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Ein aktuelles Urteil des VG Sigmaringen (Urt. v. 24.1.19, 10 K 335/18) zeigt die Probleme auf, in die man geraten kann bzw. die von übereifrig erscheinenden Richtern geschaffen werden. Man denke an Jäger, denen ihr Klasse I Schrank (in denen bislang Waffen und Munition gemeinsam gelagert wurden) irgendwann zu klein wird und die deshalb einen zusätzlichen Munitionsschrank im Fachhandel erwerben. Nehmen wir weiter an, sie vergessen, den Erwerb dieses Munitionsschranks der Behörde anzuzeigen.
Nimmt man die Entscheidung wörtlich, fällt dann die Zuverlässigkeit weg. Auf die Frage der objektiven Eignung/Klassifizierung, d.h. ob es sich um ein geeignetes Behältnis für die Munitionsaufbewahrung handelt, soll es nicht ankommen.
Leitsatz:
"Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird – selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre. "
M.E. nicht überzeugend. Die vom VG unter Rn. 59 der Entscheidung zitierten Kommentarstellen besagen zwar, den Verwahrer von Munition treffe eine "Bringschuld", das Behältnis zu melden, um dessen Eignung nachzuweisen (kennt jeder von der erstmaligen Ausstellung einer WBK). Dass ein Verstoß, der allein darin liegt, ein nachträglich erworbenes zusätzliches Behältnis für Munition (was letztlich nicht mehr sein muss als ein Metallspind...) zu melden, aber den Vorwurf begründen soll, es liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung vor, erscheint ziemlich weit hergeholt.
Meiner Einschätzung nach kann ein Versäumnis gegen Meldepflichten in diesem Fall kein Thema der "sorgfältigen Verwahrung" sein. Hier sollte man doch allein an die objektive Eignung des Behältnisses anknüpfen. An dem Verstoß gegen strafbewehrte Vorschriften des WaffG kann man nicht anknüpfen: Denn der Gesetzgeber hat das Versäumnis, ein Behältnis zu melden, weder als Straftat noch als Ordnungswidrigkeit bewertet. Das VG tat alles, diese "Hürde" zu umschiffen...
Wenn man den Fall im Übrigen betrachtet, sieht man wieder: Bad cases make bad law...
Nimmt man die Entscheidung wörtlich, fällt dann die Zuverlässigkeit weg. Auf die Frage der objektiven Eignung/Klassifizierung, d.h. ob es sich um ein geeignetes Behältnis für die Munitionsaufbewahrung handelt, soll es nicht ankommen.
Leitsatz:
"Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird – selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre. "
M.E. nicht überzeugend. Die vom VG unter Rn. 59 der Entscheidung zitierten Kommentarstellen besagen zwar, den Verwahrer von Munition treffe eine "Bringschuld", das Behältnis zu melden, um dessen Eignung nachzuweisen (kennt jeder von der erstmaligen Ausstellung einer WBK). Dass ein Verstoß, der allein darin liegt, ein nachträglich erworbenes zusätzliches Behältnis für Munition (was letztlich nicht mehr sein muss als ein Metallspind...) zu melden, aber den Vorwurf begründen soll, es liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung vor, erscheint ziemlich weit hergeholt.
Meiner Einschätzung nach kann ein Versäumnis gegen Meldepflichten in diesem Fall kein Thema der "sorgfältigen Verwahrung" sein. Hier sollte man doch allein an die objektive Eignung des Behältnisses anknüpfen. An dem Verstoß gegen strafbewehrte Vorschriften des WaffG kann man nicht anknüpfen: Denn der Gesetzgeber hat das Versäumnis, ein Behältnis zu melden, weder als Straftat noch als Ordnungswidrigkeit bewertet. Das VG tat alles, diese "Hürde" zu umschiffen...
Wenn man den Fall im Übrigen betrachtet, sieht man wieder: Bad cases make bad law...