Verwahrung von Munition in nicht gemeldetem Behältnis - Unzuverlässigkeit! (VG Sigmaringen)

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Ja. Nur kann man ganz folgenlos -und ohne Bezug auf irgendein Urteil- einfach seinen Nachweis erbringen und schwebt dann nicht in der Zone des Verlustes der Zuverlässigkeit.
Das muss dann jeder für sich selbst abwägen.
Ich agiere ganz sicher nicht duckmäuserisch oder vorauseilend.
Ich erkenne aber, wann man sich besser Probleme vom Hals hält.
Besonders wenn es so einfach ist und die Folge möglicherweise dramatisch. ;)
 
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Schauen wir uns das mal in der aktuellen Rechtslage genauer an :unsure::whistle:

1. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 WaffG sowie in den §§ 13 und 14 AWaffV geregelt.

Nachweis der Aufbewahrung
Waffenbesitzer haben die getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 S.1 WaffG).
Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage eines Kaufvertrages bzw. einer Rechnung für das erforderliche Aufbewahrungsbehältnis erfolgen, aus der sich zweifelsfrei ergeben muss, dass das Behältnis die Anforderungen erfüllt.

Können die oben genannten Nachweise nicht erbracht werden, sind auch Bilder vom Waffenschrank in geöffnetem geschlossenem Zustand und vom Typenschild möglich.

--> Der erforderliche Nachweis bezieht sich auf den Waffenschrank und Klassifizierung

Munition
Wer seine Waffen und Munition nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Wer vorsätzlich gegen die Aufbewahrungsregelungen verstößt und dadurch die Gefahr verursacht, dass Schusswaffen und Munition abhandenkommen oder Unbefugte zugreifen, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.Weiterhin zeigt die nicht sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers und führt damit zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Sicherheitsklasse:
• Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss: erlaubnispflichtige Munition

--> Wer Murmeln rumliegen lässt riskiert seine Zuverlässigkeit

Quelle:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...enaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=4
 
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Das ist ein bisschen dünn gegenüber einem Gerichtsurteil und dem Gesetzestext
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.
Das Gesetz nimmt jedenfalls keinen Bezug nur auf Waffenschränke. Es benennt die Aufbewahrungspflichten für u.a Waffen und Munition. Nichts weiter aber eben auch nicht voneinander getrennt. Es gilt für beides die selbe Norm. Schusswaffen und Munition sind in einer simplen Kommaaufzählung gleichgestellt. In der AWaffV werden dann die jeweiligen Schutzklassen benannt. Auch hier stets für Waffen und Munition.
Woher sich daher die Verpflichtung nur auf den Waffenschrank beziehen solle, ist nicht ersichtlich.

Ich gebe zu, dass mir das bis zu diesem Urteil auch nicht in den Sinn gekommen ist. Ich habe natürlich nur gesetzeskonform in meinen bereits nachgewiesenen Schränken verwahrt. Werde aber die hinzugekommenen Behältnisse natürlich nachmelden, um dann dort Munition zu lagern.
In der Abwägung gehe ich da den leichten Weg und sende den Aufbewahrungsnachweis Munition gem §36 WaffG
Dagegen anzurennen oder mit Gottvertrauen die Thematik Zuverlässigkeit auszusitzen, finde ich allerdings "höchst anerkennenswert" ;)
 
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scaver

Guest
Das Urteil wird schwer anzufechten sein. Da der Kläger, so kann man das herauslesen, gegenüber dem Gericht den potenten Macker heraus hängen hat lassen, hat sich das Gericht in der Pflicht gesehen, jede nur mögliche Auslegung der Gesetze gegen den Kläger zu bemühen.
Wer mit Nikotin 1 Millionen Umsatz macht, frech wird und dann noch an einem Schrank spart, den er formal haben darf, muss sich nicht wundern, dass man ihm mal zeigt, wer die besseren Argumente hat.
sca

Einige hier wollen es irgendwie nicht verstehen.
Man bekommt viel erlaubt, man muss aber nicht alles machen, was erlaubt ist.
Weil man niemals immer Herr des Geschehens in seinem Leben sein wird.

2 Zenarien.
a)
1er Schrank verankert (obwohl nicht erforderlich), weiterer 1er nicht verankert (wäre auch nicht erforderlich) mit Waffen.
Großer Stahlschrank mit 3000 Vollmantelgeschossen, günstig eingekauft in .308 und 300 Win mag
300 Schrotpatronen
300 Patronen in . 308 und 300 Win mag
2000 Schuß 9 mm Para
Nach Schwelbrand im Eigenheim, wird kurz danach eingebrochen, der 2 Schrank wird aus der Verankerung gerissen bleibt aber stehen, der andere wird geklaut inklusive der Munition. Alles legal aufbewahrt.
Jetzt wäre es besser, alles wäre in einem 1er Schrank, verankert.
Hier wird der Richter milder urteilen.
Man kann aber auch eine froße Klappe haben.


b)
wir haben es mit Menschen zu tun, auch auf der Behörde. Frau Meier, kleines Licht beim Waffenamt, hat eine demente Mutter, ist alleinerziehend und ziemlich überfordert. Da kommt unser arroganter Jäger und macht auf dicke Hose, weil er glaubt er sei im Recht. Da kann es schon mal passieren, das die kleine Frau Müller, immer unterdrückt, mal dem Schnösel zeigt wos lang geht. In so einem Falle, sollte die eigene Weste und die Waffenaufbewahrung absolut tadelos sein.
Man kann aber auch auf dicke Hose weiter machen, dann bekommt man obiges Urteil, wenns blöd läuft.

Wie man reinruft, kommts auch retour.

Munter bleiben.
 
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Da urteilt eher kein Urteil, weil niemand einen nicht begangenen Verstoß vor Gericht bringt ;)
 
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Unter WaffG 36 Absatz 3 steht es nicht so. Da wird für der Nachweis verlangt, nicht der einmalige, ursprüngliche, erste oder sonstwas.

"Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen."

Bedeutet, dass die Benutzung eines neuen Behältnisses (neuer Munitionsschrank) der Behörde so bekannt gemacht werden muss, dass diese erkennen kann, dass es der Gesetzesnorm genügt (Foto vom Schrank mit erkennbarem Schwenkriegelschloss) - Nachweis.

Richtig oder falsch?

Du hast einen A/B und darfst überkreuz lagern, damit hast Du den Munitionsschrank nachgewiesen. Ob Du jetzt noch 2 andere Schränke hast ist irrelevant solange diese die Vorgaben erfüllen.
 
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Eben genau das nicht. Das steht auch explizit im Urteil.
In einem A/B (Jägerschrank bedarf es auch nicht der Überkreuzlagerung.
Kurzwaffe und zugehörige Munition dürfen gemeinsam ins B-Fach.
 
L

Lasslo

Guest
Das Urteil wird schwer anzufechten sein. Da der Kläger, so kann man das herauslesen, gegenüber dem Gericht den potenten Macker heraus hängen hat lassen, hat sich das Gericht in der Pflicht gesehen, jede nur mögliche Auslegung der Gesetze gegen den Kläger zu bemühen.
Wer mit Nikotin 1 Millionen Umsatz macht, frech wird und dann noch an einem Schrank spart, den er formal haben darf, muss sich nicht wundern, dass man ihm mal zeigt, wer die besseren Argumente hat.
sca



Liebes Wild und Hund Forum, ich bin der potente Macker, der die arme Frau Meier so beleidigt hat, dass ihm die Leviten zu lesen sind.

Ich möchte euch eine Geschichte über eine Frau Meier erzählen, die sich so in etwa zugetragen haben könnte. Eventuelle Rückschlüsse, weshalb die Richter des VG ganz Deutschland in Unruhe bringen, lassen sich daraus aber nicht mit Sicherheit ziehen.

Meine Frau Meier ist etwas kleinwüchsig und auch sonst keine Schönheit. Sie lernte als junge Beamtin sehr schnell, dass sie nur mit steigender Macht die so sehr ersehnte Aufmerksamkeit erhält. Man könnte sie auch als berechnendes, über Leichen gehendes Miststück bezeichnen.

Um schnell nach oben zu kommen und was noch wichtiger ist, auch oben zu bleiben, sah Frau Meier ganz gerne da weg, wo sie von Amt wegen hinzusehen hat. So füllte sich mit den Jahren ein beachtlicher Giftschrank an kleinen schmutzigen Details und es entstand ein Netzwerk offener Gefallen. Ab einem gewissen Zeitpunkt hatte Frau Meier über jeden eine Leiche im Keller, der ihr irgendwann einmal gefährlich werden könnte.

Zu viel konzentrierte Macht macht vermessen und unvorsichtig, was auch bei Frau Meier der Fall war. Einer ihrer Bewunderer wurde mit getürkten Genehmigungen für seine Giftmüll- Halde erwischt und nun drohte der lieben Frau Meier nicht nur der Verlust der Macht und aller damit verbundenen Privilegien.

Dem Unruhestifter, nennen wir ihn den potenten Macker, der die schöne Welt von Frau Meier so sehr bedrohte, wurde nun eine Machtdemonstration angetragen, die sich von schreibt.
Immer mit dem unterschwelligen Hinweis, er solle das Thema Giftmüll auf sich beruhen lassen und es ist ganz schnell wieder Ruhe.

Der ständige Rufmord und eine sechsstellige Vermögensverschiebung hätte die meisten davon überzeugt, sich nicht weiter mit Frau Meier und ihren Netzwerk zu duellieren.
Und hätte der potente Macker gewusst, dass sich dieses alte Miststück auch an seiner Familie vergreift, er hätte es einfach sein lassen.

Zum ersten Mal in ihrem Leben hatte es Frau Meier mit jemanden zu tun, der nicht einknicken wird und ihren korrupten faltigen Arsch vor einen Strafrichter zerren möchte.
Frau Meier zog nun alle Register und trug Sorge, dass der potente Macker als brandgefährlicher Amokläufer mit Schusswaffe im polizeilichen Intranet auftauchte.

In solchen Fällen wird immer das SEK gerufen. Da es sich in diesem Fall aber um eine höchst illegale Aktion gehandelt hat, wurde das mit den örtlichen Beamten intern geregelt.

Weil Frau Meier die ganze Aktion unter dem Radar des Dienstherren und gegen dessen strikte Anweisung durchgezogen hat, hatte sie auch keine Grundverfügung, um die WBKs des Unruhestifter einzuziehen.

Damit wurde der erste Jäger aktenkundig, dem die Waffen in einer illegalen Nacht- und Nebelaktion beschlagnahmt wurden, aber die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen,
die wurde nicht eingezogen.


Vor dem Hintergrund eines gefährlichen Amokläufers, der laut Frau Meier in Besitz von 15 illegalen Handfeuerwaffen ist und angeblich gedroht hat, jede korrupte Ratte in der Stadt in die ewigen Jagdgründe zu befördern, kann der potente Macker mit diesem Urteil sehr gut leben.

Was Frau Meier betrifft, hat die immer noch das Problem mit den seit drei Jahren beschlagnahmten Waffen ohne Rechtsgrundlage. Ich bin jedenfalls sehr dankbar, dass dieses Urteil vom VG veröffentlicht und damit eine breite Diskussion angestoßen wurde.
 
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Das ist ein bisschen dünn gegenüber einem Gerichtsurteil und dem Gesetzestext

Das Gesetz nimmt jedenfalls keinen Bezug nur auf Waffenschränke. Es benennt die Aufbewahrungspflichten für u.a Waffen und Munition. Nichts weiter aber eben auch nicht voneinander getrennt. Es gilt für beides die selbe Norm. Schusswaffen und Munition sind in einer simplen Kommaaufzählung gleichgestellt. In der AWaffV werden dann die jeweiligen Schutzklassen benannt. Auch hier stets für Waffen und Munition.
Woher sich daher die Verpflichtung nur auf den Waffenschrank beziehen solle, ist nicht ersichtlich.

Ich gebe zu, dass mir das bis zu diesem Urteil auch nicht in den Sinn gekommen ist. Ich habe natürlich nur gesetzeskonform in meinen bereits nachgewiesenen Schränken verwahrt. Werde aber die hinzugekommenen Behältnisse natürlich nachmelden, um dann dort Munition zu lagern.
In der Abwägung gehe ich da den leichten Weg und sende den Aufbewahrungsnachweis Munition gem §36 WaffG
Dagegen anzurennen oder mit Gottvertrauen die Thematik Zuverlässigkeit auszusitzen, finde ich allerdings "höchst anerkennenswert" ;)
Ich wurde kürzlich "virtuell" kontrolliert, weil meine Waffen am Zweitwohnsitz lagern und die hiesige Behörde schon die eigenen Bestandskunden nicht schafft. Ich durfte alles fotografieren und einreichen. Bislang keine Reaktion, ich gehe davon aus, alles iO.
Es sind bestandsgeschützte A/B-Schränke mit einem extra Munitionsschrank aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss, geändert auf Zahlenschloss.
"Nachgewiesen" haben wollte man nur den ersten Schrank für die erste WBK. Alles andere haben ich dann im Rahmen der Aktion "Sonnenschein" im Zuge der Verschärfung auf 0/I-Schränke brav nachgemeldet.
 
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Ich kam vor ein paar Wochen in den Genuss einer behördlichen Aufbewahrungskontrolle. Den 1er Schrank hatte ich vor Erwerb der ersten Waffe der Behörde angezeigt. Munition bewahre ich aus Kapazitätsgründen jedoch in zwei weiteren Stahlblechschränken mit Schwenkriegelschloss auf, die ich der Behörde bis dato nicht angezeigt hatte. Ergebnis der Kontrolle: keine Beanstandungen.
 
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Das war der Regelfall.
Es muss eben jeder für sich entscheiden, was er riskieren möchte.
Irgendwann wird sich das Urteil in Behördenkreisen herumsprechen.
Vor ein paar Wochen gab es das noch nicht.
Läuft es blöd hätte vor ein paar Wochen das Widerrufsverfahren wegen mangelnder Zuverlässigkeit bei dir anlaufen können.
Begründung: Gemäß Az. xyz Urteil, vom .... ist vom VErlust der Zuverlässigkeit auszugehen, wenn der .....
Und dann hat man die Torte erstmal im Gesicht.
Es bringt mindestens Aufwand und kostet im schlimmsten Fall die WBKs.
Ist es das Risiko wert?
Aus meiner Sicht ist dieser Punkt unsinnig, aber ein Richter hat so entschieden.
 
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Mail ist raus - :cautious:
Ich hab keine lust, mich bei einer Kontrolle belehren zu lassen.

Ich hab ein Bild von außen und dem Schwenkriegelschloß an die Behörde gesendet,
mit bitte um Kenntnisnahme und eine kurze Bestätigung, dass der Nachweis eingegangen ist.
Sollte die Bestätigung nicht innerhalb der nächsten 7 Tage kommen, erachte ich das Behältnis als Nachgewiesen und nutze es...

Kostet 5 Minuten und kann kaum schaden - Außer die wollen jetzt wissen, welcher Idiot seinen Blechschrank bei der Behörde meldet und gucken mal prophylaktisch vorbei :unsure::LOL:


OH MANN,
vorrauseilender ich falleeuchvordiekniegehorsambittepeitschtmichichbineuersklaveverhalten :rolleyes:o_O
 
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b)
wir haben es mit Menschen zu tun, auch auf der Behörde. Herr XXXX, kleines Licht beim Waffenamt, hat eine xxxxx ist ziemlich überfordert. Da kann es schon mal passieren, das der klein Herr XXX, immer unterdrückt, mal dem Waffenbesitzer zeigt wos lang geht.
Wie man reinruft, kommts auch retour.

(Text bischen abgeändert ;))

Nachdem Herr XXXX (oder besser dessen Vorgesetzter den Mist ausbaden musste) mit meinem RA aneinandergeknallt ist und er bei weiteren Waffenbesitzer ähnlich sauer aufgestoßen ist.

Wärmt dessen Stuhl heute ein jüngerer freundlicherer kompetenter junger Kollege.:cool::sneaky:
 
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Als ich meine erste Waffe anmeldete gab es für die Aufbewahrung ein extra Formular wo unter anderem auch nach der Aufbewahrung der Munition gefragt wurde. Ob das so rechtens war weiß ich nicht, egal, ein Kreuz gesetzt und der Schrank war nachgewiesen.
 
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OH MANN,
vorrauseilender ich falleeuchvordiekniegehorsambittepeitschtmichichbineuersklaveverhalten :rolleyes:o_O
Der Gesetzgeber, man kann von "Ihm" halten was man will, hat das nun mal in die goldenen Spielregeln aufgenommen, die wir braven Waffenbesitzer beachten müssen.
So ist der Deal, auf den Du dich als Mitspieler auch eingelassen hast ;).

Fehler erkannt, Fehler behoben - wir reden hier nicht von vorauseilendem Gehorsam, sondern von Pflichterfüllung...

P.S.
Für alle die objektiv am Thema beteiligt sind:
Das Amt hat dankend geantwortet und den Schrank dokumentiert und frei gegeben....
 

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