

Ferner fahre ich 50-60tsd Kilometer pro Jahr auf europäischen Straßen.

Fakt ist, ich bin noch nie einer Leibesvisitation unterzogen worden.
2x wurde mein Fahrzeug untersucht, aber mit Drogenhund und nicht auf Messer oder Waffen.

Und ich habe keine Angst, wenn ich durch München in ein Lokal gehen auf einmal eine SEK Einheit mich auf den Boden wirft und meine Taschen nach einem Messer durchsucht.

Robert



So sehr ich Deine ansonsten substantiierten Kommentare schätze...

Es scheint, dass Du hier mit Deinen Argumenten übersiehst, den (noch??? vorhandenen) Rechtstaat vorsätzlich zu ignorieren.

Ich ersuche nur darum, sich nicht auf selbigen zu berufen, wenn er Dich f****
 
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Denk die können genau unterscheiden, ob sie es mit einer zwielichtigen Gestalt zu tun haben, oder einem braven Steuerzahler in der höchsten Steuerklasse.

Können wohl die meisten Polizisten. (Jedenfalls wenn du die Steuerklasse durch entsprechendes Zubehör unübersehbar machst).

Das Dumme daran ist nur: Im Gesetz steht nichts davon, dass brave Steuerzahler in der höchsten Steuerklasse von den Einschränkungen beim Führen eines Einhandmessers oder einer 9mm ausgenommen sind.


Ferner fahre ich 50-60tsd Kilometer pro Jahr auf europäischen Straßen.

Fakt ist, ich bin noch nie einer Leibesvisitation unterzogen worden.
2x wurde mein Fahrzeug untersucht, aber mit Drogenhund und nicht auf Messer oder Waffen.

Da könnte natürlich auch niemals ein Unfall passieren, der dazu führt, dass dir der Sani die Hose aufschneiden muss und der Polizist neben ihm sieht wie das Einhandmesser raus fällt.

Hat dir deine Oma nicht gesagt, dass du jeden Tag ne neue Unterhose anziehen sollst, für den Fall dass du nen Unfall hast und ins Krankenhaus musst?

Du bist alt genug, kennst das Gesetz, entscheidest selbst ob und wie weit du dich dran hältst. Da will ich dich von nix überzeugen und zu nix überreden. Du weisst, dass du deine Waffen abgibst, wenn du 2x mit nem falschen Messer erwischt wirst. Alles kein Problem. Und wenn doch, dann nur dein Problem, nicht meins.

Aber dass du hier quasi unterstellst, dass schwachsinnige Gesetze ignoriert werden dürften, Polizisten sich auch nicht dran halten müssten, dass geht mir schon auf den Sack. Nicht weil du es so handhabst, sondern weil das genau die Einstellung ist, die diese schwachsinnigen Gesetze erst möglich macht.
 
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Gelöschtes Mitglied 9162

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Ich finde ja, statt uns hier die Köppe einzuschlagen, sollten wir mal darüber nachdenken, was denn eine sinnvolle Position wäre, und wie wir die anfangen nach aussen zu tragen.

Ich würde mich zum Beispiel auf den Kompromiss einlassen, in solchen Zonen mein Messer in einem Behältnis zu transportieren, also im Rucksack zu tragen, statt es im waffenrechtlichen Sinne zu führen, also griffbereit zu haben. Vielleicht irgendeine Formulierung, die auf "berechtigtes Interesse, zum Beispiel Jäger, Köche, Handwerker oder ähnliche" hinausläuft. Und irgendetwas mit "nicht griffbereit".

Und das sollte mal über die Verbände an die Innenministerkonferenz getragen werden.


Alles hochnotpeinlich.

Wie kann es sein, dass nach Dikaturen wie dem 3. Reich, der DDR und der Stalinherrschaft solche Lächerlichkeiten ( Die seinerzeit m.W.n. nicht verboten waren) verboten, strafbewehrt und überhaupt von "Volksvertretern" angedacht werden, ohne jeglichen Protest von Hanseln in der Exekutive, geschweige denn der Betroffenen?!

Totalitär ist halt für viele Mitbürger offenbar ein Fremdwort oder ihnen bildungstechnisch nicht korrekt vermittelt worden.

Bin ich froh, den eingereusten Haufen Lemminge verlassen zu haben; Dabei ist die Frage (noch?)erlaubt, wie lange solche Fluchten überhaupt noch (auf Antrag) gewährt werden...
 
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Der Gentleman von heute hat sein Messerchen in der Brieftasche in Kreditkartenform:
https://www.youtube.com/watch?v=UWf-z8eJ4S8&t=5m
Ja, Card-Sharp. Das habe ich seit 5 Jahren im Geldbeutel und verschenke es auch gerne mal. Sehr praktisch!. Ist komplett legal... (https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/Messer/140218FbZ307KlappmesserSinclair.pdf?__blob=publicationFile&v=1)

Das hat 2011 die Polizei Rosenheim bei einer Autobahnkontrolle aber nicht daran gehindert einem Studenten größere Probleme zu bescheren. Ich finde leider nur noch diese Kurzmeldung. https://www.ovb-online.de/rosenheim/landkreis/student-waffennarr-2318933.html - die anderen Meldungen von damals hat der digitale Kompost geschluckt.

Soviel zu "die kennen sich aus" und "die wissen was sie tun". Kombiniere das bite noch mit einer Waffenverbotszone und bemühe Deine Phantasie etwas...
 
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Du weisst, dass du deine Waffen abgibst, wenn du 2x mit nem falschen Messer erwischt wirst.
Nur, wenn diese Messer verboten sind. Dann solltest du sie auch nicht haben. Aus Einhandfoldern kann man nur eine Ordnungswidrigkeit machen + evtl. Sicherstellung des Messers. Es sei denn, du bringst sie vorsätzlich in eine öffentliche Veranstaltung mit.

Ich hab genug mit Polizisten darüber geklönt. Die sind mit §42a auch nicht zufrieden, bewahren aber in der Regel Augenmaß, sie klagen:
In der Praxis ist genau das eingetreten, was laut dem bekundeten Willen der politisch Verantwortlichen gerade nicht Sinn des Gesetzes war: Gesetzestreue Normalbürger werden drangsaliert. Zur Erinnerung: Der Anlass für die Gesetzesinitiative der SPD war die hohe Jugendkriminalität in Berlin. Hier sollte das Messer-Trageverbot den Polizeibeamten mehr Möglichkeiten geben, einzugreifen und den Bösen Jungs die Messer wegzunehmen.​
das Ergebnis der Auslegungsmöglichkeiten ist: Es verfolgen einige wenige Polizisten vielleicht eine andere "grundsätzliche Richtung", als der Gesetzgeber vorgeben wollte.

Aber wie auch immer: mit zwei Bußgeldbescheiden ist man noch nicht unzuverlässig.
 
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Gelöschtes Mitglied 8180

Guest
Dwr grundsätzliche Gedanke mit solchen Massnahmen mehr als nur gefühlte Sicherheit zu schaffen ist abstrus.

Menschen die bereit aind andere Menschen zu erstechen halten sich nunmal nicht an so etwas wie Messerverbotszonen und haben auch keibe Angst vor eventuellen Sanktionen.

Blinder Aktionismus.
 
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Der Anlass ist, dass ich was schneiden können möchte. Wir reden von einem Schweizer Messerli. Mit Flaschenöffner, Schere, etc.

...

Szenario: Du hast ein Rettungsmesser im Auto liegen. Vor der Kita in der 30er Zone zieht Dich die Rennleitung raus, weil Du 40 gefahren bist. "Wissen sie, warum ich Sie angehalten habe? - Oh, Moment, was haben Sie denn da in der Mittelkonsole, steigen Sie bitte mal aus". OWI Waffenrecht - Unzuverlässigkeit - Waffen weg.

....

Schaum sehe ich bei DIR nicht, soviel Eingeständnis muss sein.

Du verlinkst ein Urteil - Du solltest es auch lesen:

"
(1) Die Regelung des § 42 a WaffG, die u. a. das Führen von Einhandmessern untersagt, sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung des 53 Abs.1 Nr. 21 a WaffG wurden durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 ins Waffengesetz eingefügt und gelten seit 1. April 2008. Der Gesetzgeber knüpfte mit dem Begriff „Einhandmesser“ an einen im Rahmen einer Sachverständigenanhörung im Innenausschuss am 13. Februar 2008 ((BT-Drs. 16/8224, S.14) (wohl empirisch) ermittelten Befund an, die Einhandmesser hätten „besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen“. Nach der Definition in § 42 a Abs.1 Nr.3 WaffG handelt es sich dabei um ein Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge. Dies sind - allgemeinem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung folgend - solche Messer, deren Klinge mit der das Messer führenden Hand aufgeklappt bzw. ausgefahren/ ausgeschwenkt und festgestellt werden kann; es müssen dabei konstruktive Merkmale vorhanden sein, die das Bedienen der Messer mit einer Hand erlauben (Gade, Basiswissen Waffenrecht, 3. Aufl. 2011, S.48; Ullrich, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme, 2008, S.45 unter Bezugnahme auf ein Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/ Waffenrecht vom 22.4.2008 im BKA (S.3)). Dabei kommt es für das Verbot von Einhandmessern nicht auf deren Klingenlänge an (Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG § 53 Rn. 42; Hinze-Runkel, Waffenrecht, § 42a Rn. 5; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl., Rn.521).

10
(2) Durch die Beschreibung der Messer im Urteil des Amtsgerichts in Kombination mit einer ausdrücklichen Verweisung auf das in der Akte befindliche Lichtbild der Messer gem. § 267 Abs.1 S.3 StPO i.V.m. § 71 Abs.1 OWiG wird der Senat hier ausreichend in die Lage versetzt, die Subsumtion eigenständig nachzuvollziehen. Auf dem in Bezug genommenen Lichtbild ist deutlich zu erkennen, dass an einem der Messer zumindest einseitig ein sog. „Pin“ (seitwärts an der Klinge angebrachter Metallstift (s. Gade a.a.O.)) an der Klinge vorhanden ist, mit dessen Hilfe die Klinge mit dem Daumen einer Hand aufgeschoben werden kann, und dass die Klinge des anderen Messers mittels eines sog. „Flippers“ (aus dem Messergriff herausstehender und mit der Klingenachse verbundener Öffnungshebel (s. Gade a.a.O.)) ebenfalls mit nur einer Hand geöffnet werden kann.

b)
11
Durch die Aufbewahrung der Messer in seinem privaten Fahrzeug führte der Betroffene sie i. S. d. § 42 a Abs.1 WaffG. Das „Führen“ ist hier nicht anders zu verstehen als sonst im WaffG (Erbs-Kohlhaas a.a.O. Rn.43; so wohl auch Steindorf/Heinrich/Papsthart Waffenrecht, 9. Aufl. § 42 a Rn.2 u. 1 mit Verweis auf Anlage 1 A 2 Nr.4 zum WaffG und § 1 Rn.46). Das Gesetzgebungsverfahren gibt keinen Hinweis, dass vom Gesetzgeber für § 42 a WaffG eine andere als die waffenrechtlich etablierte Definition von „Führen“ gewollt gewesen wäre. „Führen“ bedeutet somit auch hier, über die fraglichen Gegenstände die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben (s. Anlage 1 A 2 Nr.4 WaffG). Der PKW des Betroffenen stellt als bewegliche Sache kein „befriedetes Besitztum“ i. S. des WaffG dar (MüKo-Heinrich, WaffG, § 1 Rn.172 m. w. N; Heller/Soschinka, a.a.O. Rn. 486).

c)
12
Der Betroffene hat die Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis i. S. d. § 42 a Abs.2 S. 1 Nr.2 WaffG transportiert. Ein PKW ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein „Behältnis“. Für § 243 StGB hat der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 1, 163) dem natürlichen Sprachgebrauch folgend entschieden, ein „Behältnis“ ist „ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden“. Es besteht kein Grund, für § 42 a WaffG zu einer anderen Definition zu gelangen. Der Gesetzgeber wollte durch die Neuregelung (zunächst für Anscheinswaffen i. S. d. § 42 a Abs.1 Nr.1 WaffG) „für den Transport … hohe Hürden“ aufbauen, die „ein weiterer Beitrag zu ihrer (d.h. der Anscheinswaffen) gesellschaftlichen Ächtung“ seien (BT-Drs. 16/8224, S.17). Diese - zunächst im Hinblick auf Anscheinswaffen begründete Regelung - wurde dann ohne Einschränkung für alle Gegenstände des Absatzes 1 Gesetz. Weder die vom Gesetzgeber beispielhaft erwähnten „Behältnisse“ („eingeschweißte Verpackung“ und „mit Schloss verriegelte Tasche“ (BT-Drs. 16/8224, S.17)) noch die insgesamt auf eine Einschränkung des Umgangs mit diesen Messern zielende Intention der Neuregelung (s. u. 2. b) (2)) geben Anlass zur Annahme, es habe hier ein neuer, weiter gehender Begriff des Behältnisses geschaffen werden sollen.

2.
13
Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, es habe ein berechtigtes Interesse nach § 42 a Abs.2 S.1 Nr.3 i. V. m. Abs.3 WaffG vorgelegen.

14
a) Ohne Zweifel diente das Führen der Messer nicht der Brauchtumspflege oder dem Sport. Weiter kann dahin stehen, ob der Betroffene, wie er sich beim Amtsgericht einließ, als Kfz- Mechaniker auch auf seiner Arbeitsstelle derartige Messer benutzt. Ausweislich der Feststellungen war der Betroffene zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht an seiner Arbeitsstelle und nicht beim Arbeiten.

15
b) Es stellt auch keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler dar, dass das Amtsgericht nicht eindeutig entschieden hat, inwieweit es der Einlassung des Betroffenen folgte, er habe die Einhandmesser im privaten PKW mit sich geführt, um im Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können. Selbst für den Fall, dass dieser Einlassung - die allerdings das Mitführen von zwei Messern nicht erklären kann - zu folgen gewesen wäre, wäre dies kein „allgemein anerkannter Zweck“ i. S. d. § 42 a Abs.3 WaffG."


Wenn ich eine Waffe verbotener Weise führe (ist so seit 2008), derer gleich zwei, dafür keinen Anlaß habe (Automechaniker, nicht als Rettungssanitäter im Einsatz), dann sollte ich nicht noch in der 30-er Zone 40 fahren. Wenn ich das doch möchte, sollte ich die Messer in eine Schatulle tun und möglicherweise in den Kofferraum legen. Für einen Notfall komme ich dann immer noch schnell dran und dem Gesetz ist auch Genüge getan.

Und wenn man schon nach Argumenten sucht, vor Gericht, dann sollte man das vorher mit einem entsprechend versierten Rechtsanwalt durchgehen.

Danke für die Erklärung mit dem Schweizer Messer. Habe ich auch immer in der Hosentasche, seit zig Jahren. Auch vor Kindergärten. Null problemo.

Gruß,

Mbogo
 
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Das ist ein Sack-Messer falsch geschrieben :D
SAK ist Aküfi-Jargon für Swiss Army Knife, welches in der Schweiz Offiziersmesser heisst.

Ein Victorinox mit Feststellbarer Klinge ist aber eigentlich nur ein kommerziell erhältliches Taschen- (oder CH-Deutsch eben Sack-) Messer vom Hersteller des Schweizer Armeemessers.

Danke für die Erklärung.

Ein SAK ohne feststellbare Klinge führe ich also seit Jahren, bisher keine Probleme. Und eines mit feststellbarer Klinge, aber von Diefenthal (nicht Schweiz) auch, aber nur zur Jagd, weil es mir in der Hosentasche im Büro zu unhandlich ist.

Einhandmesser habe ich auch eines, mal geschenkt bekommen, nettes Teil, aber zur Jagd nicht praktisch und für die Hosentasche zu groß, um bequem zu sein. Deshalb fristet es sein Dasein im Originalbehälter auf meinem Nachttisch, falls sich mein DJT nachts mal unversehens auf mich stürzen sollte ...

Gruß,

Mbogo
 
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10 Nov 2017
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Es sei denn, du bringst sie vorsätzlich in eine öffentliche Veranstaltung mit
Das ist auch so ein Punkt der mir schon länger Zahnweh bereitet: Was passiert, wenn ich mit meinem harmlosen Schweizermesser aus Versehen / ohne Absicht / ohne mein Zutun in eine Demonstration gerate? Da gilt nämlich dann jedes Messer als Waffe, egal ob Einhand, Zweihand, Dreihand oder sonstwas.... :rolleyes:

Wer ist in diesem Fall beweispflichtig? Wie weise ich nach, dass ich der Demonstration gar nicht angehöre?
 
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