Verwahrung von Munition in nicht gemeldetem Behältnis - Unzuverlässigkeit! (VG Sigmaringen)

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Ein aktuelles Urteil des VG Sigmaringen (Urt. v. 24.1.19, 10 K 335/18) zeigt die Probleme auf, in die man geraten kann bzw. die von übereifrig erscheinenden Richtern geschaffen werden. Man denke an Jäger, denen ihr Klasse I Schrank (in denen bislang Waffen und Munition gemeinsam gelagert wurden) irgendwann zu klein wird und die deshalb einen zusätzlichen Munitionsschrank im Fachhandel erwerben. Nehmen wir weiter an, sie vergessen, den Erwerb dieses Munitionsschranks der Behörde anzuzeigen.

Nimmt man die Entscheidung wörtlich, fällt dann die Zuverlässigkeit weg. Auf die Frage der objektiven Eignung/Klassifizierung, d.h. ob es sich um ein geeignetes Behältnis für die Munitionsaufbewahrung handelt, soll es nicht ankommen.

Leitsatz:

"Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird – selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre. "

M.E. nicht überzeugend. Die vom VG unter Rn. 59 der Entscheidung zitierten Kommentarstellen besagen zwar, den Verwahrer von Munition treffe eine "Bringschuld", das Behältnis zu melden, um dessen Eignung nachzuweisen (kennt jeder von der erstmaligen Ausstellung einer WBK). Dass ein Verstoß, der allein darin liegt, ein nachträglich erworbenes zusätzliches Behältnis für Munition (was letztlich nicht mehr sein muss als ein Metallspind...) zu melden, aber den Vorwurf begründen soll, es liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung vor, erscheint ziemlich weit hergeholt.

Meiner Einschätzung nach kann ein Versäumnis gegen Meldepflichten in diesem Fall kein Thema der "sorgfältigen Verwahrung" sein. Hier sollte man doch allein an die objektive Eignung des Behältnisses anknüpfen. An dem Verstoß gegen strafbewehrte Vorschriften des WaffG kann man nicht anknüpfen: Denn der Gesetzgeber hat das Versäumnis, ein Behältnis zu melden, weder als Straftat noch als Ordnungswidrigkeit bewertet. Das VG tat alles, diese "Hürde" zu umschiffen...

Wenn man den Fall im Übrigen betrachtet, sieht man wieder: Bad cases make bad law...
 
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Seit wann muss man bitteschön seine Schränke melden?

Ausser natürlich den Nachweis erbringen, dass man die gesetzlichen Mindestanforderungen zur Verwahrung erfüllt.
Aber selbst dann gibt es keinen Zwang, seine erlaubnispflichtigen Waffen & Munition in dem zuerst angebenen Behältnis & Ort zu verwahren... noch man darf sich jederzeit einen anderen Schrank (der Stufe so und so) kaufen, und den Plunder dann da rein tun.

Oder irre ich da, und in Wirklichkeit leben wir mittlerweile doch in der totalen Clown-Welt?
 
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@Mike73: Du darfst nicht nur den Leitsatz lesen. Es ging um die Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem unbewohnten Gebäude, siehe Abs 56 ff.:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=27060

insofern ist die Entscheidung schlüssig.

Verstehe ich anders.

Rn. 57: "Die Norm ist aber auf den vorliegenden Fall der Aufbewahrung der Waffen im Büroraum neben der Tankstelle nicht anwendbar. Denn bei diesem handelt es sich nicht um ein nicht dauernd bewohntes Gebäude. "
 
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Das Urteil wird schon Bestand haben. Es hängt ja nicht an diesem Punkt.
Die Ableitung lässt sich allerdings nur schwer nachvollziehen.
Im Zusammenhang des nicht gemeldeten Aufbewahrungsortes und der -massnahmen (Behältnisse) kann man dies so betrachten.
Es steht aber nicht explizit so im Urteil.
Der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten ist allerdings im Urteil mehrfach belegt.

Den im Urteil genannten §13 Abs 11 AWaffV konnte ich aber nicht finden.
 
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Naja, die Sache scheint ja auch eine Vorgeschichte zu haben und er ist nicht zum allerersten Mal in Erscheinung getreten (negativ). Und wenn ich weiss, meine Akte hat schon einen dunkelgrauen Reiter, dann trete ich da etwas kürzer.
 
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Naja, die Sache scheint ja auch eine Vorgeschichte zu haben und er ist nicht zum allerersten Mal in Erscheinung getreten (negativ). Und wenn ich weiss, meine Akte hat schon einen dunkelgrauen Reiter, dann trete ich da etwas kürzer.

Derartige ENtscheidungen haben meist eine Vorgeschichte. Dennoch wird die Argumentation des GErichts, nur weil sie einem "edlen Ziel dient", nicht besser :)
 
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Zumal es dieses Teils nicht gebraucht hätte. Der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten ist ja eindeutig gegeben.
 
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Nehmen wir weiter an, sie vergessen, den Erwerb dieses Munitionsschranks der Behörde anzuzeigen.

Ich muss doch nur die sichere Verwahrung meiner Waffen nachweisen.

Woher weiß denn jemand ob und wie viel Munition ich habe / lagere? Im Innenfach liegen 50 Schuss .22 KK Mun und 25 Schuss 12/70. Zum Vorzeigen sollte das doch reichen?
 
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Das wäre mir neu das ich als Privatmann Munitionsschränke die sich in meinem dauerhaft bewohnten Haus befinden bei der Waffenbehörde anmelden muss.
 
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Jupp, wenn der Rest dann nicht offensichtlich direkt in der Nähe liegt oder steht. In der DDR war Munition nachweispflichtig :)
 
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Moin - das ist ein interessantes Thema. Geht es beim Nachweis der getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung (§ 36 Abs. 3 WaffG) tatsächlich darum, dass man der Behörde sämtliche vorhandene geeignete Behältnisse meldet oder eher darum, dass man den Nachweis erbringt, überhaupt über ein geeignetes Behältnis für die vorhandenen Waffen und Munition zu verfügen. Ich halte Letzteres für richtig. Ist also ausreichende Schrankkapazität nachgewiesen, z.B. ein 1er Schrank, dann sollte das reichen. Werden Waffen und Munition dann (auch) in einem anderen zulässigen Behältnis aufbewahrt, z.B. zweiter 1er-Schrank im Keller, dann wäre das nach meinem Verständnis nicht zu beanstanden.
 

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