Richtig. Das Jagdgesetz kann nur jagdrechtliche regelungen machen.
Das waffG regelt was waffenrechtlich gilt.
Nein, auf Länderebene ist es nicht möglich eine vom waffG abweichende regelung zu erlassen.
Das waffG lässt jedoch Ausnahmen zu.
Dazu zählten -die mittlerweile aufgehobenen- behördlichen Beauftragungen und Ausnahmengenehmigungen durch das BKA.
Das STMI kann nichts, wirklich reingarncihts, erlassen. hat es nebenbei auch garnicht versucht.
Es ist schlicht bedeutungslos.
Warum gibt es dann diese jagdrechtlichen regelungen?
Weil es eben die genannten Ausnahmegenehmigungen gibt. Diese brauchen für eine jagdliche Anwendung auch einen jagdrechtlichen HIntergrund.
Ein Beispiel wäre die Forst, welche eine waffenrechtliche Ausnahme hätte, damit aber wiederum nicht jagen dürfte, da das Jagdrecht dem entgegen stünde.
Ist etwas im Jagdrecht erlaubt, ist das keine waffenrechtliche Genehmigung.
Eigentlich steht alles immer in den jeweiligen Gesetzen. Das BJagdG nennt zum Beispiel Ausnahmen, welche auf Länderebene getroffen werden können.
Das WaffG ist aber ein Bundesgesetz. DIe Länder können da nichts regeln.
Im waffG existieren aber Ausnahmen, z.B. für Bundesbehörden oder über Ausnahmegenehmigungen. Das muss man alles nur sortieren.
Im Grunde nicht schwer.