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Ich habe den Anfang nicht mehr im Kopf. Es geht in BY wegen Verbot im Bayrischen Jagdgesetz generell nur mit behördlicher Beauftragung. Da wird / wurde ja schon bisher die Ausnahme des WaffG genutzt.
Ich habe den Paragraphen nicht im Kopf, aber umfasst dieser nur NZT und nicht generell waffenrechtliche Verbote ? Sprich, kann BY evtl. bei Beauftragung Taschenlampe genau wie Vorsatzgeräte freigeben ?
Die Behördliche Beauftragung wurden zur "Umgehung" der Verbote im WaffG genutzt.
Diese sind für NZT seit der Gesetzesänderung nicht mehr nötig.
Laut diesem ministeriellen Schreiben sind diese auch zu widerrufen.