Verschlussträger R8 neues Waffengesetz

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1 Jun 2017
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Was wollen/können wir heute in der Sache unternehmen? :unsure:
Abwarten wie die genau Auslegung/Umsetzung ist, sie SB können keine Auskunft über ungelegte Eier geben.
 
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26 Mai 2016
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Es geht doch aber nicht um die wesentlichen Teile kompletter Waffen, die in der WBK erfasst sind, sondern um zusätzliche einzelne Teile.....oder??

Genau so ist es!

Wesentliche Teile müssen nur dann nachgemeldet/eingetragen werden, wenn sie "einzeln" vorhanden sind!

Auch der Eintrag einer modularen Waffe als komplette Waffe (z.B. R8 als "rep. Büchse") ist nicht "falsch"!!!
Die NWR-Leitstelle empfiehlt lediglich die "Aufteilung" in wesentliche Teile, deswegen ist diese Empfehlung aber noch lange nicht verbindlich und schon gar kein Gesetz!

Der Eintrag Lauf+Verschlusskopf (+jetzt auch noch Verschlussträger) ist genauso richtig wie der Eintrag "Rep. Büchse" mit mehreren Seriennummern!

Die Aufteilung macht es nur für das Waffenprogramm bzw. NWR einfacher das Verkaufen/Austauschen wesentlicher Teile abzubilden...
 
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Ich frage mich schon lange, warum wir Jäger von unseren Landesjagdverbänden an diesem Punkt so wenig praktische Unterstützung bekommen. Auch bei dem jetzt umgesetzten neuen Waffengesetz war doch bereits in der Ankündigung klar, dass es erhebliche Probleme geben wird. Und das alles in Zeiten, wo die ASP vor der Tür steht und man auf die Mitwirkung der breiten Jägerschaft in Deutschland zählt.
Momentan haben wir ja kein Problem. Das Gesetz tritt im September in Kraft. Derzeit werden eben genau diese Sachen erarbeitet.
Wir können uns also erstmal einen Schalldämpfer kaufen und uns sonst zurücklehnen und abwarten.
 
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15 Jan 2010
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.., würde das heißen, Grenzüberschreitender Handel (DE-AT-DE) mit Verschluss/V.Kopf, Abzugeinheit, System, ist dann in DE nur mit Zettelwirtschaft möglich?
 
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20 Apr 2016
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Ich wärme den Thread mal auf. Mittlerweile ist das Gesetz draußen. Gestern Abend mal den Leitfaden des BKA gelesen. Nun bin ich zwar schlauer was die Bedeutung der einzelne Teile als wesentliche Teile sind. Mit Farbesystem recht eindeutig.

Aber ob ich jetzt Teile meiner R8 oder meiner Glock Pistole nachmelden muß, ist mir nach wie vor unklar.

Steigt da jemand durch und erklärts mir?

VG
 
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Stehe mit meiner Mauser M03 vor selbiger Frage.
Bisher ist meine Büchse mit der auf dem Lauf gravierten Nummer in meiner WBK eingetragen. Ich habe dann meine SB bei der Behörde (Bremen) darauf hingewiesen, dass Sie bitte im Zuge der NWR-ID Eintragung auch den Verschlusskopf eintragen soll, damit ersichtlich ist dass es sich um ein Wechselsystem handelt und nicht die ganze Waffe aus der WBK verschwindet nur wenn ich den Lauf verkaufe...(ein Wechsellauf ist in Bestellung)
Da wusste sie erstmal gar nicht weiter. "Ja, keine Ahnung, wir wissen hier auch noch nicht, wie wir das hier jetzt alles umsetzen sollen. Werfen sie ihr WBK doch bitte bei uns in den Briefkasten, wir melden uns dann bei Ihnen, wenn wir alles eingetragen haben. Und legen sie am Besten noch Bilder ihrer Waffen bei, auf denen die Seriennummern zu sehen sind, dann können wir das besser nachvollziehen." :-D
Kann man seine Ahnungslosigkeit mehr entblößen?
 
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27 Jan 2016
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Auf dem Amt sitzen ja keine Volljuristen oder gar Anwälte für Waffenrechtsfragen. Die entsprechenden Verfahrensweisen erarbeiten andere, nicht die SB. Aber das wurde hier auch schon mehrfach erörtert.
 
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Ich wärme den Thread mal auf. Mittlerweile ist das Gesetz draußen. Gestern Abend mal den Leitfaden des BKA gelesen. Nun bin ich zwar schlauer was die Bedeutung der einzelne Teile als wesentliche Teile sind. Mit Farbesystem recht eindeutig.

Aber ob ich jetzt Teile meiner R8 oder meiner Glock Pistole nachmelden muß, ist mir nach wie vor unklar.

Steigt da jemand durch und erklärts mir?

VG
Der Bestand muss nicht eingetragen werden. Künftige Eintragungen werden modular erfolgen.
 
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28 Nov 2014
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Ich schieb noch schnell die rechtsgrundlage nach. Nicht das sich wieder gezankt wird ;)
§ 58 Abs. 19 Satz 2 WaffG

Und eine kleine Erläuterung hab ich auch noch
Aufgrund der Privilegierung der Bestandswaffen in § 58 Abs. 19 Satz 2 WaffG, die ohne wesentliche Teile an das NWR gemeldet werden können, besteht auch für die weiteren Meldungen (z.B. Überlassung, Erwerb) zu dieser Waffe zwar die Möglichkeit, aber keine Pflicht, die wesentlichen Teile anzugeben. Denn § 58 Absatz 19 Satz 2 WaffG nimmt die wesentlichen Teile einer Bestandswaffe bewusst von der Anzeigepflicht aus.
...
Eine Pflicht zur Nachkennzeichnung von sog. Bestandswaffen besteht ebenfalls nicht. Anderes gilt nur bei meldepflichtigen Veränderungen der Waffe, z.B. im Fall des Austauschs eines wesentlichen Waffenteils, das dann entsprechend als Teil der Waffe zu melden wäre. Auch bei einem Umbau der Waffe sind ggf. einzelne separierte wesentliche Waffenteile als Bestandsmeldung zu melden.
 
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So, hatte grade ein Telefonat mit meinem SB über meinen R8 Verschlussträger, den ich vor einiger Zeit (vor der Gesetzesänderung) als Einzelteil gekauft habe. Das Ding hat, soweit ich das erkennen kann, eine Losnummer, aber keine Seriennummer.
Da er das Ding nicht aus dem Nichts in meine WBK eintragen kann, ergibt sich die Frage: Wat nu?
Da ich den Verschlussträger nicht mehr brauche, würde ich ihn gerne verkaufen. Der neue Eigentümer müsste den dann eintragen, und mich als Verkäufer nennen. Die Abgleichsmitteilung läuft dann aber ins leere und ab da passieren dann vermutlich komische Dinge, die eigentlich niemand will.
Verrückt das alles...

Hat jemand eine Idee, wie man hier die Kuh vom Eis bekommt?
 
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26 Mai 2016
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Er kann das Teil auch bei Dir eintragen, Überlasser ist dann "§ 59 WaffG Altbesitz"...
 
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30 Jun 2013
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Die Waffe mit Wechsellauf (auf welchem dem die Seriennummer) geprägt ist, wird zu einer Waffe zusammen gefügt. Wechselläufe werden dann seperat eingertragen, auf den Verschluss ist nämlich koi Nummer.
MfG.
 
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28 Nov 2014
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Wenn wir jetzt tatsächlich vom Verschlussträger reden, ist das kein wesentliches Teil
Der Verschlusskopf wiederum ist wesentliches Teil.
 
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